Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107702/2/SR/Ri

Linz, 02.07.2001

VwSen-107702/2/SR/Ri Linz, am 2. Juli 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Strafberufung des M I, Bstraße, H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von L-L, vom 22. Mai 2001, Zl. VerkR96-4284-2001, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), zu Recht erkannt:  

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 5.000,00 Schilling (entspricht  363,36 Euro), im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt wird.   II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 500,00 Schilling (entspricht  36,34 Euro), d.s. 10 % der verhängten Strafe.   Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000 - VStG. zu II.: § 64 und § 66 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von L-L wurde gegen den Berufungswerber (Bw) wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit eine Geldstrafe von 8.000,00 Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen, verhängt. 2. Gegen dieses dem Bw am 29. Mai 2001 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. Juni 2001 bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die Tat als solche nicht bestritten worden sei und daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre. Strafmildernd sei das Geständnis und die bisherige Unbescholtenheit zu werten gewesen. Straferschwerend hätte sich die enorme Geschwindigkeitsüberschreitung ausgewirkt.   2.2. Dagegen bringt der Bw vor, dass er um Reduzierung der Geldstrafe ersuchen würde. Vom angegebenen Nettoeinkommen würden S 8.000,-- für die Wohnung und Betriebskosten entfallen und der Rest würde benötigt, um für seine Gattin und drei minderjährige Kinder sorgen zu können. 3. Die Bezirkshauptmannschaft L-L hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.   Der unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht genommen. Da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe gerichtet hat, konnte von einer mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen werden.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   4.2. Geschwindigkeitsübertretungen stellen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, weshalb im Hinblick auch auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Ausmaß sowohl Gründe der Spezialprävention als auch der Generalprävention für eine hohe Geldstrafe sprechen. Was die Strafhöhe anbelangt, ist der unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass die nunmehr festgesetzte Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen ist. Die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe war lediglich auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung bezogen. Da die Aktenlage nicht erkennen ließ, dass reger Verkehr, schlechte Straßenverhältnisse und schlechte Sicht geherrscht haben - dies wäre, wie die bisherige Praxis gezeigt hat, von den besonders geschulten Gendarmeriebeamten entsprechend ausgeführt worden und hätte Niederschlag im Ermittlungsverfahren der Erstbehörde gefunden - ist von guten Rahmenbedingungen auszugehen. Betrachtet man diese, stellt auf die schlechten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse, die in der Berufungsschrift noch deutlicher dargelegt worden sind und die absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit ab, so war der unabhängige Verwaltungssenat gehalten, die Geldstrafe auf das nunmehrige Maß zu reduzieren. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.   5. Der Kostenbeitrag war spruchgemäß festzusetzen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Stierschneider
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