Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107707/3/Ki/Ka

Linz, 02.08.2001

VwSen-107707/3/Ki/Ka Linz, am 2. August 2001 DVR.0690392     E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Leitgeb, Berichter: Mag. Kisch) über die Berufung des BW, vom 9.6.2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 1.6.2001, VerkR96-1178-2001, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:  

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird nach der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 8.000,00 Schilling (entspricht 581,38 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 162 Stunden herabgesetzt werden.   II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 800,00 Schilling (entspricht 58,14 Euro) herabgesetzt; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.     Rechtsgrundlage: Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 20, 24 und 51 VStG Zu II: §§ 64 und 65 VStG     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 1.6.2001, VerkR96-1178-2001, über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 16.000 S (EFS 384 Stunden) verhängt, weil er am 11.3.2001, um 04,35 Uhr, ein Damenfahrrad, Marke Taifun Cosmos, im Gemeindegebiet von Luftenberg auf der Abwinden Dorfstraße bis auf Höhe des Hauses L, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.600 S, ds 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.   In der Begründung bezüglich des Strafausmaßes wurde ausgeführt, dass "die verhängten Strafen unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Lage festgesetzt wurden und dem Ausmaß des Verschuldens entsprechen". Mildernde oder erschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.   I.2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 9.6.2001 ausschließlich hinsichtlich der Strafhöhe Berufung. Er führt darin aus, dass er die dazugehörige Amtshandlung vollkommen korrekt und für richtig befinde. Sein Fehlverhalten tue ihm sehr leid und er bitte dafür, soweit dies möglich sei, um eine Entschuldigung. Er sei bei der Fa. S in Linz als Maurerlehrling beschäftigt und besuche zur Zeit die Berufsschule in Freistadt. Sein Einkommen erstrecke sich daher lediglich auf die übliche Lehrlingsentschädigung. Im Hinblick auf seine wirtschaftliche Situation bitte er um nochmalige Prüfung und Reduzierung des für ihn doch sehr hoch angelegten Strafausmaßes. Weiters bitte er, ihm die Möglichkeit einer Ratenzahlung einzuräumen. Er sehe ein, dass sein Verhalten falsch gewesen sei. Die ganze Angelegenheit tue ihm sehr leid und er werde alles daran setzen, solches in Zukunft zu vermeiden.   I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die laut Geschäftsordnung zuständige 9. Kammer zu entscheiden.   I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.   Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens St. Georgen/G. vom 19.3.2001 zugrunde. Danach wurde der zur Last gelegte Sachverhalt von Gendarmeriebeamten festgestellt bzw wurde das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung durch Messung der Atemluft des Bw mittels eines Alkomaten festgestellt.   Im Verfahrensakt findet sich ferner eine Aufzeichnung, wonach hinsichtlich des Bw keine Vorstrafen gefunden wurden.   Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).   I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:   Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.   Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.   Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.   Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.   Der Beschuldigte wurde am 15.7.1984 geboren und ist somit Jugendlicher im Sinne des VStG. Dieser Umstand stellt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal iSd § 20 VStG bezüglich Anwendung der außerordentlichen Milderung der Strafe dar (VwGH 2.9.1992, 92/02/0150).   Gemäß § 99 Abs.1 lit.a begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 16.000 S bis 80.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.   Da die Atemluftuntersuchung des Bw einen Wert von 0,8 mg/l ergeben hat, ist von einer Mindestgeldstrafe von 16.000 S auszugehen.   In Anbetracht der Gesamtumstände, wonach der Bw nach den vorliegenden Aktenunterlagen verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was - entgegen der Argumentation in der Begründung des Straferkenntnisses - als strafmildernd zu werten ist und der Bw überdies ein einsichtiges Verhalten zeigt, erscheint es im konkreten Fall für vertretbar, unter Berücksichtigung des § 20 VStG die Mindestgeldstrafe festzusetzen, zumal insbesondere im Hinblick auf das einsichtige Verhalten eine Prognose, dass der Bw künftighin ein rechtskonformes Verhalten tätigt, gestellt werden kann. Zu berücksichtigen sind ferner die Einkommensverhältnisse des Bw. Diesbezüglich konnte er glaubhaft darlegen, dass er derzeit bloß eine Lehrlingsentschädigung bezieht.   Straferschwerende Umstände werden keine festgestellt.   Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass durch die Verhängung der in Anwendung des § 20 VStG auf das halbe Ausmaß reduzierten Mindestgeldstrafe bzw der reduzierten Ersatzfreiheitsstrafe den oben angeführten gesetzlichen Kriterien im Zusammenhang mit der Strafbemessung entsprochen wird und dass überdies zu erwarten ist, dass die Strafe geeignet ist, den Bw vor künftigen Übertretungen gleicher Art abzuhalten.   Was das Ansuchen um Ratenzahlung anbelangt, so ist gemäß § 54b Abs.3 VStG einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, durch die Behörde auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Ein diesbezüglicher Antrag ist jedoch bei der Bezirkshauptmannschaft Perg einzubringen.   Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.   II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.     Dr. Bleier       Beschlagwortung: Anwendung § 20 VStG
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