Linz, 19.06.2001
VwSen-107685/2/Sr/Mm Linz, am 19. Juni 2001 DVR.0690392 E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung der W K, vertreten durch die Rechtsanwälte M - R - S & Partner OEG, Hstraße / Kstraße , L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von P, Zl. VerkR96-1195-2000 vom 30. April 2001, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), zu Recht erkannt:
- im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
- der Spruch geeignet ist den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten, ist in jedem konkreten Fall, insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Abs.1 Z1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe, im konkreten Fall das Straferkenntnis, als rechtmäßig oder als rechtswürdig erscheinen lässt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein (VwGH vom 10.4.1991, Zl. 90/03/0283; 3.10.1985, Hisselgehn NF Nr.11894/A).
Dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt kann schlüssig entnommen werden, dass die Bw auf der Wienerstraße bei Strkm. ihr Fahrzeug bereits zum Stillstand gebracht hatte. An diesem Ort wurde anschließend die Amtshandlung geführt. Der Anzeige ist eindeutig zu entnehmen, dass der Tatort aber auf der Wstraße, 106 Meter vor Strkm., gelegen ist. Innerhalb der Verjährungsfrist wurde gegen die Bw keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG gesetzt. Auch dem Ersuchen vom 11. Mai 2000 an die BPD L (Gewährung der Akteneinsicht), dem Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni 2000 (Einvernahme des Anzeigenlegers) und der durchgeführten Einvernahmen durch die BPD L kann keine genaue Beschreibung der Tat entnommen werden. Die Ersuchen werden entweder so allgemein gehalten oder begnügen sich damit, den Gegenstand der Vernehmung mit "K W" bzw. "siehe Akt" zu beschreiben. Eine besondere Bewertung, ob die Feststellung im Befund der Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik vom 5. Februar 2001 allenfalls eine Verfolgungshandlung darstellen hätte können, hat im Hinblick auf die Frist des § 31 Abs.2 VStG zu unterbleiben. Vergleichsweise hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9. November 1999, Zlen. 99/05/0180 und 0049 ausgeführt, dass der Berufungswerber wegen einer Tat nicht zu bestrafen ist, die er an dem angelasteten Tatort nicht begangen hat. Der Bw wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass die Verwaltungsübertretung auf der Wienerstraße bei Strkm. begangen worden ist. Dies ist aktenwidrig und entspricht nicht dem festgestellten Sachverhalt. Da die Bw die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat und der unabhängige Verwaltungssenat rechtlich gehindert ist den Tatbestand zu korrigieren, war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten. Mag. Stierschneider Beschlagwortung: Tatort, Verjährung