Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107711/7/Br/Bk

Linz, 09.07.2001

VwSen-107711/7/Br/Bk Linz, am 9. Juli 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte, , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Mai 2001, Zl. VerkR96-9609-2000, zu Recht:  

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass von einer Fahrgeschwindigkeit von 122 km/h auszugehen ist.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/2000 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 138/2000 - VStG;   II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird dem Berufungswerber ein Verfahrenskostenbeitrag von 1.800 S (20% der verhängten Geldstrafe [entspricht 130,81 €]) auferlegt.   Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG     Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 9.000 S und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, und ihm zur Last gelegt er habe am 08.07.2000 um 10.00 Uhr den PKW auf der Gamperner Bezirksstraße im Bereich des Km 12,7 im Gemeindegebiet Seewalchen a.A. aus Richtung Gampern kommend in Richtung Seewalchen gelenkt und habe die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" von 70 km/h um 53 km/h überschritten.   1.1. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung auf die vorliegende Lasermessung und begründete dies im Ergebnis wie folgt: "Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde von Revlnsp E des Gendarmeriepostens Schörfling a.A. während des Verkehrsüberwachungsdienstes mittels des geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät Marke LTI 20.20 TS Nr. 5955-1064 festgestellt und zur Anzeige gebracht. Auf Grund dieser Anzeige wurde Ihnen der Sachverhalt nachweislich mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.07.2000 zur Kenntnis gebracht und wurde daraufhin durch Ihren rechtsfreundlichen Vertreter in der Stellungnahme vom 25.09.2000 angegeben, dass Sie zwar der Lenker zum Tatzeitpunkt waren, jedoch die angeführte Geschwindigkeitsübertretung nicht begangen haben. Es müsse sich dabei entweder um einen Bedienungsfehler des Meldungslegers handeln oder um einen Messfehler des Gerätes. Sie haben zwar nicht ständig auf Ihren Tacho geschaut, jedoch halten Sie es für denkunmöglich, mit einer derart hohen Geschwindigkeit gefahren zu sein.   Daraufhin wurde am 25.10.2000 der Meldungsleger, RevInsp E, unter Wahrheitsermahnung bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Zeuge einvernommen und gab dieser an, dass er zum Tatzeitpunkt am 08.07.2000 zwischen 09.55 Uhr und 11.20 Uhr auf der Gamperner Landesstraße im Bereich Km 12,7 Lasermessungen durchführte. Das verwendete Laser-Messgerät ist vorschriftsmäßig geeicht und wurden weiters sämtliche Bedienungsvorschriften, wie dies aus dem Messprotokoll zu entnehmen ist, eingehalten. Ihr Fahrzeug wurde aus einer Entfernung von 391,8 m im Herannahen gemessen, wobei es im Bereich des vorderen Kennzeichens anvisiert wurde und ergab die Messung eine Fahrgeschwindigkeit von 126 km/h, was nach Abzug der vorgeschriebenen Verkehrsfehlergrenze eine Fahrgeschwindigkeit von 123 km/h ergibt. Während der Messung befand sich kein weiteres Fahrzeug im Messbereich. Nach Durchführung der Messung wurden Sie vom Gendarmeriebeamten angehalten und mit der Geschwindigkeitsüberschreitung konfrontiert. Als Rechtfertigung wurde von Ihnen gegenüber dem Gendarmeriebeamten angegeben, dass Sie sich im Fahrzeug unterhalten hätten und nicht auf den Tacho schauten.   Auch diese Zeugenaussage sowie der Eichschein und das Messprotokoll wurden Ihnen nachweislich zur Kenntnis gebracht und teilte daraufhin Ihr rechtsfreundlicher Vertreter neuerlich mit, dass die Messunsicherheit des verwendeten Gerätes mindestens 5 % beträgt und daher von der gemessenen Geschwindigkeit zumindest ein Abzug in dieser Höhe vorzunehmen wäre.   Die Behörde hat hiezu erwogen:   Der Schutzzweck der Norm, die den Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, eine mit dem Vorschriftszeichen nach § 52 lit.a Z. 10 a StV0.1960 angezeigte Geschwindigkeit bzw. die gemäß § 20 Abs.2 StV0.1960 erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet, auf Freilandstraßen und auf Autobahnen nicht zu überschreiten liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt - OGH 26.01.1979, ZVR 1979/254.   