Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300170/3/WEI/Bk

Linz, 13.08.1998

VwSen-300170/3/WEI/Bk Linz, am 13. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender Dr. Wegschaider, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) über die Strafberufung der Adelheid P, geb. 07.08.1973, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. September 1997, Zl. III/S - 25867/97 2, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 2 Abs 3 lit a) Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG (LGBl Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl Nr. 30/1995) zu Recht erkannt:

I. Der Strafberufung wird teilweise Folge gegeben und die Geldstrafe auf den Betrag von S 15.000,-- herabgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen wird hingegen bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat im erstinstanzlichen Strafverfahren einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 1.500,-- zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Kostenbeitrags.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 1. September 1997 hat die belangte Strafbehörde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 21.07.1997 um 22.35 Uhr in LINZ, Krzg. K - P, am 12.07.1997 um 21.50 Uhr in LINZ, Pfarrplatz geg. dem Hause Nr. 14 und am 25.07.1997 um 22.30 Uhr in LINZ, Kollegiumgasse 5 durch Auf- und Abgehen, Ansprechen eines männlichen Passanten und Pkw-Lenkers, sowie die Vereinbarung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs mit einem Kunden sich in einer solchen Weise verhalten, die auf die Anbahnung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung zu Erwerbszwecken abzielte." Dadurch erachtete die belangte Strafbehörde den § 2 Abs 3 lit a) Oö. PolStG als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen der angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 10 Abs 1 lit b) Oö. PolStG eine Geldstrafe von S 18.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 1.800,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 5. September 1997 durch Sicherheitswachebeamte des Wachzimmers Landhaus zugestellt wurde, richtet sich die am 18. September 1996 mittels Telefax bei der belangten Behörde rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit der ausdrücklich die Höhe der Strafe bekämpft wird. Begründend verweist die Bw darauf, daß ihre die Strafe zu hoch erscheine und sie kein regelmäßiges Einkommen habe. Sie sei daher immer wieder gezwungen die Prostitution auszuüben.

1.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt und von einer Berufungsvorentscheidung abgesehen. 2.1. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegen zwei Anzeigen je vom 23. Juli 1997 der Wachzimmer Landhaus und Hauserhof und eine Anzeige vom 25. Juli 1997 des Wachzimmers Landhaus zugrunde, denen weitere Details zu entnehmen sind. Mit drei Ladungen zur mündlichen Verhandlung je vom 11. August 1997 hat die belangte Strafbehörde die im nunmehr zusammengefaßten Spruch angeführten Einzeltaten angelastet und für 27. August 1997 um 11.00 Uhr eine mündliche Verhandlung vorgesehen. Die Zustellung erfolgte am 20. August 1997 eigenhändig. Da die Bw unentschuldigt nicht erschienen war, wurde das Verwaltungsstrafverfahren ohne ihre weitere Anhörung durchgeführt und das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

Bei der Bwin handelt es sich um eine amtsbekannte Prostituierte, die nach der Aktenlage allein wegen der Übertretung des § 2 Abs 3 lit a) O.ö. PolStG mehr als 30 ungetilgte Vorstrafen hat. Auch wegen Übertretung des Geschlechtskrankheitengesetzes iVm der Prostitutionsverordnung BGBl Nr. 314/1974 ergeben sich weit über 10 rechtskräftige Bestrafungen. Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist schließlich nach Ausweis seiner Akten bekannt, daß die Bwin schon mehrfach gegen die amtsärztliche Untersuchungspflicht nach dem § 4 Abs 2 AIDS-Gesetz 1993 verstoßen hat (vgl h. Berufungsakten zu VwSen-240135 bis 240146/1995). Außerdem weisen die vorgelegten Strafakten auch eine Vorstrafe wegen verbotener Ausübung der Prostitution gemäß § 2 Abs 3 c) O.ö. PolStG aus. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Bwin ist dem Oö. Verwaltungssenat aus früheren Berufungsverfahren bekannt (vgl VwSen-300132 vom 9.01.1998 oder VwSen-300116, 300117 vom 2.09.1997) , daß sie ledig, ohne Einkommen und Vermögen sei und keine Sorgepflichten hat. 3. Die erkennende Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs 3 lit a) Satz 1 O.ö. PolStG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 10 Abs 1 lit b) leg. cit. mit Geldstrafe bis S 200.000,--, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer sich an einem öffentlichen Ort in einer Weise verhält, die auf die Anbahnung von Prostitution abzielt.

