Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107712/4/Sch/Rd

Linz, 17.09.2001

VwSen-107712/4/Sch/Rd Linz, am 17. September 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 24. Mai 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. April 2001, VerkR96-15895-1999, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 1.200 S (entspricht 87,21 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.     Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 30. April 2001, VerkR96-15895-1999, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 6.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil er am 7. August 1999 um 9.26 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der A1 Westautobahn in Richtung Wien gelenkt und im Gemeindegebiet von Seewalchen a.A. bei Kilometer 237,900 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 59 km/h überschritten habe.   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 600 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung damit, zum Vorfallszeitpunkt nicht der Lenker des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuges gewesen zu sein. Er habe sein Fahrzeug gelegentlich verborgt, könne aber nicht angeben, wer Fahrzeuglenker zum relevanten Zeitpunkt gewesen ist.   Der Rechtsmittelwerber hatte allerdings vorher über Aufforderung der Erstbehörde gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzer des angefragten Pkw sich selbst als Lenker bekannt gegeben.   Angesichts dieser offenkundigen Widersprüchlichkeit wurde der Rechtsmittelwerber im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeladen, sein Berufungsvorbringen durch entsprechende Beweisanbote zu stützen. Er wurde darauf hingewiesen, dass ein solches Beweismittel etwa die Benennung einer Person, die aus seiner Sicht als Lenker angenommen werden könne, oder jemand, der Angaben zu seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung machen kann, darstellen würde. Der Berufungswerber hat allerdings von dieser eingeräumten Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht.   Bei Würdigung des sich so ergebenden Sachverhalts ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung Angaben, die in einem engeren zeitlichen Zusammenhang mit einem Vorfall gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 27.2.1992, 92/02/0084 ua). Die erwähnte Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt zeitlich wesentlich näher zum Vorfall als die nach der Aktenlage wesentlich später erfolgte Bestreitung der Lenkereigenschaft. Zum anderen konnte oder wollte der Berufungswerber dieses spätere gegenteilige Vorbringen nicht durch Beweismittel stützen.   Der Berufungswerber pflegte nach eigenen Angaben, zumindest noch zur Vorfallszeit, das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug mehreren Personen zum Lenken zu überlassen, ohne im Einzelfall zu wissen bzw sich dafür zu interessieren, wer wann konkret gefahren ist. Der Oö. Verwaltungssenat verkennt nicht, dass auch ein derartig minderes Maß an Sorgfalt, das wohl nicht mehr als übliche Vorgangsweise eines Zulassungsbesitzers bei der Überlassung seines Kraftfahrzeuges an andere angenommen werden kann, den Tatsachen entsprechen könnte. Ein solches, von der allgemeinen Lebenserfahrung abweichendes Vorbringen hätte, um relevant sein zu können, entsprechender Beweisanbote durch den Berufungswerber bedurft. Dazu ist es aber weder im erstbehördlichen Verfahren noch vor der Berufungsbehörde - trotz entsprechender Einladung durch letztere - nicht gekommen. Die Annahme der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers zum Vorfallszeitpunkt kann daher nicht hinreichend in Zweifel gezogen werden.   Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Übertretungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, insbesondere dann, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, ein beträchtliches Ausmaß erreichen, stellen häufig nicht nur eine abstrakte, sondern schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Zudem muss angenommen werden, dass gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen einem Fahrzeuglenker nicht mehr versehentlich unterlaufen, sondern bewusst, zumindest bedingt vorsätzlich, in Kauf genommen werden.   Dem Berufungswerber kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute, der bei der Strafbemessung besondere Berücksichtigung zu finden gehabt hätte (VwGH 24.9.1997, 97/03/0128). Angesichts dessen erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 6.000 S sowohl dem Unrechtsgehalt der Tat als auch dem Verschulden des Täters angemessen und konnte mangels zu berücksichtigender Milderungsgründe eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht erfolgen.   Auf die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers (monatliches Nettoein-kommen ca. 20.000 S, keine Sorgepflichten) wurde hinreichend Bedacht genommen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
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