Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107704/8/Ki/La

Linz, 27.09.2001

VwSen-107704/8/Ki/La Linz, am 27. September 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des JU, vom 30.5.2001, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (der Magistrat - Bezirksverwaltungsamt) vom 21.5.2001, GZ. 101-5/3-330122928, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.9.2001, zu Recht erkannt:  

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.   II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge. Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG     Entscheidungsgründe:   I.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (der Magistrat-Bezirksverwaltungsamt) vom 21.5.2001, GZ.101-5/3-330122928, wurde über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (EFS 10 Tage) verhängt. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe es als verantwortlicher Beauftragter der U zu verantworten, dass die Werbung "France Car rechts" auf einem Werbeträger in der Dallingerstraße - zwischen Brücke Weidingerbach und Auffahrt A7, Rfb Süden in einer Entfernung von 8 m vom Fahrbahnrand außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs.2 StVO) laut einer Anzeige des städt. Erhebungsdienstes vom 25.1.2001, zumindest am 24.10.2000 angebracht war, obwohl dies gemäß § 84 Abs.2 StVO verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO vorlag.   I.2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 30.5.2001 Berufung mit der Begründung, dass die bezeichnete Werbung nicht auf einer U-eigenen Werbefläche angebracht worden sei.   I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.   I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.9.2001. An dieser Verhandlung nahmen der Bw im Beisein eines von ihm bei der Verhandlung bevollmächtigten Vertreters sowie ein Vertreter der Erstbehörde teil.   Weiters wurde das anzeigende Organ des städtischen Erhebungsdienstes als Zeuge einvernommen.   Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung konnte übereinstimmend geklärt werden, dass die im Spruch des Straferkenntnisses bezeichnete Werbung sehr wohl der U zuzurechnen ist. Weiters wurde allerdings festgestellt, dass die im Straferkenntnis vorgenommene Bezeichnung der Werbung "France Car rechts" nicht eine Werbung für die Firma France Car ist, sondern diese Bezeichnung lediglich einen Teil einer Wegbeschreibung darstellt. Tatsächlich betrifft die Werbung ein völlig anderes Produkt.   I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:   Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.   Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der zuletzt zitierten Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw. sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehen aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird.   Im Sinne der StVO 1960 verbotene Werbung stellt wohl die genaue inhaltliche Bezeichnung der inkriminierenden Werbung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal iSd § 44a VStG dar. Im vorliegenden Falle wurde dem Berufungswerber jedoch nicht der Inhalt der tatsächlich beabsichtigten Werbung sondern bloß eine ebenfalls am Plakat angebrachte Wegbeschreibung, und dies auch nur teilweise, zur Last gelegt. Dadurch entspricht nach Auffassung der Berufungsbehörde der Spruch des Straferkenntnisses in keiner Weise dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG, zumal nicht festgestellt ist, für welches Produkt tatsächlich geworben werden soll.   Es mag dahingestellt werden, inwieweit die Berufungsbehörde im vorliegenden konkreten Falle noch berechtigt wäre, den Tatvorwurf entsprechend zu konkretisieren, zumal jedenfalls im Hinblick auf die mittlerweile eingetretene Verfolgungsverjährung (§ 31 VStG) eine Spezifizierung des Tatvorwurfes im Hinblick auf das unterlassene wesentliche Tatbestandsmerkmal im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig ist.   Aus diesem Grunde war im vorliegenden Falle der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.   II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Mag. K i s c h       Beschlagwortung: Eine i.S.d. § 84 Abs.2 StVO verbotene Werbung ist inhaltlich exakt zu definieren.
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