Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107714/13/Fra/Ka

Linz, 17.09.2001

VwSen-107714/13/Fra/Ka Linz, am 17. September 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn WB, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. WB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18.5.2001, AZ. VerkR96-5617-2000, betreffend Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.9.2001, zu Recht erkannt:       Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.     Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S (EFS 3 Tage) verhängt, weil er am 7.9.2000 gegen 00.40 Uhr den PKW mit dem Kz. : aus Richtung Schärding kommend zum Wohnhaus Schärding, K (öffentliche Gemeindestraße) gelenkt hat und dabei beim Rückwärtsfahren gegen den Holzzaun des Hauses Kreuzberg gestoßen ist, wobei er es unterlassen hat, von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.   2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).   3. Der Bw macht als Berufungsgründe Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und des Bescheid-Inhaltes sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Bw vor, dass der Meldungsleger zwar als Zeuge einvernommen wurde, aus der Niederschrift ergäben sich jedoch zahlreiche Widersprüche, zu denen dieser Zeuge nicht befragt worden sei. In der Verkehrsunfallsanzeige vom 12.9.2000 - verfasst von Insp. R - sei davon die Rede, dass der Zeuge WP durch ein Geräusch wach geworden sei, sich angezogen und dann beim Fenster hinausgeschaut habe. Es sei weder die Rede von weiteren Zeugen, noch davon, dass dieser versucht hätte, mit dem Lenker Kontakt aufzunehmen. Nach Ansicht des Bw hätte der Zeuge jedenfalls zu diesen Widersprüchen befragt werden müssen bzw wäre die Behörde verpflichtet gewesen, die vom Zeugen P genannten Personen zu befragen. Die Behörde hätte die objektive Tatseite nicht ausreichend ermittelt. Auch das Gutachten von Ing. Georg S sei nicht nachvollziehbar. Ausgehend von den im Akt befindlichen Lichtbildern 1 und 2 des Zaunes sei ein offensichtlicher Schaden am Zaun nicht bemerkbar und sei aufgrund der Beschädigungen auch davon auszugehen, dass ihm der Anstoß überhaupt nicht zu Bewusstsein gekommen ist bzw er diesen nicht bemerkt hat. Ausschlaggebend sei jedoch, ob ihm die Beschädigung zu Bewusstsein gekommen ist. Die belangte Behörde habe daher weder die objektive noch die subjektive Tatseite genügend untermauert. Tatsache sei auch, dass Herr P mit ihm keinen Kontakt aufgenommen habe.   Unter dem Aspekt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes bringt der Bw vor, dass die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses äußerst mangelhaft sei. In der Begründung wird festgestellt, dass der strafbare Tatbestand "durch die dienstliche Wahrnehmung eines Organes des GPK Schärding und das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erwiesen ist". Diese Begründung sei nicht ausreichend, zumal auch in weitere Folge - was die Sachlage anbelangt - lediglich Behauptungen aufgestellt werden, die keinesfalls verifiziert seien. So werde der Zeuge P als äußerst glaubwürdig hingestellt, obwohl sich zahlreiche Widersprüche ergeben. Die belangte Behörde stützte sich ausschließlich auf die zeugenschaftliche Aussage des Herrn P, die im krassen Widerspruch zu seinen Angaben stehe. Bei diesen Widersprüchen wäre die Behörde verpflichtet gewesen, weitere Zeugen zu hören. Weiters bemängelt der Bw die Strafbemessung.   In der Folge stellt der Bw die Anträge, a.) das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu   b.) das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen,   c.) in eventu in der Sache selbst zu entscheiden,   d.) die verhängte Strafe in eine mildere umzuwandeln bzw ganz nachzusehen.   4. Aufgrund des Berufungsvorbringens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Beweis aufgenommen durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.9.2001 an der Vorfallsörtlichkeit. Danach ist der objektive Tatbestand der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erwiesen. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgt insoweit den Aussagen des Zeugen WP, wh. in K. Der Zeuge führte glaubwürdig aus, dass er wegen eines Geräusches wach geworden sei, sich angekleidet habe und auf die Straße gelaufen sei. Seine Wahrnehmung sei gewesen, dass ein Lenker versucht hat, sein Auto wegzufahren. Das Fahrzeug sei offensichtlich auf dem Betonsockel auf Höhe des Hauses K hängen geblieben. In der Folge habe er gesehen, dass das KFZ vom Sockel weggekommen war und der Lenker offensichtlich völlig unkoordiniert versuchte, das KFZ zu reversieren. Er sei in seine Richtung gefahren, wobei er in der Fahrbahnmitte stehend versuchte, den Lenker zum Anhalten aufzufordern. Dieser habe auch angehalten, sei ein Stück rückwärts gefahren. Er habe sich sodann zum Fahrzeug begeben und an die Scheibe der Fahrerseite geklopft. Der Lenker habe jedoch das Fenster nicht geöffnet. In der Folge sei Herr S dazugekommen, wobei es ihm gelang, dass der Lenker das Seitenfenster öffnete. Herr S habe den Lenker überreden können, das Fahrzeug abzustellen. Der Lenker habe jedoch infolge der Fahrweise Schwierigkeiten gehabt, dieses ordnungsgemäß zu parken. In der