Bezüglich der Angaben der Meldungsleger ist festzustellen, dass diesen im Hinblick, auf die besondere Stellung durch den geleisteten Diensteid, die spezifische Schulung sowie die strafrechtliche Verantwortung an sich erhöhte Bedeutung zukommt; trotzdem ist es aufgrund Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwSIG NF 9.602 A - verst. Senat) erforderlich, die Gendarmeriebeamten als Zeugen einzuvernehmen, wenn auch ein gegenteiliges Vorbringen der Partei schlüssig ist. Die Verkehrsfehlergrenze und der zusätzliche Sicherheitsfaktor für Verkehrsgeschwindigkeitsmesser auf Laserbasis (lt. Erlass des BMI vom 23.08.1991, ZI.: 35.954/48-II/19/91) wurden beachtet. Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser stellt grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar - VwGH 2.3.1994, 93/03/0238.   Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Anhaltepunkte für einen Bedienungsfehler liegen nicht vor, weil in ihrem Falle kein gültiges Messergebnis, sondern eine Fehlanzeige aufgeschienen wäre - VwGH 16.3.1994, 93/03/0317.   Für die Behörde erscheint die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung durch die dienstliche Wahrnehmung eines erfahrenen Gendarmeriebeamten mittels geeichten Lasergerät zweifelsfrei als erwiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."   1.2. Als straferschwerend wurde das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung gewertet, wobei bei der Strafbemessung mangels Angaben von einem Monatseinkommen von 15.000 S, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen ausgegangen wurde.   2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch seinen ag. Rechtsvertreter erhobenen Berufung, die er wie folgt ausführt: "Das Straferkenntnis ist rechtlich insofern unrichtig, als eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 53 km/h festgestellt wurde. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde der Eichschein, der das gegenständliche Lasergerät betrifft, von der BH Vöcklabruck besorgt und dem Rechtsvertreter des Beschuldigten übermittelt. Aus diesem Eichschein ergibt sich folgendes: "Die angegebene erweiterte Messunsicherheit entspricht der zweifachen Standardunsicherheit, welche für eine Normalverteilung einen Grad des Vertrauens von etwa 95 % bedeutet." (siehe Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 3.11.2000). Es ergibt sich daher aus dem Eichschein eine Messunsicherheit von 5 %. Nun hat der Beschuldigte ein Anrecht darauf, dass die Geräteungenauigkeit (Messunsicherheit) zu seinen Gunsten voll ausgeschöpft wird. Das ergibt im konkreten Fall nachfolgende Geschwindigkeitsabrechnung: Gemessener Wert 126 km/h minus 5 % (6,3 km/h) = 119,7 km/h. Dieser Wert hätte zugunsten des Beschuldigten von der erkennenden Behörde angenommen werden müssen. Ich fasse daher zusammen, dass sich aus dem Eichschein eindeutig ergibt, dass eine erweiterte Messunsicherheit von 95 % besteht, weshalb zumindest eine Verkehrsfehlergrenze von 5 % abzuziehen ist. Die vom Bundesministerium vorgeschriebene Verkehrsfehlergrenze für Verkehrsgeschwindigkeitsmesser ist dann nicht heranzuziehen, wenn sich aus dem Eichschein des verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes eine höhere Fehlergrenze ergibt. In diesem Fall ist die im Eichschein angegebene Fehlergrenze heranzuziehen. Aus reiner Vorsicht wird vorgebracht, dass der Bescheid inhaltlich insofern unrichtig ist, als der Meldungsleger nicht festhielt, in welche Richtung er mit seinem Messgerät die Messungen durchführte. Er führte nur aus, dass er den Standort bei Km 13,1 hatte und auf eine Entfernung von rund 400 Meter anvisierte. Deswegen ist es möglich, dass die Messung nicht bei Km 12,7 sondern bei Km 13,5 stattfand. Dieser Einwand wird nur aus Vorsichtsgründen erhoben.   