Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300163/2/WEI/Bk

Linz, 19.06.1998

VwSen-300163/2/WEI/Bk Linz, am 19. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der I, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 23. Mai 1997, Zl. III-S-7577/96, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 3 Abs 1 O.ö. Polizeistrafgesetz - O.ö. PolStG (LGBl Nr. 36/1979 idF LGBl Nr. 30/1995) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Im Berufungsverfahren hat die Berufungswerberin einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 100,-- zu leisten.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 64 Abs 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 23. Mai 1997 hat die belangte Behörde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 25.09.1996 in der Zeit von 18.55 Uhr bis 19.10 Uhr in W in Ihrer Wohnung durch lautes Spielen von Musik mit einer Stereoanlage ungebührlicherweise störenden Lärm erregt." Dadurch erachtete die belangte Behörde § 3 Abs 1 O.ö. PolStG als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach dem Strafrahmen des § 10 Abs 1 lit a) O.ö. PolStG eine Geldstrafe von S 500,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 50,-- (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 2. Juni 1997 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige mündliche Berufung, die am 5. Juni 1997 von der belangten Behörde niederschriftlich festgehalten wurde. Die Begründung der Berufung lautet:

"Ich habe die mir zur Last gelegte Übertretung nicht begangen. Die Beamten lügen ganz einfach. Die Angaben in der Anzeige vom 30.09.1996 entsprechen nicht den Tatsachen. Die Zeugeneinvernahmen, welche mit den einschreitenden Beamten am 17.12. (I. K) und am 19.12.1996 (A) durchgeführt wurden, bezeichne ich auch als wertlos, da die Angaben der Beamten nicht der Wahrheit entsprechen. Wahr ist einzig und alleine, daß ich überhaupt keinen Lärm durch lautes Spielen von Musik mit einer Stereoanlage am 25.09.1996 in der Zeit von 18.55 bis 19.10 Uhr erregt habe, denn ich habe gar kein Tonwiedergabegerät in Betrieb gehabt. Warum die Beamten angeben können, ich hätte durch lautes Spielen Lärm erregt, ist für mich einfach nicht nachvollziehbar. Ich stelle daher den Antrag, das Verfahren einzustellen, da die mir angelastete Übertretung einfach nicht vorliegt." 2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

Aufgrund einer telefonischen Anzeige wurden am 25. September 1996 um 18.50 Uhr die Sicherheitswachebeamten Insp. P und A zum Haus H beordert, weil aus einer gegenüberliegenden Wohnung in der R übermäßiger Musiklärm zu vernehmen wäre. Nach der Anzeigedarstellung nahmen die Beamten bei ihrem Eintreffen tatsächlich überaus laute Musik wahr, die aus einer Wohnung des Hauses R drang. Sie machten die Wohnung ausfindig, klopften und läuteten mehrmals, wobei ihnen zunächst nicht geöffnet, sondern die Musik noch lauter aufgedreht wurde. In der Folge sei die Bwin nur zögernd der Aufforderung nachgekommen, die Stereoanlage leiser zu drehen. Die Amtshandlung konnte erst um 19.10 Uhr beendet werden.

Gegen die Bwin erging eine Strafverfügung vom 10. Oktober 1996, gegen die sie Einspruch erhob. Zu ihrer Bestreitung des Tatvorwurfes nahm die Meldungslegerin mit Schreiben vom 8. November 1996 Stellung. In dieser Stellungnahme wird die Anzeige aufrecht erhalten und darauf hingewiesen, daß sich die Bwin vorerst nicht zum Zurückdrehen ihrer im Wohnzimmer befindlichen Stereoanlage bewegen ließ. Da sie gesundheitlich beeinträchtigt wirkte, wäre auf die Angabe von Schimpfwörtern, die sie gegen Insp. K gebrauchte, verzichtet worden. In der Folge wurden die Sicherheitswachebeamten über Antrag der Bwin zeugenschaftlich einvernommen. Beide Beamten sagten aus, daß die Bwin mit voller Lautstärke bei geöffneten Fenstern spielte und daß der Lärm auf mindestens 50 m Entfernung zu hören war. Die belangte Behörde erließ daraufhin das angefochtene Straferkenntnis.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt festgestellt und die Beweise zutreffend gewürdigt hat. Die pauschale Bestreitung des Tatvorwurfes durch die Bwin ist in keiner Weise geeignet, die glaubhafte Anzeigedarstellung der Meldungslegerin sowie die schlüssigen Zeugenaussagen der Sicherheitswachebeamten in Zweifel zu ziehen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Beamten unkorrekt vorgegangen wären oder falsch ausgesagt hätten. Sie hätten dafür auch kein vernünftiges Motiv. Es ist nach Art der Einlassung vielmehr von einer unbeachtlichen Schutzbehauptung der Bwin auszugehen.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs 1 O.ö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem § 10 Abs 1 lit a) O.ö. PolStG mit Geldstrafe bis zu S 5.000,-- zu bestrafen, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt.

Unter "störendem Lärm" sind gemäß § 3 Abs 2 O.ö. PolStG alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

Nach § 3 Abs 3 O.ö. PolStG ist der Lärm dann als "ungebührlicherweise erregt" anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zu Erregung des Lärmes führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muß und jene Rücksichtnahme vermissen läßt, die die Umwelt verlangen kann.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Bwin durch den Betrieb ihrer Stereoanlage mit übermäßiger Lautstärke bei geöffnetem Fenster, so daß die Musik sogar noch in 50 m Entfernung eindeutig als laut wahrzunehmen war, ungebührlichen störenden Lärm erregt. Damit hat sie ein Verhalten gezeigt, das jene Rücksichtnahme vermissen läßt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden kann.

4.2. Im Hinblick auf das von der Bwin angegebene monatliche Nettoeinkommen von S 8.000,-- bei fehlendem Vermögen und fehlenden Sorgepflichten hat die belangte Behörde die Geldstrafe mit S 500,-- festgesetzt. Da die Bwin nach der Aktenlage als bisher unbescholten anzusehen ist, fällt dieser Umstand - was die belangte Behörde übersehen hat - mildernd ins Gewicht. Dennoch ist wegen des erheblichen Unrechts- und Schuldgehaltes der vorliegenden Tat keine geringere Geldstrafe möglich, zumal sich diese ohnehin bereits im untersten Bereich des Strafrahmens (10 %) bewegt und im Hinblick auf das uneinsichtige Verhalten der Bwin auch unbedingt notwendig erscheint, um sie in Hinkunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Auch die mit 36 Stunden bemessene Ersatzfreiheitsstrafe ist jedenfalls schuldangemessen und kann daher nicht beanstandet werden.

5. Bei diesem Ergebnis war das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich zu bestätigen und der Bwin im Berufungsverfahren gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 100,-- (20 % der Geldstrafe) vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

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