Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107686/8/SR/Ri

Linz, 04.09.2001

VwSen-107686/8/SR/Ri Linz, am 4. September 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des M L, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, Sstraße, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 21. Mai 2001, VerkR96-1555-2000-K, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (im Folgenden: KFG) nach der am 3. August 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:   Die Strafberufung gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Geldstrafe mit 4.400 S (entspricht  319,76 Euro), im Falle der Uneinbringlichkeit mit fünf Tagen Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wird.

Die Berufung gegen Spruchpunkt 4 wird in der Schuldfrage abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Die Berufung gegen die Strafhöhe (Spruchpunkt 4) wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Geldstrafe mit 100 S (entspricht  7,27 Euro), im Falle der Uneinbringlichkeit mit 3 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt wird.   Der Berufung gegen die Spruchpunkte 2 und 3 wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z.3 VStG eingestellt.   Die Kosten zu Spruchteil I. werden dahingehend festgesetzt, dass der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren 450 S (entspricht 32,70 Euro) zu betragen hat. Zu Spruchteil I. hat der Berufungswerber für das Berufungsverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten. Für Spruchteil II. hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.   Rechtsgrundlagen: Zu I. und II: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 45 Abs.1 Z.3, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000- VStG. zu III.: §§ 64, 65 und 66 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Im angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) für schuldig erkannt und bestraft:   "Sie haben am 05.02.2000 um 11.35 Uhr im Gemeindegebiet von K, auf der P Straße (B), bei km, in Richtung F, das KFZ., Kz. L-, ) im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 70 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 126 km/h gelenkt, 2) Weiters haben Sie als Lenker nicht den Zulassungsschein für das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug, sowie 3) kein zur Wundversorgung geeignetes, in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpacktes und gegen Verschmutzung geschütztes Verbandszeug und 4) keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt und einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung ausgehändigt.   Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:   1) § 52 lit.a Z.10a u. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 2) § 102 Abs. 5 lit. b u. § 134 Abs.1 KFG 1967 3) § 102 Abs. 10 u. § 134 Abs. 1 KFG 1967 4) § 102 Abs. 10 u. § 134 Abs. 1 KFG 1967 Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:   Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß § Schilling Ersatzfreiheitsstrafe von  
  1. 6000,00 6 Tagen 99 Abs. 3 lit a StVO 1960
  2. 500,00 24 Stunden 134 Abs. 1 KFG 1967
  3. 500,00 24 Stunden 134 Abs. 1 KFG 1967
  4. 500,00 24 Stunden 134 Abs. 1 KFG 1967
  5.  

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:  

