Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107677/2/BI/KM

Linz, 20.06.2001

VwSen-107677/2/BI/KM Linz, am 20. Juni 2001 DVR.0690392     B E S C H L U S S    

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über den Antrag der Frau M S, vom 1. Juni 2001 auf Verfahrenshilfe im Berufungsverfahren betreffend das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, III/S 1426/01 V1S-Bu, beschlossen:  

Dem Antrag wird Folge gegeben und Verfahrenshilfe für die zweckentsprechende Verteidigung im Rahmen des Verwaltungs-strafverfahrens wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat gewährt.   Rechtsgrundlage: § 51a VStG   Entscheidungsgründe:   1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 17. Mai 2001, III/S 1426/01 V1S-Bu, über die Antragstellerin wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 und 2) §§ 8 Abs.4 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 16.000 S (14 Tage EFS) und 2) 500 S (18 Stunden EFS) kostenpflichtig verhängt. Das Straferkenntnis wurde laut Mitteilung der BPD Linz am 26. Mai 2001 zugestellt.   2. Mit 5. Juni 2001 hat die Antragstellerin beim Unabhängigen Verwaltungssenat die Bewilligung der Verfahrenshilfe für das das genannte Straferkenntnis betreffende Berufungsverfahren ("wenn möglich Mag. Z bei der Kanzlei S") beantragt und ein Vermögensbekenntnis abgelegt. Berufung wurde bislang nicht eingebracht.   3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 51a Abs.1 hat der Unabhängige Verwaltungssenat, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung kann der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Berufung bei der Behörde, ab Vorlage der Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Berufungsfrist beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt.   Der gegenständliche Antrag ist rechtzeitig und zulässig. Die Antragstellerin hat überzeugend und durch Unterlagen belegt geltend gemacht, dass sie als arbeitslose Sozialhilfeempfängerin (7.890 S monatlich, Mietwohnung der Pro Mente mit 21,52 Gesamtnutzfläche zu 3.221 S monatlich, keine sonstige Unterhaltsverpflichtung, kein Vermögen) nicht in der Lage ist, ohne Beeinträchtigung des für sie zur einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten eines Verteidigers zu tragen, sodass die Gewährung der Verfahrenshilfe im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Bissenberger     Beschlagwortung: Verfahrenshilfe bewilligt.
DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum