Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300165/7/WEI/Bk

Linz, 14.05.1998

VwSen-300165/7/WEI/Bk Linz, am 14. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender Dr. Wegschaider, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) über die Berufung des N gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 14. Juli 1997, Zl. S 2999/ST/96, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 13 Abs 1 Z 8 O.ö. Spielapparategesetz (LGBl Nr. 55/1992 idF LGBl Nr. 68/1993) zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis samt Verfallsausspruch aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 14. Juli 1997 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der N, wie am 18. April 1996 um 17.00 Uhr festgestellt wurde, im Gasthaus F etabl., am 13. November 1995 einen verbotenen Geldspielapparat der Marke 'International Impera Austria', Typennummer mit dem Programm Magic Card, Programm-Nr. , zur Aufstellung und in der Folge bis zum 18. April 1996 zum Betrieb überlassen." Die belangte Strafbehörde erachtete dadurch § 13 Abs 1 Z 8 O.ö. Spielapparategesetz, LGBl Nr. 55/1992 idF LGBl Nr. 68/1993, als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach dem Strafrahmen des § 13 Abs 2 O.ö. Spielapparategesetz eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit auf der Grundlage des § 16 Abs 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 2.000,-- vorgeschrieben.

Den verfahrensgegenständlichen Geldspielapparat erklärte die belangte Behörde gemäß § 13 Abs 3 O.ö. Spielapparategesetz für verfallen. 2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters am 16. Juli 1997 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig am 30. Juli 1997 zur Post gegebene Berufung vom 29. Juli 1997, die am 31. Juli 1997 bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung strebt primär die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens an. 3. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sind aus Anlaß dieser und anderer Berufungssachen verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die Kundmachung des O.ö. Spielapparategesetzes in der anzuwendenden Fassung LGBl Nr. 55/1992 aufgetreten, weshalb mehrere Gesetzesprüfungsanträge an den Verfassungsgerichtshof eingebracht wurden.

Mit Erkenntnis vom 12. März 1998, Zlen. G 366/97-7 et al., hat der Verfassungsgerichtshof u.a. zu Recht erkannt, daß das Landesgesetz vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz), LGBl für Oberösterreich Nr. 55/1992 idF LGBl für Oberösterreich Nr. 68/1993, verfassungswidrig war. Der Verfassungsgerichtshof hat überdies von seiner Befugnis gemäß Art 140 Abs 7 Satz 2 B-VG Gebrauch gemacht und die Anlaßfallwirkung auch auf die beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu den Zlen. VwSen-300165/3/WEI/Bk, VwSen-300153/5/WEI/Bk und VwSen-300208/3/Weg/Ri anhängigen Verfahren ausgedehnt. Der vorliegende Berufungsfall ist daher als Anlaßfall zu behandeln.

4. Durch das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist für die Anlaßfälle das O.ö. Spielapparategesetz, LGBl Nr. 55/1992 idF LGBl Nr. 60/1993, als Rechtsgrundlage weggefallen. Damit ist der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis die Basis entzogen worden. Mit dem Landesgesetz vom 10. April 1997, LGBl Nr. 63/1997, wurde u.a. das O.ö Spielapparategesetz unverändert in seinen bisherigen Fassungen neuerlich beschlossen. Dieses Gesetz trat nach Ablauf des Tages der Kundmachung mit 12. Juni 1997 in Kraft. Eine rückwirkende Kraft hat der Verfassungsgerichtshof der vom Landesgesetzgeber gewählten Formulierung des neuerlichen Gesetzesbeschlusses nicht zugeschrieben. Die von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung erster Instanz herangezogenen Rechtsgrundlagen sind daher im Berufungsverfahren als nicht mehr existent zu betrachten. Das dem Bw angelastete Verhalten bildet mangels einer anwendbaren Verbotsnorm im Tatzeitpunkt keine verwaltungsrechtlich strafbare Handlung. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, ohne daß auf die vorgebrachten Berufungsgründe noch eingegangen hätte werden müssen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e g s c h a i d e r

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