Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107696/2/Ga/Mm

Linz, 21.06.2001

VwSen-107696/2/Ga/Mm Linz, am 21. Juni 2001 DVR.0690392     E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung der Frau E M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 28. Mai 2001, Zl. VerkR96-1262-2000, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird in beiden Fakten bestätigt. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat (Fakten 1. und 2.) 260 S (entspricht 18,89 Euro) zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.   Entscheidungsgründe: Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 28. Mai 2001 wurde die Berufungswerberin einer Übertretung 1. des § 20 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.a StVO und 2. des § 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO für schuldig befunden. Näherhin wurde ihr angelastet, sie habe als Lenkerin eines durch das Kennzeichen bestimmten Pkw am 20. Mai 2000 um 14.36 Uhr 1. auf der B 127, bei Strkm. 25,258, das bezeichnete Fahrzeug auf einer Freilandstraße um 15 km/h schneller als 100 km/h gelenkt; 2. auf der B 127, bei Strkm. 25,044, mit dem bezeichneten Fahrzeug entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 30 km/h überschritten. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über die Berufungswerberin gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe 1. von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe) und 2. von 900 S (Ersatzfreiheitsstrafe), je kostenpflichtig, verhängt.   Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:   Erkennbar begehrt die Berufungswerberin Aufhebung und Einstellung. Hiezu begründend bringt sie vor: "Die beiden Gendarmerie-Beamten haben mich unmittelbar nach der Kreuzung (Einmündung der Landesstraße in die B 127) gestoppt. Diese Landesstraße ist kurvig, schmal und abschüssig. Ich bin sie am 20. Mai 2001 zum ersten Mal, ohne Ortskenntnisse, nach der Landkarte, sehr langsam und vorsichtig gefahren. Neben mir saß meine damals 89jährige, heute 90jährige Mutter. Es ist unmöglich, dass ich in diese Kreuzung mit 119 Stundenkilometern eingefahren bin. Unmittelbar nach Einbiegen stoppten mich die beiden Beamten. 20 Sekunden vorher, wie Sie anführen, wäre ich die Landesstraße mit 120 Stundenkilometern heruntergerast! Ich zweifle den sicheren und glaubhaften Eindruck, den Ihr Beamter machte, keinesfalls an. Ich vertraue jedoch auch auf meinen sicheren und glaubwürdigen Eindruck als Staatsbürgerin und Autofahrerin und habe die Situation nochmals vor Ort besichtigt. Ich anerkenne diese Messung nicht." Mit diesem Vorbringen gewinnt die Berufungswerberin nichts für sich.   Der vorliegend zu 1. und 2. als erwiesen angenommene Sachverhalt wurde in einem durch die Anzeige des GP vom 20. Mai 2000 veranlassten mängelfreien Ermittlungsverfahren unter Wahrung der Verteidigungsrechte der Beschuldigten vollständig geklärt und in Übereinstimmung mit der Aktenlage den Schuldsprüchen zugrunde gelegt. Auf die mit Einspruch vom 20. August 2000 vorgetragenen Einwände der Beschuldigten ist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses teils ausdrücklich teils erschließbar eingegangen und sie hat unter Darstellung der Rechtslage die objektive und subjektive Tatbestandsmäßigkeit mit zutreffenden Ausführungen als verwirklicht angenommen. Zu ergänzen ist lediglich, dass die von der Beschuldigten monierte, spruchgemäße Zeitangabe "um 14.36 Uhr" ohne Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot die Tatzeit für beide Fakten - die zweite Geschwindigkeitsüberschreitung wurde unstrittig nur etwa 20 Sekunden nach der ersten Überschreitung gesetzt - beschreibt. Soweit dem die Berufungswerberin nur ihre Zweifel an der Messung bzw. die Nichtanerkennung der Messung entgegensetzt, ohne jedoch gleichzeitig ein konkretisiertes Vorbringen gegen die Korrektheit der Messvorgänge bzw. zu 1. auch gegen die einwandfreie Funktionsweise des Laser-Messgerätes mit der Gerätenummer 7338 zu erstatten, ist ihr Vorbringen nicht geeignet, die wesentlichen Sachverhaltsannahmen und die rechtliche Beurteilung zu beiden Fakten des Straferkenntnisses zu erschüttern.   Gegen die - im angefochtenen Straferkenntnis anhand der Kriterien des § 19 VStG ausführlich und begründet dargestellte - Strafbemessung, hat die Berufungswerberin nichts vorgebracht. Diesbezügliche Ermessensfehler der belangten Behörde waren weder offenkundig noch sonst vom Tribunal aufzugreifen.   Zusammenfassend war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin der Beitrag zum Tribunalverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 Prozent der zu 1. und 2. verhängten und bestätigten Geldstrafen) aufzuerlegen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Gallnbrunner

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