Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107676/2/Sch/Rd

Linz, 11.06.2001

VwSen-107676/2/Sch/Rd Linz, am 11. Juni 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des D vom 14. Mai 2001, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. April 2001, S-42791/99-3, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.   II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.     Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 30. April 2001, S-42791/99-3, über Herrn D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er am 13. November 1999 um 16.25 Uhr in Linz, Goethestraße 7, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen (D) abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot bestanden habe.   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen: Beim verfahrensgegenständlichen Halte- und Parkverbot, dessen Übertretung dem Berufungswerber zur Last gelegt wird, handelte es sich um eine im Zuge einer Baustelle zu veranlassende vorübergehende Verkehrsbeschränkung. Im Sinne des § 43 StVO 1960 hat die zuständige Straßenpolizeibehörde, nämlich der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, mit insgesamt drei Verordnungen Verkehrsbeschränkungen, ua auch ein Halte- und Parkverbot, im örtlichen Bereich der an die Baustelle angrenzenden Verkehrsfläche verfügt. Dabei wurden die Maßnahmen nicht expressis verbis und im Einzelnen erwähnt, vielmehr wurde in jeder dieser Verordnungen auf die Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. Juni 1999, SW5411, verwiesen und die dort angeführten Verkehrsmaßnahmen angeordnet. In Punkt 7 dieser Stellungnahme ist die Aufstellung des Straßenverkehrszeichens "Halten und Parken verboten" angeregt worden, wobei das Verbot "baustellenseitig" gelten solle.   Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Schreiben vom 15. Juli 1999 einen Nachtrag zu ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 1999 bei der Straßenpolizeibehörde eingebracht, in welchem es ua heißt: "Zur Aufrechterhaltung des Verkehrs (zweispurig) ist es erforderlich, gegenüber dem jeweiligen Bauabschnitt eine Halteverbotszone zu errichten".   Dieser Nachtrag wird in den Verordnungen nicht erwähnt und kann daher auch nicht Inhalt derselben geworden sein. Von der Behörde verordnet ist daher nur die Halte- und Parkverbotszone baustellenseitig gewesen. Das Fahrzeug des Berufungswerbers war nach der Aktenlage jedoch am gegenüberliegenden Fahrbahnrand abgestellt worden. Zumal das von der Bundespolizeidirektion Linz für diese Straßenseite angeregte Halte- und Parkverbot aber nicht Eingang in die Verordnungen der Straßenpolizeibehörde gefunden hat, fehlte ihm die Rechtsgrundlage im Sinne des § 43 StVO 1960 und damit auch die verbindliche Wirkung für die Verkehrsteilnehmer. Der Berufung hatte daher Erfolg beschieden zu sein, ohne auf das - nach der gegebenen Beweislage nicht überzeugende - Vorbringen im Rechtsmittel weiter eingehen zu müssen.     Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum