Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107674/6/Br/Bk

Linz, 25.06.2001

VwSen - 107674/6/Br/Bk Linz, am 25. Juni 2001 DVR.0690392  

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau I, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt, vom 19. April 2001, Zl.: 101-5/3 - 330121243, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 25. Juni 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:  

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafver-fahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1 VStG, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 138/2000 - VStG   II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.     Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG     Entscheidungsgründe :   1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt - hat mit dem o.a. Straferkenntnis, wegen der Übertretung nach § 82 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihr inhaltlich als Tatverhalten zur Last gelegt: Sie habe es zu verantworten, dass ein A-Ständer in L (Straße im Sinne der StVO) zumindest am 14.12.2000 um 08.45 Uhr laut einer Anzeige/Meldung des städt. Tiefbauamtes, vom 14.12.2000 (siehe Anlage), aufgestellt war, ohne dass hierfür eine straßenpolizeiliche Bewilligung für die Benützung einer Straße zu einem verkehrsfremden Zweck im Sinne des § 82 Abs.1 StVO i.d.g.F. vorlag.   1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf die vor Ort getroffenen Feststellungen eines behördeneigenen Organs als Anzeigeleger.   2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet die Berufungswerberin ein Verschulden hinsichtlich des ihr angelasteten Tatverhaltens. Sie vermeint im Ergebnis, dass dieser A-Ständer infolge von Bautätigkeit in der E von Mitarbeitern der Baufirma auf die L gestellt worden sein müsste. Als sie am 14. Dezember 2000 um 09.15 Uhr zu ihrem Geschäft kam, habe sie den Ständer wieder in die Passage hineingestellt.   3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war in Wahrung der durch Art. 6 MRK zu garantierenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).   4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz - Bezirksverwaltungsamt, Zl. 101-5/3 - 330049043, welchem die Berufungsschrift der Berufungswerberin beigeschlossen war. Ebenfalls wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Berufungswerberin im Rahmen der Berufungsverhandlung, an welcher auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz teilnahm.   5. Die Berufungswerberin ist Inhaberin des Gewerbebetriebes "T" und damit Verantwortliche für die im Rahmen der Ausübung dieses Gewerbes in Zusammenhang stehenden nach außen hin wirksamen Handlungen. Unbestritten stand zur fraglichen Zeit der A-Ständer mit einem Hinweis auf ein Weihnachtsgeschenk in Form einer Preissenkung für die Kunden des T und gleichzeitig von Weihnachtswünschen an die Kunden seitens des "Firmenteams" unmittelbar neben dem Eingang der "E" auf öffentlicher Verkehrsfläche, nämlich unmittelbar vor dem Eingangsbereich zur P (beigeschlossene Fotos). Nicht als erwiesen kann angesichts des im Rahmen der Berufungsverhandlung gewonnenen Beweisergebnisses gelten, dass tatsächlich die Berufungswerberin dieses Faktum zu verantworten hätte. Die bislang gänzlich unbescholtene Berufungswerberin führte im Rahmen der Berufungsverhandlung recht überzeugend und daher glaubwürdig aus, dass offenbar Bauarbeiter diesen A-Ständer auf die Straße gestellt haben müssten. Nächst der Passage seien bereits seit längerer Zeit Arbeiter mit dem Bau des dort gelegenen Hauses beschäftigt gewesen. Sie komme erst gegen 09.15 Uhr ins Geschäft, dessen Öffnungszeit 09.30 Uhr ist. Um 08.45 Uhr sei sie noch nicht im Geschäft, sodass ihr diese Übertretung nicht zur Last zu legen sei. Diese auch nicht in Ansätzen widerlegbaren Ausführungen waren überzeugend. Die Berufungswerberin machte darüber hinaus einen recht sachlichen und überzeugenden Eindruck. Sie legte dar, dass dieser A-Ständer vom Objektsicherungsdienst (Group four) beim Schließen des "Scherengitters" vereinbarungsgemäß in die Passage gestellt wird und sie oder ein Mitarbeiter des T diesen vor Geschäftsbeginn wieder in der Passage - etwa einen Meter vom gegenständlichen Standort entfernt - und damit noch nicht auf öffentlicher Straße - aufstelle. Mit Blick darauf, dass sie beim Eintreffen am 14. Dezember 2000 um 09.15 Uhr den schon um 08.45 Uhr dort vom Überwachungsorgan wahrgenommenen Ständer selbst auf der L stehend vorfand und ihn auf den üblichen Platz in die Passage stellte, vermag ihr hier das tatbestandsmäßige Faktum nicht zugerechnet werden. Ferner wies die Berufungswerberin auf ihre Bemühung hin, vom Magistrat der Stadt Linz eine Bewilligung für das Anbringen eines Hinweises auf ihr Geschäft zu erhalten, wobei ihr das Aufstellen eines Warenkorbes genehmigt wurde. Dieser sei jedoch von Passanten ständig ausgeräumt worden, sodass sie sich zum Aufstellen der Tafel im Eingangsbereich der Passage entschloss. Da darüber hinaus offenbar weder vorher noch nachher das Anbringen dieses Ständers an der hier bezughabenden Örtlichkeit auffiel, ist zusätzlich ein Indiz, dass es sich um ein einmaliges und nicht von der Berufungswerberin zu vertretendes Ereignis gehandelt hat.   5.1. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:   5.1.1. Die Berufungswerberin vermochte im Rahmen des Berufungsverfahrens glaubhaft darzulegen, dass von der Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Faktums nicht ausgegangen werden kann. Somit kann auch auf kein im Bereich der Fahrlässigkeit beruhendes Verschulden geschlossen werden (§ 5 Abs.1 VStG). Daraus folgt, dass bereits bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung nach § 45 Abs.1 Z1 VStG zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).     Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   H i n w e i s:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Dr. B l e i e r
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