Der 2. Satz des § 2 Abs 3 lit a) O.ö. PolStG definiert als öffentlichen Ort einen solchen, der jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Kreis von Personen betreten werden kann oder im Rahmen seiner Zweckbestimmung allgemein zugänglich ist. Nach dem 3. Satz ist dem Verhalten an einem öffentlichen Ort ein Verhalten gleichgestellt, das zwar nicht an einem öffentlichen Ort gesetzt wird, das aber von dort aus wahrgenommen werden kann.

Der berufungsgegenständliche Schuldspruch iSd § 2 Abs 3 lit a) O.ö. PolStG ist in Rechtskraft erwachsen und damit verbindlich geworden. Zum Unterschied von früheren Verwaltungsstrafverfahren ging die belangte Strafbehörde nunmehr zumindest der Sache nach von einem Fortsetzungszusammenhang aus, der allerdings spruchmäßig nicht richtig zum Ausdruck kommt. Zu den Voraussetzungen des fortgesetzten Delikts im einzelnen wird auf das h. Erkenntnis der 4. Kammer vom 2. September 1997, VwSen-300116, 300117/3/WEI/Bk, verwiesen. Die Bwin hat die angelasteten Tatsachen nicht bekämpft und damit de facto zugestanden und nur die Strafe bekämpft.

4.2. Der für die öffentliche Anbahnung der Prostitution vorgesehene Strafrahmen des § 10 Abs 1 lit b) O.ö. PolStG sieht eine Geldstrafe bis zur Höhe von S 200.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis 6 Wochen vor.

Die persönlichen Verhältnisse der Bwin sind eher ungünstig, weil sie keiner geregelten Arbeit nachgeht und vermögenslos ist. Sie verdient ihren Lebensunterhalt durch fortgesetzte Prostitution. Angesichts des üblichen Liebeslohnes von S 500,-- bis S 1.000,-- pro Freier kann aber bedenkenlos von einem monatlichen Mindesteinkommen im Bereich von etwa S 15.000,-- netto ausgegangen werden.

Bei der Schuldbewertung sind auch die allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung des § 32 StGB (iVm § 19 Abs 2 VStG) zu beachten. Die Bwin hat in der Schuldfrage nicht berufen, was auf ein Tatsachengeständnis hinausläuft und leicht schuldmindernd gewertet werden kann. Als besondere Erschwerungsgründe iSd § 33 Z 2 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG fallen aber die sehr zahlreichen einschlägigen Vorstrafen nach dem § 2 Abs 3 lit a) O.ö. PolStG ins Gewicht. Besondere Milderungsgründe iSd § 34 StGB liegen demgegenüber nicht vor.

Nach dem von der belangten Behörde formulierten Schuldspruch kommt ein Tatzeitraum vom 12. bis 25. Juli 1997 und damit von 14 Tagen in Betracht, wobei drei einzelne, zeitlich und örtlich bestimmte Anbahnungsakte ausdrücklich angeführt wurden. Weitere Einzeltathandlungen innerhalb des gegenständlichen Tatzeitraumes sind nicht bekannt geworden. Der im Rahmen der Strafbemessung zu beurteilende Unrechtsgehalt ist einerseits nach der angelasteten Dauer des Fortsetzungszusammenhanges und andererseits auch nach Art und Ausmaß der bekannt gewordenen Einzeltathandlungen innerhalb des Fortsetzungs- zusammenhanges zu bewerten.

Unter Berücksichtigung der gegebenen Strafzumessungsfaktoren, insbesondere des kurzen Tatzeitraumes von 14 Tagen, erachtet es die erkennende Kammer bei einer gesamtabwägenden Betrachtungsweise für angemessen, die verhängte Geldstrafe von S 18.000,-- auf den Betrag von S 15.000,-- zu reduzieren. Die nach dem Strafrahmen von 6 Wochen des § 10 Abs 1 lit b) O.ö. PolStG zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 6 Tagen bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe konnte nämlich vergleichsweise höher als die Geldstrafe angesetzt werden, zumal es insofern nur auf die Schuld der Bwin und nicht auch auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit ankam.

5. Bei diesem Ergebnis hat die Bwin gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im erstinstanzlichen Strafverfahren einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind S 1.500,-- zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten. Beilagen Dr. W e g s c h a i d e r

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