Es wird daher der eingangs gestellte Antrag wiederholt, das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 VStG zur Einstellung zu bringen. In eventu wird beantragt, die Strafe niedriger zu bemessen, da eine Geschwindigkeitsübertretung unter 50 km/h vorliegt.     Vöcklabruck, am 29.5.2001 Hans N"   3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte angesichts des bloß auf eine Rechtsrüge hinauslaufenden Berufungsvorbringens und mangels gesonderten Antrages, in Verbindung des schon schlüssigen Ermittlungsergebnisses im weiteren Verbund mit den von h. ergänzend durchgeführten und dem Berufungswerber zur Kenntnis gebrachten Erhebungsergebnis zur Verkehrsfehlergrenze unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).   4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den eingangs genannten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, sowie durch ergänzende Einholung einer Stellungnahme des Amtssachverständigen zwecks Abklärung des spezifischen Berufungsvorbringens und die daraufhin vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers ergänzend erstattete Stellungnahme vom 5. Juli 2001.   5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der Aktenlage als erwiesen:   5.1. Der Berufungswerber lenkte am 8.7.2000 um 10.00 Uhr das im Spruch näher umschriebene Fahrzeug auf der Gamperner Bezirksstraße (L1274) im Bereich des StrKm 12,7 in Richtung Gampern mit einer gemessenen Fahrgeschwindigkeit von 126 km/h. Diese Feststellung stützt sich auf eine von einem Gendarmeriebeamten mittels Laserentfernungsmessgerät durchgeführte Geschwindigkeitsmessung auf eine Entfernung von 391,8 m. In diesem Bereich befindet sich eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h. Es gilt laut der amtswegig bekannten Örtlichkeit in Verbindung mit dem verfügbaren Bildmaterial als Tatsache, dass im Bereich des Strkm 12,7 der L 1274 eine Kreuzung mit einem Fußgängerübergang und anschließend Firmenausfahrten gelegen sind. Der Straßenzug verläuft in diesem Bereich in einer flachen Rechtskurve mit einem Kurvenradius von etwa 260 m. Nach der Anhaltung durch den Gendarmeriebeamten erklärte der Berufungswerber die Geschwindigkeitsbeschränkung wegen der Unterhaltung mit seinem Beifahrer übersehen zu haben. Im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens begehrt der Berufungswerber die Einsichtnahme in den Eichschein. Dieser wurde in Verbindung mit dem "Einsatzverzeichnis und Messprotokoll" vorgelegt. Der Berufungswerber äußerte sich dazu mit seiner Stellungnahme vom 22. November 2000. Darin beantragt er auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die Messunsicherheit des verwendeten Gerätes mindestens 5% betrage. Ebenfalls wird vom Berufungswerber die Messrichtung als nicht nachvollziehbar gerügt, was sich jedoch als unzutreffend erweist, da diese Richtung schon mit Blick auf die Fahrtrichtung in Verbindung mit der Benennung der Straßenkilometrierung und dem Hinweis, dass die Messung im "Herannahen" erfolgt sei, klar nachvollziehbar feststeht. Ebenfalls lässt sich dies aus dem verfügbaren Bildmaterial schlüssig nachvollziehen. Hinsichtlich der sich aus dem Eichschein seitens des Berufungswerbers erblickten Unklarheiten wurden vom Amtssachverständigen, Herrn Ing. C, in der Stellungnahme vom 27. Juni 2001 im Ergebnis dahingehend erklärt, dass bei einem Messwert von 126 km/h von einer abgerundeten Fahrgeschwindigkeit von 122 km/h auszugehen ist, wobei jedoch die technische Messunsicherheit nur 30% dieses Wertes (30% von 3,78 km/h) nur 1,134 km/h betragen würde. Aus dem im Akt erliegenden Eichschein geht die Gültigkeit der gerätespezifischen Eichung bis zum 31.12.2003 hervor. Ebenso lässt sich aus dem Einsatzprotokoll (Seite 14 des Aktes) die offenkundig ordnungsgemäße Durchführung der Messung nachvollziehen. Dem Vorbringen des Berufungswerbers lässt sich keine wie immer geartete Mangelhaftigkeit des Messvorganges konkret entnehmen. Ebenfalls war an der Befähigung im Umgang mit dem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät kein Anlass zu zweifeln, wobei es sich bei dessen Verwendung offenkundig um eine Routineangelegenheit handelte. Es darf daher mit gutem Grund davon ausgegangen werden, dass es sich hier um eine den Vorschriften entsprechende Messung handelte bei der die Verwendungsbestimmungen eingehalten wurden (siehe Messprotokoll). Daher vermag der Oö. Verwaltungssenat am hier zugrunde liegenden Messergebnis keine Anhaltspunkte für Zweifel erblicken. Es ist demnach von der Gültigkeit dieses Messergebnisses auszugehen und der Auffassung der Erstbehörde zu folgen.   