Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107705/6/Ki/Ka

Linz, 27.09.2001

VwSen-107705/6/Ki/Ka Linz, am 27. September 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des JU, p.A. U, W, vom 30.5.2001, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (der Magistrat - Bezirksverwaltungsamt) vom 7.5.2001, GZ. 101-5/3-330120341, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.9.2001 zu Recht erkannt:  

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, dass das Zitat der verletzten Rechtsvorschrift mit "§ 9 VStG" ergänzt wird bzw dass als Strafnorm § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 festgestellt wird.   II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 2.000,00 Schilling (entspricht 145,35 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten. Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG     Entscheidungsgründe:   I.1. Mit Straferkenntnis vom 7.5.2001 des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (der Magistrat-Bezirksverwaltungsamt), GZ.101-5/3-330120341, wurde über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (EFS 14 Tage) verhängt. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und gemäß § 9 Abs.2 VStG Beauftragter der U zu verantworten, dass die Werbung "Landestheater - Thomas Bernhard: Vor dem Ruhestand" auf einem Werbeträger an der Rampe 3 der A 1 bei km.171.000, Gem. Ansfelden/Oö. Fahrtrichtung Wien, FB-Entfern.: 10 Meter außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs.2 StVO) laut einer Anzeige/Meldung der Gendarmerie, Verkehrsabt., vom 31.10.2000, zumindest am 20.10.2000 angebracht war, obwohl dies gemäß § 84 Abs.2 StVO verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO vorlag.   I.2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 30.5.2001 Berufung. Er begründet diese damit, dass in einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.7.1964, 1745/63, ZVR.1965/109, der Gerichtshof darauf hinweise, dass unter Werbung und zwar unter wirtschaftlicher Werbung die Anpreisung von Waren, Dienstleistungen usw. zu verstehen sei. Weiters habe der VwGH in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass zum Begriff der Ankündigung der Hinweis auf einen anderen Ort oder eine Verweisung in die Zukunft gehöre. Sei aber eine Tafel weder als Werbung noch als Ankündigung zu werten, so falle deren Anbringung auch nicht unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO. Da die Aufschriften "Landestheater - Thomas Bernhard: Vor dem Ruhestand" weder eine Werbung noch Ankündigung darstellen, stelle er hiermit den Antrag, das Verfahren gegen ihn einzustellen.   I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.   I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.9.2001. An dieser Verhandlung nahmen hinsichtlich der gegenständlichen Tatanlastung der Bw im Beisein eines von ihm bei der Verhandlung bevollmächtigten Vertreters sowie ein Vertreter der Erstbehörde teil.   Seitens des Bw wurde im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wiederum argumentiert, dass es sich im konkreten Falle nicht um eine Werbung oder eine Ankündigung handle. Die Tatsache, dass das gegenständliche Plakat, wie vorgeworfen, am gegenständlichen Tatort zur gegenständliche Tatzeit angebracht war, wurde weder vom Bw noch von seinem Vertreter bestritten.         I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:   Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.   Der objektive Sachverhalt wurde vom Bw nicht bestritten und ist auch aus dem vorliegenden Verfahrensakt, insbesondere aus der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö., Verkehrsabteilung, Außenstelle Haid, vom 31.10.2000 nachvollziehbar. Der Bw vertritt jedoch die Auffassung, dass es sich dabei weder um eine Werbung noch um eine Ankündigung im Sinne der StVO 1960 handle und verweist diesbezüglich auf eine Judikatur des VwGH aus dem Jahre 1964.   Die erkennende Berufungsbehörde vermag sich diesbezüglich der Argumentation des Bw nicht anzuschließen.   Es handelt sich im vorliegenden Falle um eine Werbung für das Landestheater Linz, bei diesem handelt es sich um ein Unternehmen des Landes Oberösterreich, welches der Allgemeinheit kulturelle Dienstleistungen anbietet. Bei der Beurteilung, ob es sich um eine Werbung im Sinne der StVO, dh um eine wirtschaftliche Werbung handelt, ist allerdings auf einen der Zeit angepassten Werbebegriff abzustellen. Laut Meyers Lexikon ist Werbung allgemein als die absichtliche und zwangsfreie Form der Beeinflussung menschlicher Willensentschließung und Meinungsbildung definiert. Von Wirtschaftswerbung (Reklame) spricht man, wenn sich diese auf wirtschaftliche Ziele bezieht. Eine Absatzwerbung (Werbung im engeren Sinne) liegt dann vor, wenn die Werbemittel zum Kauf von Gütern bzw Dienstleistungen anregen sollen.   Wie bereits dargelegt, handelt es sich im vorliegenden Falle um eine Aktion des Oö. Landestheaters. Das gegenständliche Plakat soll auf dieses wirtschaftliche und kulturelle Unternehmen aufmerksam machen und zugleich auf die Betrachter des Plakates einen Einfluss dahingehend ausüben, sich mit dem Angebot, nämlich der kulturellen Dienstleistung, auseinander zu setzen. Überdies wird durch das Werbeplakat die Existenz des wirtschaftlichen Unternehmens ins Bewusstsein der potenziellen Klientel getragen. Alleine schon diese dargelegten Aspekte sprechen dafür, dass es sich im vorliegenden Falle sehr wohl um eine Werbung im Sinne der StVO, nämlich um wirtschaftliche Werbung, handelt.   Der objektive Sachverhalt ist im vorliegenden Falle somit verwirklicht und es sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche den Bw in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden bzw wurden solche auch nicht behauptet.   I.6. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, dass der Strafrahmen bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass Übertretungen gegen Werbeverbote keine Bagatelldelikte darstellen. Der Berufungsbehörde ist bekannt, dass der Bw bereits mehrere einschlägige Verwaltungsübertretungen zu vertreten hat, was jedenfalls als Straferschwerungsgrund zu werten ist. Nachdem diverse Bestrafungen den Bw nicht davon abhalten konnten, sich bezüglich des Werbeverbotes dem Gesetz gemäß zu verhalten, ist es aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, gegen ihn mit einer äußerst strengen Bestrafung vorzugehen, wobei darauf hingewiesen wird, dass gemäß § 100 Abs.1 StVO 1960 über eine Person, welche einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig ist, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, anstelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden könnte. Strafmildernde Umstände können im vorliegenden Fall keine gewertet werden.   In Anbetracht dieser Umstände ist die Bestrafung sowohl in Bezug auf die Geldstrafe als auch in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen und unter Zugrundelegung der aktenkundigen und unbestrittenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw durchaus vertretbar. Darüber hinaus ist eine entsprechende Bestrafung auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich.   I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde.   Zwecks Spruchkonkretisierung im Sinne des § 44a VStG war eine Ergänzung der verletzten Rechtsvorschrift bzw eine Richtigstellung der Strafnorm erforderlich.   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Mag. K i s c h     Beschlagwortung: Allgemeines Anbieten von Dienstleistungen erfüllt der Werbebegriff 1. StVO 1960
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