750,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);   Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 8.250,00 Schilling. 8.250,00 Schilling (entspricht 599,55 Euro) Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."   2. Gegen dieses dem Vertreter am 23. Mai 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 6. Juni 2001 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass zu den Spruchpunkten 2., 3. und 4. keine Stellung bezogen wird, da die genannten Verwaltungsübertretungen nicht bestritten worden seien.   Betreffend der Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 1. seien straferschwerend zahlreiche einschlägige Vorstrafen sowie die erhebliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gewertet worden. Strafmildernd wäre kein besonderer Umstand hervorgekommen.   2.2. Dagegen wendet der Bw unter anderem ein, dass die Behörde bei der Strafbemessung zu Spruchpunkt 1. von falschen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen sei. Mildernd wäre zu werten gewesen, dass am Tatort eine große Straßenbreite bestanden habe und ein geringes Verkehrsaufkommen geherrscht hätte. Es sei weder eine konkrete Schädigung vorgelegen noch habe die Verwaltungsübertretung nachteilige Folgen nach sich gezogen. Beim Tatort würde es sich um ein sehr breites, gerades und sehr übersichtliches Straßenstück einer Bundesstraße handeln. Es habe dort keine wie immer geartete Sichtbeeinträchtigung geherrscht, die Sichtverhältnisse seien sehr gut gewesen und es sei auch nicht zu vernachlässigen, dass zum Tatzeitpunkt praktisch kein Verkehrsaufkommen geherrscht habe. Von einer hohen Unfallgefahr könne daher nicht gesprochen werden. Abschließend führt der Bw aus, dass es sich beim Tatort um kein verbautes Gebiet gehandelt habe, sondern er in diesem Bereich ein Waldstück durchfahren hatte.   Zu den Spruchpunkten 2. bis 4. läge Verfolgungsverjährung vor, zumal die zur Last gelegten Taten nicht im Sinne des § 44a VStG ausreichend umschrieben und in allen Tatbestandsmerkmalen konkretisiert worden seien. Er wäre daher nicht in die Lage versetzt worden, entsprechende, auf die Widerlegung des Tatvorwurfes gerichtete Beweise anbieten zu können. Es sei lediglich die Rede davon gewesen, den "Zulassungsschein", "ein Verbandszeug" und "eine geeignete Warneinrichtung" nicht mitgeführt zu haben. Die erforderliche Umschreibung und Konkretisierung habe erst im Straferkenntnis stattgefunden und da die sechsmonatige Frist des § 31 VStG verstrichen sei, könne diese Konkretisierung an der bereits eingetretenen Verfolgungsverjährung nichts mehr ändern.   3. Der bezughabende Verwaltungsstrafakt wurde von der Behörde erster Instanz samt Berufung vorgelegt.   3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat die Verfahrensparteien und die Zeugen GI M M und GI M S zur mündlichen Verhandlung am 3. August 2001 geladen. Der Vertreter der Behörde erster Instanz ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.   Aufgrund der mündlichen Verhandlung steht folgender relevanter Sachverhalt fest:   Nach Durchführung des Beweisverfahrens wurde die in Spruchpunkt 1. angelastete Verwaltungsübertretung nicht mehr bestritten und die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.   Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde innerhalb der 70 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung, unmittelbar nach dem kundgemachten Straßenverkehrszeichen festgestellt. Der Bw hat dabei ein als gerade zu bezeichnendes Straßenstück, dass in diesem Bereich links und rechts einen Wald aufweist, durchfahren. Die Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte vom Einsatzfahrzeug aus gesehen in einer Entfernung von ca. 300 m. Wie üblich wurde nach der Messung das Blaulicht des Gendarmeriefahrzeuges eingeschaltet. Der Bw hat daraufhin die Geschwindigkeit verringert und vor dem Einsatzfahrzeug angehalten. Bis unmittelbar vor das Einsatzfahrzeug weist die Bundesstraße im gegenständlichen Bereich keine Zufahrten auf.   Zum Tatzeitpunkt hat sich im Messbereich kein weiteres Fahrzeug befunden. Die Straßen- und Sichtverhältnisse waren zum Tatzeitpunkt sehr gut.   Eine geeignete Warneinrichtung wurde im Kraftfahrzeug nicht mitgeführt.   Der Bw zeigte sich geständig, wies auf sein äußerst geringes Einkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten und auf die letzte einschlägige Verwaltungsübertretung (23. März 1998) hin. Der Bw hat zwar in der Folge bis zur gegenständlichen Verwaltungsübertretung eine Vielzahl sonstiger Verwaltungsübertretungen gesetzt, jedoch seit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung keine weitere Übertretung mehr begangen.   