5.1.1. Auch in der abschließenden Stellungnahme des Berufungswerbers wird inhaltlich nichts von nachvollziehbarer Substanz vorgebracht, sondern lediglich auf einen Erkundungsbeweis hinauslaufender Antrag gestellt, wenn der Berufungswerber etwa vermeint, dass "die technische Stellungnahme des Ing. C das Problem nicht aufkläre". Darüber hinaus führt er darin aus: "Ich beantrage daher die Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen. In dieser Stellungnahme ist aufzuklären, wie groß der größte mögliche Fehler des gegenständlichen Lasermessgerätes ist. Laut Auskunft des von mir konsultierten Geometers ist aufgrund der Mathematik (Wahrscheinlichkeitsrechnung) eine maximale Unsicherheit des "dreifachen Sigmas" anzunehmen. Es ist daher abzuklären, wie hoch bei dem gegenständlichen Gerät das einfache Sigma (= einfache Standardabrechnung) ist. Da zugunsten des Beschuldigten die größtmögliche Messunsicherheit zu berücksichtigen ist und diese beim dreifachen Sigma liegt, ist vorerst abzuklären, wie hoch das einfache Sigma beim gegenständlichen Gerät liegt. Es wird daher eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen beantragt. Darüber hinaus wird um Aufklärung ersucht, ob es für das konkret verwendete Gerät ein Eichgutachten gibt, oder ob es lediglich ein Herstellungsprotokoll für sämtliche verwendete Laserpistolen gibt. Wenn es lediglich ein allgemeines Protokoll gibt, so ist jedenfalls von einer erhöhten Messungenauigkeit auszugehen."   Zu diesen messtechnischen Bedenken wird auf eine einschlägige Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, Zl: GZ E - 40 766/95, vom 5. Juli 1995 verwiesen. Schon damit erübrigt sich die Einholung eines weiteren Gutachtens zu einem fachlich bereits geklärten Komplex. Auszugsweise wird darin Folgendes ausgeführt: "Die folgenden Ausführungen gelten für die in Österreich zur Eichung zugelassenen Bauarten LTI 20.20 TS/KM, LTI 20.20 TS/KM-E, LR 90-235 und LR 90-235/P.   Zum besseren Verständnis des folgenden vorab eine kurze Darstellung der grundsätzlichen messtechnischen Funktion von Laser-VKGM:   Für jede Geschwindigkeitsmessung werden vom Laser-VKGM innerhalb von ca. 0,3 Sekunden kurz hintereinander 40 bis 50 sehr kurze, infrarote Laser-Lichtimpulse scharf gebündelt auf das anvisierte Fahrzeug ausgesendet, an diesem reflektiert und vom Gerät wieder empfangen. Aus der Laufzeit zwischen der Aussendung und dem Empfang jedes einzelnen dieser Lichtimpulse wird die jeweilige Entfernung des Fahrzeuges vom Gerät und in weiterer Folge aus der Änderung der Entfernung von jeder dieser Einzelmessungen zur darauffolgenden die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vom Gerät ermittelt. In diesem Berechnungsverfahren für die Geschwindigkeit sind Kontrollroutinen enthalten, mit denen die Einzelmessungen auf Gleichmäßigkeit überprüft werden. Wenn durch diese Kontrollroutinen Ungleichmäßigkeiten in der Reihe der Einzelmessungen festgestellt werden, die zu ungenauen Messergebnissen führen könnten, so wird am Laser-VKGM kein Geschwindigkeitswert sondern eine entsprechende Fehlermeldung angezeigt. Solche Fälle treten dann auf, wenn der Reflexionspunkt der Lichtimpulse während der Messzeit auf der Fahrzeugoberfläche unzulässig wandert bzw. in die Umgebung des anvisierten Fahrzeuges abgleitet und die Lichtimpulse dort an anderen Fahrzeugen oder ruhenden Objekten reflektiert werden. Wird vom Laser-VKGM ein Geschwindigkeitswert und keine Fehlermeldung angezeigt, so wurden von den Kontrollroutinen bei der Berechnung der Geschwindigkeit keine derartigen unzulässigen Unregelmäßigkeiten festgestellt, und es kann davon ausgegangen werden, dass dieser angezeigte Geschwindigkeitswert innerhalb der zulässigen Fehlergrenzen richtig ist.   