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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107685/2/Sr/Mm

Linz, 19.06.2001

VwSen-107685/2/Sr/Mm Linz, am 19. Juni 2001 DVR.0690392           E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung der W K, vertreten durch die Rechtsanwälte M - R - S & Partner OEG, Hstraße / Kstraße , L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von P, Zl. VerkR96-1195-2000 vom 30. April 2001, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), zu Recht erkannt:  

I. Der Berufung gegen das Straferkenntnis wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.   II. Kosten waren keine vorzuschreiben.   Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 29/2000-AVG, iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 138/2000 - VStG. Zu II.: § 66 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Mit oben angeführtem Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin (Bw) schuldig erkannt, dass sie am 27. Februar 2000 um 16.25 Uhr als Lenkerin des Pkw, Kennzeichen P, im Ortsgebiet von L, auf der Wstraße bei Strkm., Fahrtrichtung stadtauswärts, um 42 km/h schneller als die erlaubten 50 km/h gefahren sei. Die gefahrene Geschwindigkeit wäre mittels eines Lasermessgerätes festgestellt worden.   2. Gegen dieses am 2. Mai 2001 den Vertretern zugestellte Straferkenntnis, richtet sich die vorliegende, am 16. Mai 2001 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Spruch aus, dass die Bw die angelastete Verwaltungsübertretung in L auf der Wstraße bei Strkm. begangen hätte. 2.2. Der Vertreter der Bw behauptet wesentliche Verfahrensmängel und führt unter anderem aus, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung in der angeführten Höhe nicht möglich sei, da aufgrund der besonderen Umstände und der Entfernung des Messpunktes eine Anhaltung am angeführten Ort nicht möglich gewesen wäre.   3. Die Bezirkshauptmannschaft P hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.   3.1. Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG hatte die Berufungsverhandlung zu entfallen, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.   3.2. Aufgrund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:   Die Bw hat am 27. Februar 2000, um 16.25 Uhr den gegenständlichen Pkw in L, Wstraße, Fahrtrichtung stadtauswärts gelenkt. Der Zeuge BI M S hat eine Geschwindigkeitsmessung vorgenommen. Sein Standort war bei Strkm. Wie aus der Anzeige und dem Gutachten der Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik erkennbar ist, wurde die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bei Strkm. gemessen.   Der Bw wurde jedoch in der Strafverfügung vom 18.4.2000 als Tatort Strkm. vorgeworfen. Erstmals wird im Befund der Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik vom 5. Februar 2001 als Tatort Strkm. angeführt. Dieser Befund samt Gutachten wurde der Bw am 12. März 2001 im Zuge der Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht. Trotz der nunmehr erfolgten Tatortkonkretisierung spricht das Straferkenntnis vom 30. April 2001 wiederum vom Tatort Wstraße, bei Strkm.   4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:   Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3 VStG) vorgenommen worden ist.   § 44a VStG spricht davon, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten hat. D.h., dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, worüber der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Rechtsvorschrift ist also dann entsprochen, wenn
  1. im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
  2. der Spruch geeignet ist den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten, ist in jedem konkreten Fall, insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Abs.1 Z1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe, im konkreten Fall das Straferkenntnis, als rechtmäßig oder als rechtswürdig erscheinen lässt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein (VwGH vom 10.4.1991, Zl. 90/03/0283; 3.10.1985, Hisselgehn NF Nr.11894/A).
  3.  

Dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt kann schlüssig entnommen werden, dass die Bw auf der Wienerstraße bei Strkm. ihr Fahrzeug bereits zum Stillstand gebracht hatte. An diesem Ort wurde anschließend die Amtshandlung geführt. Der Anzeige ist eindeutig zu entnehmen, dass der Tatort aber auf der Wstraße, 106 Meter vor Strkm., gelegen ist.   Innerhalb der Verjährungsfrist wurde gegen die Bw keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG gesetzt.   Auch dem Ersuchen vom 11. Mai 2000 an die BPD L (Gewährung der Akteneinsicht), dem Rechtshilfeersuchen vom 29. Juni 2000 (Einvernahme des Anzeigenlegers) und der durchgeführten Einvernahmen durch die BPD L kann keine genaue Beschreibung der Tat entnommen werden. Die Ersuchen werden entweder so allgemein gehalten oder begnügen sich damit, den Gegenstand der Vernehmung mit "K W" bzw. "siehe Akt" zu beschreiben.   Eine besondere Bewertung, ob die Feststellung im Befund der Abteilung Maschinen- und Elektrotechnik vom 5. Februar 2001 allenfalls eine Verfolgungshandlung darstellen hätte können, hat im Hinblick auf die Frist des § 31 Abs.2 VStG zu unterbleiben.   Vergleichsweise hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9. November 1999, Zlen. 99/05/0180 und 0049 ausgeführt, dass der Berufungswerber wegen einer Tat nicht zu bestrafen ist, die er an dem angelasteten Tatort nicht begangen hat.   Der Bw wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfen, dass die Verwaltungsübertretung auf der Wienerstraße bei Strkm. begangen worden ist. Dies ist aktenwidrig und entspricht nicht dem festgestellten Sachverhalt.   Da die Bw die ihr angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat und der unabhängige Verwaltungssenat rechtlich gehindert ist den Tatbestand zu korrigieren, war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.   Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Stierschneider     Beschlagwortung: Tatort, Verjährung

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