Folge sei er aus dem Fahrzeug gestiegen und sei mit Herrn S gegangen. Der Lenker sei offenbar auch nicht mehr in der Lage gewesen, ihm seine Identität mitzuteilen. Auch Herr S habe dies nicht getan. In der Folge habe er sich wieder in das Haus zurückbegeben, wobei er nach kurzer Zeit das Starten eines Fahrzeuges wahrgenommen habe. Das Fahrzeug sei sodann von einer ihm nicht bekannten Person günstiger eingeparkt worden, als dies durch den Bw geschehen ist, nämlich entlang seines Zaunes. Da bis gegen Mittag keine Kontaktaufnahme wegen des Schadens, der an seinem Zaun verursacht wurde, erfolgte, sei er in der Folge zur Gendarmerie gefahren. Er habe nur gebeten, ihm den Fahrer mitzuteilen, wurde jedoch auf die Notwendigkeit der Anzeigeerstattung hingewiesen, da er sich das Kennzeichen notiert habe. Anzeige habe er eigentlich nicht erstatten wollen, weil der Schaden nicht so groß war. Er habe sich dann doch zur Anzeigeerstattung entschlossen, weil der Fahrer und das Auto weg war und sich niemand als Fahrer zu erkennen gab. Der besagte Schaden sei beim oben geschilderten Fahrmanöver insofern entstanden, als der Bw beim Retourfahren gegen seinen Zaun gestoßen sei. Der Schaden betrug laut vorgelegter Rechnung der Firma, die ihn repariert hat, 3.840 S und sei von der Versicherung des Herrn B bezahlt worden.   Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, an den zeugenschaftlichen Aussagen des Herrn P zu zweifeln. Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass Herr P seine Aussagen unter Wahrheitspflicht ablegte, und dass keinerlei Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass er die von ihm dargelegte Version erfunden hat. Herr P legte auch glaubhaft dar, dass, wenn der Lenker am Vormittag nach dem Vorfall mit ihm Kontakt aufgenommen hätte, er nicht zur Gendarmerie gefahren wäre, weiters, dass er auch bei der Gendarmerie noch keine Anzeige erstatten wollte, sondern lediglich den Fahrer des inkriminierten Fahrzeuges wissen wollte. Erst nach Aufmerksammachen durch den Gendarmeriebeamten, dass er Anzeige erstatten müsse, habe er sich dazu entschlossen.   Der Oö. Verwaltungssenat nimmt daher als erwiesen an, dass der Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat und dass er gegen den Zaun des Herrn P am Haus K beim Rückwärtsfahren gestoßen ist und diesen durch Eindrücken beschädigt hat. Die Lenkereigenschaft wird auch vom Bw selbst als auch von seinem Freund nicht bestritten. Bestritten wird jedoch, dass Herr P versucht hätte, mit dem Bw Kontakt aufzunehmen. Weiters wird die Verursachung des oa Schadens bestritten. Zu diesen Aussagen ist festzustellen: Was die Aussage des Bw betrifft, muss festgestellt werden, dass sich dieser aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Position nach Opportunität verantworten kann, ohne deshalb Rechtsnachteile befürchten zu müssen. Was die Aussage seines Freundes Achim S betrifft, ist festzustellen, dass dieser zwar auch seine Aussagen unter Wahrheitspflicht abgelegt hat, aufgrund des Freundschaftsverhältnisses zu dem Bw der Wille zur Wahrheit offenbar geschwächt war. Es ist aussagepsychologisch nicht abwegig anzunehmen, dass eine emotionale Bindung eine der Wahrheitsfindung hinderliche Voreingenommenheit des Zeugen hervorrufen kann. Darüber hinaus dürfte der Zeuge alkoholisiert gewesen sein. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher nicht von einer vorsätzlich falschen Zeugenaussage aus und nimmt von einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft wegen falscher Zeugenaussage (§ 289 StGB) Abstand.   Das objektive Tatbild der dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist somit erwiesen, nicht jedoch die subjektive Tatseite. Diesbezüglich hat der Bw zutreffend ausgeführt, dass ihm hiezu objektive Umstände (Anstoßgeräusch, ruckartige Anstoßerschütterung) zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Unter Zugrundelegung des bei der Berufungsverhandlung durch den Sachverständigen Herrn Ing. L erstatteten Befundes und Gutachtens ist zwar von einer Korrespondenz der Anstoßstellen auszugehen, jedoch nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon, dass dem Bw die Beschädigung auch zu Bewusstsein kommen hätte müssen. Diese Schlussfolgerung resultiert aus dem Umstand, dass die wesentlichen Kriterien der Anstoßgeschwindigkeit sowie des Anstoßwinkels nicht bekannt sind. Darüber hinaus ist die elastische Bauweise des Zaunes zu berücksichtigen. Man kann den Zaun ohne weiteres 5 cm hineindrücken, ohne einen Schaden hervorzurufen. Der Sachverständige hat bei der Berufungsverhandlung schlüssig festgestellt, dass, wenn man davon ausgeht, dass sich der Vorfall eben langsam im Fahrbereich abgespielt hat, aufgrund der elastischen Bauweise des Zaunes ein Andrücken des Fahrzeuges an diesen Zaun für den Lenker nicht unbedingt erkennbar war.   Zusammenfassend ist festzustellen, dass somit kein schlüssiger Beweis für die Erfüllung der subjektiven Tatseite - siehe oben - vorliegt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.   5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.       Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.     Dr. F r a g n e r

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