In Deutschland wurden den Laser-VKGM im wesentlichen zwei Fehlermöglichkeiten unterstellt:   1. Schwenkt man mit einem Laser-VKGM während der kurzen Messzeit gleichmäßig über eine schräg zum Laserstrahl liegende Fläche oder ein Stufenprofil eines ruhenden Objektes (z.B. Hausmauer, Seitenfläche eines stillstehenden Kfz), so zeigt das Gerät einen Geschwindigkeitswert an. Dies ist nach den physikalischen Gegebenheiten völlig klar: Die einzelnen Laserimpulse werden durch den Schwenk während der kurzen Messzeit an verschieden entfernten Stellen der schrägen Fläche reflektiert und täuschen dem Gerät entsprechend dem vorstehend beschriebenen Funktionsprinzip eine Geschwindigkeit vor.   Die aus dieser Tatsache in Deutschland gezogene Schlussfolgerung, dass bei Schwenken über derartig schräge Flächen von fahrenden Fahrzeugen Fehlmessungen auftreten, ist jedoch nicht zulässig. Dabei überlagern sich die durch den Schwenk vorgetäuschte Geschwindigkeitskomponente und die eigentliche Fahrzeuggeschwindigkeit, wodurch im Verlauf der Einzelmessungen (siehe oben) starke Unregelmäßigkeiten auftreten, die von den Kontrollroutinen des Gerätes erkannt werden und zur Annullierung der Messung (Fehlermeldung statt der Anzeige eines Geschwindigkeitswertes) führen.   2. Der rote Visierpunkt des Zielfernrohres ist auf dem anvisierten Objekt bei größeren Entfernungen wesentlich kleiner als der unsichtbare Laserstrahl. Dazu wurde in Deutschland behauptet, dass der Visierpunkt mit dem Laserstrahl nicht unbedingt übereinstimmt, und dass bereits ein leichter Schlag auf das Zielfernrohr genügt, um dieses zu verstellen. Es würde dem Messenden daher eine Zielsicherheit vorgetäuscht, die in diesem Maße nicht besteht und zu Irrtümern bei der Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zum gemessenen Fahrzeug führen könnte.   Tatsache ist, dass der Laserstrahl aus messtechnischen Gründen nicht extrem scharf gebündelt ist und daher eine gewisse entfernungsabhängige Strahlaufweitung gegeben ist: in 300 m Entfernung beträgt der Durchmesser des Laserstrahls ca. 1 m. Die Übereinstimmung der optischen Achsen des Zielfernrohres und des Laserstrahls wird bei der Eichung der Geräte im BEV überprüft, wenn notwendig nachjustiert und die Justierschrauben mit amtlichen Plomben gesichert. Es bedarf starker Stöße, wie sie etwa bei einem Sturz des Gerätes auftreten, um das Zielfernrohr zu dejustieren. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen des BEV und der Schulung über die Handhabung der Geräte sind die Messenden angehalten, vor jedem Messeinsatz durch einen einfachen Vorgang zu kontrollieren, ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben ist. Wenn dies nicht der Fall ist, darf nicht gemessen werden, das Gerät ist an die Servicefirma einzuschicken, die eine Nachjustierung des Zielfernrohres mit nachfolgender Kontrolle und neuerlicher Plombierung durch das BEV vornimmt.   Fehlmessungen durch unsicheres Anvisieren des zu messenden Fahrzeuges werden durch die Kontrollroutinen des Gerätes verhindert, die - wie oben erläutert Messungen annullieren, wenn der Laserstrahl während der kurzen Messzeit von dem anvisierten Fahrzeug ganz oder teilweise abgleitet und auch andere bewegte oder unbewegte Objekte in der Umgebung erfasst.   Die reine Zuordnung einer Geschwindigkeitsanzeige zu dem gemessenen Fahrzeug liegt zur Gänze in der Verantwortung des Messenden: Er hat das zu messende Fahrzeug sicher und eindeutig anzuvisieren und dabei Entfernung, Sichtverhältnisse und Verkehrsdichte zu berücksichtigen. Die Laser-VKGM ermöglichen jedenfalls rein auf Grund ihrer Geräteeigenschaften einwandfreie Zuordnungen in dem vom BEV in den Verwendungsbestimmungen dafür festgelegten Entfernungsbereich von 30 m bis 500 m."   5.2. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Messung aus einer Entfernung von 391,8 Meter und somit innerhalb des zulässigen Messbereiches. