Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107678/2/Sch/Rd

Linz, 18.07.2001

VwSen-107678/2/Sch/Rd Linz, am 18. Juli 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des T vom 21. Mai 2001, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis und den Verfallsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4. Mai 2001, VerkR96-1498-2001-GG, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowie die Erklärung des Verfalls einer vorläufigen Sicherheit behoben.   II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 sowie 37 Abs.5 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.     Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 4. Mai 2001, VerkR96-1498-2001-GG, über Herrn T, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß 1) § 27 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.2 Z8 GGBG 1998 und 2) § 27 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.2 Z8 GGBG 1998 Geldstrafen von 1) 10.000 S und 2) 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 10 Tagen und 2) 10 Tagen verhängt, weil er es als Vorstandsvorsitzender der Gesellschaft T und somit als zur selbständigen Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa. T mit Sitz in, als Beförderer zu verantworten habe, dass Herr K am 18. Jänner 2001 um 11.30 Uhr mit dem Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen, und mit dem Sattelanhänger, Kennzeichen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5t das gefährliche Gut: 23.740 kg Bitumen, erwärmter flüssiger Stoff n.a.g., UN 3257 bis auf Höhe Straßenkilometer 55,250 auf der Mühlviertler Straße B 310 im Gemeindegebiet Leopoldschlag, Oberösterreich, befördert habe, obwohl 1) bei dieser Beförderung kein gemäß Rn 2002 Abs.9 ADR vorgesehenes Begleitpapier mitgeführt worden sei, da weder im Beförderungspapier noch in einer gesonderten, in diesem Papier eingegliederten oder in einer mit dem Beförderungspapier verbundenen Erklärung vom Absender bescheinigt wurde, dass das zur Beförderung aufgegebene Gut nach den Vorschriften des ADR zur Beförderung auf der Straße zugelassen ist und dass sein Zustand, seine Beschaffenheit und gegebenenfalls die Verpackung des Großpackmittels (IBC) oder der Tankcontainer sowie die Bezettelung den Vorschriften des ADR entspreche und 2) die Beförderungseinheit nicht mit einen den Vorschriften entsprechenden tragbaren Feuerlöschgerät von einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) das geeignet sei, den Brand des Motors oder des Führerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen und das so beschaffen ist, dass es den Brand der Ladung nicht verschlimmert, sondern ihn möglichst eindämmt (Rn 10240 Abs.1 lit.a ADR) ausgerüstet gewesen sei, weil das in Rn 10240 Abs.1 lit.a ADR genannte Feuerlöschgerät nicht mit einer Plombierung versehen gewesen sei, durch die sich nachprüfen habe lassen, dass es nicht verwendet worden sei (Rn 10240 Abs.3 ADR).   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 2.000 S verpflichtet.   Weiters wurde die bei der Amtshandlung eingehobene vorläufige Sicherheit in der Höhe von 4.000 S gemäß §§ 37a und 37 Abs.5 VStG für verfallen erklärt.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).   3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. September 2000, 2000/03/0071, mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit für Verfahren wegen Übertretungen des GGBG 1998 durch den Beförderer auseinandergesetzt und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:   Die Durchführung der Beförderung gefährlicher Güter entgegen § 7 Abs.2 GGBG 1998 bezieht sich auf den gesamten Beförderungsvorgang, also nicht bloß auf die Herbeiführung, sondern auch auf die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes. Es handelt sich somit um ein Dauerdelikt, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört. Wurde bei der im Sprengel einer bestimmten Bezirkshauptmannschaft vorgenommenen Kontrolle des Fahrzeuges der rechtswidrige Zustand festgestellt, ergibt sich daraus noch nicht gemäß § 27 Abs.1 VStG die Zuständigkeit dieser Behörde zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen.   Bei den dem Beschuldigten - als Vorstandsvorsitzenden und somit zur Vertretung des Beförderers nach außen Berufenen - zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach § 27 Abs.1 Z1 iVm § 7 Abs.2 Z5 bzw Z7 GGBG 1998 handelt es sich um Unterlassungsdelikte. Bei solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt sind, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen. In der Regel kann die Behörde davon ausgehen, dass die Unterlassungen am Sitze des Unternehmens stattgefunden haben.   Mit dem erwähnten Erkenntnis wurde die Berufungsentscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates aufgehoben, welches von der örtlichen Zuständigkeit jener Behörde ausgegangen war, in deren Sprengel die Beanstandung stattgefunden hatte.   Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates ist die Auslegung dieses Judikats dahingehend geboten, dass damit der Tatort für alle Pflichten des Beförderers nach § 7 Abs.2 GGBG 1998 in diesem Sinne gegeben ist.   Für den vorliegenden Fall hat dies zu bedeuten, dass die Bezirkshauptmannschaft Freistadt zwar die örtlich zuständige Strafbehörde im Hinblick auf den Anhalteort war, nicht aber für Handlungen, die am Sitz des Unternehmens des Berufungswerbers hätten gesetzt werden müssen. Damit war sohin ihre Zuständigkeit im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes für Unterlassungen des Berufungswerbers als Vertreter des Beförderers des verfahrensgegenständlichen Gefahrguttransportes nicht gegeben. Aus Anlass der Berufung war daher das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Strafbehörde zu beheben, welcher Umstand keinen Einstellungsgrund iSd § 45 VStG darstellt (siehe VwSen-107034/6/Sch/Rd vom 22. März 2001 ua).   4. Im Hinblick auf die Erklärung des Verfalls der eingehobenen vorläufigen Sicherheit in der Höhe von 4.000 S wird auf die einschlägige Judikatur des Oö. Verwaltungssenates, etwa VwSen-110148/2/Ga/Fb vom 21. Juni 2000 und die dort zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung, verwiesen. Diese (vgl. die unter E7 zu § 37a VStG in Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 951, wiedergegebene Judikatur) geht davon aus, dass die vorläufige Sicherheit nur für verfallen erklärt werden darf, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Strafvollzug als unmöglich erweist. Von einer erwiesenen Unmöglichkeit der Strafverfolgung kann im vorliegenden Fall nach Lage des erstbehördlichen Aktes von vornherein nicht die Rede sein. Es konnte vielmehr das Verwaltungsstrafverfahren bis zur Erlassung des Straferkenntnisses abgeführt werden. Der Mangel eines Rechtshilfeübereinkommens mit dem Heimatstaat eines Beschuldigten, der im Inland keinen Wohnsitz hat, bedeutet zudem noch nicht, dass damit die Unmöglichkeit der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges erwiesen wäre. Das Gesetz stellt auf die erwiesene und nicht die lediglich vermutete Unmöglichkeit der Strafverfolgung bzw des Strafvollzuges ab. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum