Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107693/2/Sch/Rd

Linz, 18.06.2001

VwSen-107693/2/Sch/Rd Linz, am 18. Juni 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. April 2001, GZ 101-5/3-330118221, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S (entspricht 72,67 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S (entspricht 7,27 €). Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 3. April 2001, GZ 101-5/3-330118221, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 82 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 99 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der S GmbH zu verantworten habe, dass sechs Bierbäume und zwei Fahnen in Linz, (Straßen im Sinne der StVO), zumindest am 5. Oktober 2000 laut einer Anzeige/Meldung des städtischen Tiefbauamtes vom 10. Oktober 2000 aufgestellt und angebracht gewesen seien, ohne dass hiefür eine straßenpolizeiliche Bewilligung für die Benützung einer Straße zu einem verkehrsfremden Zweck iSd § 82 Abs.1 StVO 1960 vorgelegen sei.   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen: Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung dem Grunde nach nicht, vermeint aber sinngemäß, dass eine Strafbarkeit nicht gegeben sei. Er habe "fristgerecht" um entsprechende Bewilligung der im Spruch des Straferkenntnisses erwähnten Objekte angesucht, sein Antrag sei aber vom Magistrat "nicht behandelt" worden.   Zum einen ist dazu zu bemerken, dass bis zur Erteilung einer straßenpolizeilichen Bewilligung für die Benützung einer Straße zu verkehrsfremden Zwecken diese verboten bleibt. Die Stellung eines entsprechenden Antrages bei der zuständigen Behörde vermag somit noch nicht die Rechtmäßigkeit der Benützung zu bewirken.   Der Berufung vermochte daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.   Im Hinblick auf die Strafbemessung konnte dieser Umstand aber in einem gewissen Ausmaß berücksichtigt werden. Der Berufungswerber hat offenkundig einen entsprechenden Antrag - bei welcher Dienststelle innerhalb des Magistrats Linz auch immer - gestellt, worüber ihm nach der Aktenlage etwa einen Monat später seitens des Tiefbauamtes eine abschlägige Mitteilung in Form einer Ablehnung der "privatrechtlichen Grundeigentümerzustimmung" zugekommen ist. Dem Berufungswerber ging es sohin offenkundig nicht darum, sein Vorhaben gänzlich ohne behördliche Genehmigung zu verwirklichen, vielmehr dürfte er entweder ohnedies mit einem positiven Bescheid gerechnet haben oder war ihm allenfalls die Dauer der Entscheidungsfindung durch die Behörde zu lang.   Die Bestimmung des § 82 Abs.1 StVO 1960 dient ohne Zweifel der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Die im erstbehördlichen Akt einliegenden Lichtbilder dokumentieren, dass die vom Berufungswerber aufgestellten bzw aufgehängten Objekte direkt beim Eingang zum Lokal des Berufungswerbers bzw neben Straßenbeleuchtungsmasten wohl kaum Ursache für eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs in der tatörtlichen Fußgängerzone sein konnten, welcher Umstand im Sinne des § 19 Abs.1 VStG (Folgen der Tat) zu berücksichtigen war.   Des weiteren kommt dem Berufungswerber nach der Aktenlage der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute. Im Straferkenntnis ist dagegen ausgeführt, dass keine Milderungsgründe vorlägen. Auch diese Tatsache spricht im Hinblick auf den spezialpräventiven Aspekt einer Strafe für die von der Berufungsbehörde verfügte Herabsetzung.   Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
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