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht daher auch unter diesen Umständen keine Veranlassung der Tauglichkeit dieser Messung aus technischer Sicht bzw. - wie oben schon ausgeführt - der diesbezüglichen Aktenlage nicht zu folgen. Im Übrigen lässt sich kein derartiger Messvorgang mit einem anderen gleichsetzen. Es ist immer auf den Einzelfall abzustellen und zu beurteilen ob ein vorliegendes Messergebnis eine taugliche Grundlage für einen Tatbeweis bildet. Da hier kein wie immer gearteter Anhaltspunkt für einen Fehler sichtbar wurde und wie bereits dargelegt, die Messmethode als solche messtechnisch anerkannt ist, war dem Antrag auf Einholung eines Gutachtens vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nicht mehr nachzukommen. Der nicht näher substanziierte Beweisantrag auf die unbelegte Behauptung "der Untauglichkeit dieser Geschwindigkeitsmessung" hinauslaufend, hatte demnach zu unterbleiben. Der Oö. Verwaltungssenat vermag weder aus der Aktenlage und auch nicht aus den Vorbringen des Berufungswerbers, weder einen Anhaltspunkt für eine Fehlmessung, noch einen technischen Funktionsmangel erkennen.   6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:   6.1. Das zur Last gelegte Verhalten wurde von der Erstbehörde in zutreffender Weise unter § 52a Z10a StVO subsumiert. In der Begründung wurde jedoch wohl irrtümlich auf § 20 Abs.2 leg.cit. verwiesen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann aber dennoch im Ergebnis auf die Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden. Im erstbehördlichen Spruch war jedoch zu Gunsten des Berufungswerbers die Verkehrsfehlergrenze entsprechend richtig zu stellen. Dem unsubstanziiert gebliebenen Antrag auf Beiziehung eines KFZ-technischen Sachverständigen zum Beweis eines vermeintlichen Funktionsmangels des hier verwendeten Messgerätes war auch aus rechtlichen Überlegungen nicht nachzukommen. Auf Grund gänzlich unbelegter Behauptungen wird auch keine Pflicht der Berufungsbehörde zur Führung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens begründet (vgl. etwa VwGH 1.7.1987, 86/03/0162, VwGH 14.5.1982, 81/02/0032, sowie VwGH 1.7.1987, 86/03/0162, VwGH 14.5.1982, 81/02/0032). Die vom Berufungswerber bloß angerissenen Beweisthemen liefen - wie im Rahmen der Beweiswürdigung schon dargetan - auf von der Faktenlage abgehobene Erkundungsbeweise hinaus (VwGH 25.6.1999, 99/02/0158). Die Verkehrsfehlergrenzen betragen; bei Messwerten bis 100 km/h: +/- 3 km/h, bei Messwerten über 100 km/h: +/- 3 % des Messwertes. Gemäß der Tatsache, dass die Anzeige eines Lasermessergebnisses auf ganze Km/h-Werte erfolgt, kann die bei einem über 100 km/h liegenden Wert Verkehrsfehlergrenze im Ausmaß von 3% jedoch nicht zu einem Ergebnis von Hundertstel Kilometer pro Stunde führen. Dies bedeutet, dass demnach nicht ein Wert von 3,78 km/h, sondern dieser auf vier Kilometer pro Stunde zu Gunsten des Berufungswerbers noch aufzurunden ist. Diese Sichtweise deckt sich auch mit dem Befehl des LGK f. Oö. vom 12. Februar 1998, GZ 4107/1-12/98, wonach laut der diesem Befehl angeschlossenen Tabelle einem Messwert von 126 km/h die Fahrgeschwindigkeit von 122 km/h zu Grunde zu legen ist. Diese Beurteilung scheint h. aus rechtsstaatlicher Perspektive insbesondere dadurch geboten, weil durch die Bindung der Administrativbehörde an den rechtskräftigen Schuldspruch im Verwaltungsstrafverfahren ein an sich nicht messbarer Wert im Hundertstel-Km/h-Bereich, für die Frage des Entzuges der Lenkberechtigung entscheidend ist.   6.2. Nach § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat im Hinblick auf Ort und Zeit und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, sowie sämtliche Tatbestandsmerkmale zu enthalten (Z1 u. 2 leg.cit.). Diese Vorschrift dient vor allem dazu, dass ein Beschuldigter in die Lage versetzt wird sich bezogen auf den Tatvorwurf in jeder Richtung hin zu verteidigen und nicht der Gefahr ausgesetzt zu sein, durch eine Ungenauigkeit in der Umschreibung wegen des zur Last liegenden Tatverhaltens nochmals (in abgewandelter Form vorgeworfen) bestraft zu werden (s. Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 969 ff, mit Judikaturhinweisen).   