Innerhalb der Verjährungsfrist wurde dem Bw vorgeworfen, "als Lenker den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug, ein Verbandszeug und eine geeignete Warneinrichtung nicht mitgeführt zu haben". Erst im Straferkenntnis vom 21. Mai 2001 wurde dem Bw vorgehalten, dass er nicht den Zulassungsschein, kein zur Wundversorgung geeignetes, in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpacktes und gegen Verschmutzung geschütztes Verbandszeug, sowie keine geeignete Warneinrichtung mitgeführt und einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen zur Überprüfung ausgehändigt habe. 3.3. Die Angaben über die Straßen- und Verkehrsverhältnisse zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung sind durch übereinstimmende Zeugenaussagen erwiesen. Die sonstigen, das Umfeld der Tatörtlichkeit, getroffenen Feststellungen haben ihre Bestätigung durch den Ortsaugenschein gefunden.   Der Bw hat sich geständig und einsichtig gezeigt und glaubwürdig darauf hingewiesen, dass er seit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung sein Verhalten im Straßenverkehr nachhaltig geändert und keine weitere Verwaltungsübertretung gesetzt hat.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses:   Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   Geschwindigkeitsübertretungen stellen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, weshalb im Hinblick auch auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Ausmaß sowohl Gründe der Spezialprävention als auch der Generalprävention für eine hohe Geldstrafe sprechen. Was die Strafhöhe anbelangt, ist der unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass die nunmehr festgesetzte Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen ist.   Die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe hat lediglich die zahlreichen einschlägigen Verwaltungsstrafen und die erhebliche Überschreitung der Beurteilung zugrunde gelegt. Aufgrund der besonderen Umstände am Tatort - gerades, breites Straßenstück einer Bundesstraße, keine Zufahrtsmöglichkeiten zu dieser, Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unmittelbar nach dem verordneten Straßenverkehrszeichen, kein Verkehrsaufkommen, keine Sichtbeschränkungen und gute Fahrbahnverhältnisse - war auf äußerst gute Rahmenbedingungen zu schließen. Betrachtet man diese, stellt auf die schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sowie das einsichtige Verhalten des Bw ab, so war der unabhängige Verwaltungssenat gehalten, die Geldstrafe auf das nunmehrige Maß zu reduzieren.   Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt in der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.   4.2. Zu den Spruchpunkten 2 und 3 des angefochtenen Straferkenntnisses:   Nach § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person jedoch unzulässig, wenn gegen sie binnen sechs Monaten keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.   Vergleichsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 10.4.1991, Zl. 90/03/0283 erkannt: "§ 44a Z1 VStG 1950 bestimmt, dass in einem Straferkenntnis der "Spruch" (§ 44 Abs.1 Z.6 leg.cit.) "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, dass die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der zitierten Rechtsvorschrift ist also dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um ebendiesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z1 VStG 1950 genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein (siehe hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. NF Nr. 11894/A)."   Den Tatvorwürfen, "den Zulassungsschein und ein Verbandszeug nicht mitgeführt zu haben", mangelt es an der erforderlichen Konkretisierung gemäß § 44a VStG. Innerhalb der Verfolgungsverjährung hätte es zu Spruchpunkt 2 für die ausreichend konkrete Umschreibung des Verstoßes der Anführung "den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung ausgehändigt zu haben" bedurft (VwGH vom 17.4.1996, 95/03/0330) und Spruchpunkt 3 hätte die Beifügung "zur Wundversorgung geeignetes, in einem widerstandsfähigen Behälter staubdicht verpacktes und gegen Verschmutzung geschütztes" enthalten müssen. Betreffend der Spruchpunkte 3 und 4 ist klarzustellen, dass diesbezüglich keine Aushändigungsverpflichtung besteht.   Mangels entsprechender Umschreibung und Konkretisierung der Tatbestandsmerkmale innerhalb der Verjährungsfrist war dem Bw zu folgen, das angefochtene Straferkenntnis zu den Spruchpunkten 2 und 3 zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.   4.3. Zu Spruchpunkt 4 des angefochtenen Straferkenntnisses:   Das Nichtmitführen der geeigneten Warneinrichtung blieb unbestritten. Es ist daher von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Rechtfertigungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.   Der Bw hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung vor dem einschreitenden Organ eingestanden. Das Organ war ursprünglich geneigt, eine Geldstrafe mittels Organstrafverfügung einzuheben (Aussage in der mündlichen Verhandlung). Die Einhebung wurde jedoch wegen der vorgesehenen Anzeigeerstattung (Spruchpunkt 1) unterlassen. Obwohl kein Rechtsanspruch auf diese Erledigungsart besteht, sah sich der unabhängige Verwaltungssenat gehalten, aufgrund der fallspezifischen Umstände die Geldstrafe herabzusetzen.   5. Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.       Mag. Stierschneider
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