Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107680/2/BI/KM VwSen107681/2/BI/KM

Linz, 07.06.2001

VwSen-107680/2/BI/KM

VwSen-107681/2/BI/KM Linz, am 7. Juni 2001 DVR.0690392       E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufungen des Herrn W S, vom 14. März 2001 1) gegen die jeweils wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 ergangenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen

  1. vom 26. Februar 2001, VerkR96-2045-2000 (=VwSen-107680-2001), und
  2. vom 19. Februar 2001, VerkR96-3261-2000 (=VwSen-107681-2001),

und 2) gegen die Zustellung beider Straferkenntnisse als RSb-Brief zu Recht erkannt:  

1) Beide Berufungen werden als unbegründet zurückgewiesen. 2) Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.   Rechtsgrundlage: zu 1): ァァ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 AVG iVm ァァ 24 und 51 Abs.1 VStG zu 2): ァ 66 Abs.4 iVm ァァ 24 und 51 Abs.1 VStG     Entscheidungsgründe:  
  1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 26. Februar 2001, VerkR96-2045-2000, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungs-übertretungen gemäß 1) ァァ 8 Abs.4 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2) ァァ 24 Abs.1 lit.b iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 500 S (15 Stunden EFS) und 2) 400 S (12 Stunden EFS) verhängt und ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 90 S auferlegt.
  2. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 19. Februar 2001, VerkR96-3261-2000, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungs-übertretung gemäß ァァ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S (30 Stunden EFS) verhängt und ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt. Die Zustellung des RSb-Schriftstücks, das beide Straferkenntnisse enthielt, erfolgte am 28. Februar 2001 an einen Mitbewohner der Abgabestelle.  

  3. Gegen beide Straferkenntnisse hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufungen mit dem Wortlaut eingebracht:
  4.  
  5. "G, 14.3.2001 Ich erhebe hiermit in offener Frist Einspruch gegen dieses Straferkenntnis S W"   Dieser Satz wurde jeweils unten auf die letzte Seite beider Original-Straferkenntnisse geschrieben, die gleichzeitig persönlich an die Erstinstanz rückübermittelt und jeweils mit Eingangsstempel 14. März 2001 versehen wurden. Auf das Kuvert des RSb-Briefes hat der Rechtsmittelwerber den Einspruch gegen die Zustellung als RSb-Brief geschrieben, das ebenso der Erstinstanz rückübermittelt wurde.   Die Erstinstanz hat mit Schreiben vom 9. April 2001 den Rechtsmittelwerber darauf hingewiesen, dass die persönlich bei der Einlaufstelle erhobenen Berufungen ohne begründeten Berufungsantrag eingelangt sind und ihn gemäß ァ 13 Abs.3 AVG aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Aufforderungen jeweils schriftlich einen begründeten Berufungsantrag bei der do Behörde einzubringen. Sollten zu den Aktenzahlen VerkR96-2045-2000 und VerkR96-3261-2000 innerhalb der festgesetzten Frist keine schriftlichen begründeten Berufungs-anträge eingebracht werden, würden diese Verwaltungsstrafakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat für Oberösterreich vorgelegt werden, und müsse er damit rechnen, dass sein Anbringen zurückgewiesen werde. Dieses Schreiben wurde laut Rückschein am 13. April 2001 vom Rechtsmittelwerber eigenhändig übernommen.   Die Berufungen wurden mit den bezughabenden Verwaltungsstrafakten mit 30. Mai 2001 seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Eine eventuell vom Rechtsmittelwerber nachgereichte Berufungsbegründung war nicht angeschlossen. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, war jeweils durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (ァ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigt sich (ァ 51e Abs.2 Z1 VStG).  

  6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß ァ 63 Abs.3 AVG iVm ァ 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.   Eine Rechtsmittelbelehrung mit genau diesem Wortlaut enthielten auch beide angefochtenen Straferkenntnisse. Damit sollen die Beweggründe, aus denen das Rechtsmittel erhoben wurde, kurz dargelegt werden, damit eventuelle weitere im Berufungsverfahren zu setzende Verfahrensschritte, so etwa die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung, Einholung eines Sachverständigengutachtens uÄ, geplant werden können. Eine Zurückstellung der Berufungsanträge zur Verbesserung gemäß ァ 13 Abs.3 AVG iVm ァ 24 VStG ergab keinerlei Reaktion seitens des Rechtsmittelwerbers, obwohl er das eindeutig gefasste Aufforderungsschreiben der Erstinstanz am 13. April 2001 eigenhändig übernommen hat. Die Frist für die Verbesserung endete demnach am 27. April 2001. Da weder bei der Erstinstanz noch beim Unabhängigen Verwaltungssenat eine Begründung des jeweiligen Rechtsmittels nachgereicht wurde, waren beide Berufungsanträge zurückzuweisen.   Zur Berufung gegen die Zustellung der Straferkenntnisse mit RSb-Schriftstück: Die Wahl des Zustellmodus ist als Verfahrensanordnung zu qualifizieren, darunter sind Verfügungen im Zuge des Verwaltungs(straf)verfahrens zu verstehen, die nicht in Bescheidform ergehen, aber dennoch normativen Charakter aufweisen.   Gemäß ァ 63 Abs.2 AVG iVm ァ 24 VStG ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.   Das bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass die Berufung auch diesbezüglich zu begründen gewesen wäre, was der Rechtsmittelwerber aus unerfindlichen Gründen unterlassen hat.   Am Rande ist darauf zu verweisen, dass es keine gesetzliche Bestimmung über den Zustellmodus von Straferkenntnissen gibt. Insbesondere ist bei Straferkenntnissen eine RSa-Zustellung nicht zwingend vorgesehen - der Rechtsmittelwerber mit keinem Wort erwähnt, warum er keine RSb-Zustellung wünscht. Die Wahl des Zustellmodus obliegt daher allein der das Straferkenntnis erlassenden Behörde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 ?) zu entrichten.   Mag. Bissenberger     Beschlagwortung: Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, Berufungsantrag nicht begründet, Zustellung mit RSb à Verfahrensanwendung, die nicht gesondert anfechtbar ist à Zurückweisung

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