7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   7.1. Mit einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen von 70 km/h im Ausmaß von 52 km/h, sind - zumindest abstrakt - schwerwiegende nachteilige Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Werte zu erblicken. In diesem Zusammenhang vermag bei einem bis zu 10.000 S reichenden Strafrahmen in Verbindung mit dem Straferschwerungsgrund von insgesamt fünf einschlägiger Vormerkungen mit 9.000 S ein Ermessensfehler seitens der Behörde erster Instanz nicht erblickt werden. Das Fahrverhalten des Berufungswerbers muss zumindest auf grob fahrlässige Begehungsweise zurückgeführt werden. Von jedem mit Durchschnittswerten verbundenen Autofahrer muss erwartet werden können, dass er der Straße so viel an Aufmerksamkeit zuwendet, dass er im Freilandbereich nicht mit über 120 km/h in eine Beschränkungszone fährt, nur weil er sich mit seinem Beifahrer unterhalten haben will. Auf Grund der zahlreichen einschlägigen Vormerkungen muss von einer mangelhaften Verbundenheit des Berufungswerbers mit den gesetzlich geschützten Werten des Straßenverkehrs ausgegangen werden. Daher ist hier insbesondere aus spezialpräventiven Gründen mit einer strengen Bestrafung vorzugehen, wobei selbst bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen dieses Strafausmaß - der nahezu vollen Ausschöpfung des Geldstrafrahmens - durchaus gerechtfertigt erscheint. Auf § 100 Abs.1 StVO sei an dieser Stelle noch gesondert hingewiesen. Demnach kann bei bereits zweimaliger Bestrafung neben der Geld- auch noch kumulativ eine Arreststrafe verhängt werden. Ein überdurchschnittlich hoher Tatunwert dieser Übertretungen muss hier insbesondere darin erblickt werden, dass mit einem so krassen Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeit - wie empirisch vielfach belegt - gerade in zum Teil verbautem Gebiet, eine erhebliche Gefahrenpotenzierung in Form einer erhöhten Unfallsneigung ausgeht. Bei einer Geschwindigkeit von über 122 km/h haben Unfallfolgen häufig einen tödlichen Ausgang für Beteiligte. Diese gründet beispielsweise darin, dass bei der vom Berufungswerber getätigten Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg etwa 125,5 Meter betragen hätte. Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h bei einer verhältnismäßig starken Bremsung (= 6,5 m/sek2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) nur ~ 50,46 Meter beträgt. Jener Punkt wo bei der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ein Pkw unter den gegebenen Annahmen zum Stillstand gelangt, wäre bei der vom Berufungswerber gefahrenen Geschwindigkeit noch mit fast 113 km/h durchfahren worden. Die Querbeschleunigung beim Durchfahren des im Messbereich beginnenden Kurvenbogens ist im Bereich von 4,8 m/sek² anzunehmen. Im Falle einer Bremsnotwendigkeit würde dies zwangsläufig einen fahrtechnischen Grenzbereich zur Folge haben (Plausibilitätsberechnung mittels "EVU-Unfallsrekonstruktionsprogramm v. Prof. Dr. Gratzer und Analyzer Pro 4.0). Diesem Ergebnis liegt zugunsten des Berufungswerbers schon die Berücksichtigung einer Verkehrsfehlergrenze von vier km/h zu Grunde. Grundsätzlich darf jeder Fahrzeuglenker darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz). Wenn andere Verkehrsteilnehmer demzufolge ihr Verhalten entsprechend einrichten, ist es nur unschwer nachvollziehbar, dass es bei so eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitungen sehr leicht zu nicht mehr beherrschbaren (unfallvermeidenden) Konstellationen kommen kann. Dies sind dann jene Verkehrsunfälle die sich nicht zugetragen hätten, wären die Vorschriften des Straßenverkehrs eingehalten worden; die Unfallskausalität liegt (auch) in einer derartigen Schutznormverletzung begründet. Der Berufung musste auch aus den Überlegungen der objektiven Schädlichkeit dieses Fahrverhaltens auch mit Blick auf den Strafausspruch der Erfolg versagt bleiben.   7.2. Die Verfahrenskosten sind gemäß der inhaltlichen Bestätigung des Schuld- und Strafausspruches gesetzlich begründet.     Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Dr. B l e i e r
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