Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107723/9/Fra/Ka

Linz, 17.09.2001

VwSen-107723/9/Fra/Ka Linz, am 17. September 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Gendarmeriebeamte, vertreten durch Herrn RA Dr. NN, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 15.5.2001, AZ. VerkR96-8735-1999, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.9.2001, zu Recht erkannt:   I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 140,00 Schilling (entspricht 10,17 Euro), zu zahlen.     Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 700 S (EFS 14 Stunden) verhängt, weil er am 18.12.1999 um 10.13 Uhr auf der A 8 Innrkeisautobahn bei km 52,00, Gemeinde Peterskirchen in Fahrtrichtung Suben, als Lenker des PKW die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.   I.2. Die belangte Behörde stützt die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auf die Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten, R, Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich, Außenstelle Ried/I.. Aufgrund der Anzeige vom 19.12.1999 und der nachfolgenden Zeugenaussage vom 23.5.2000 vor der belangten Behörde lenkte der Meldungsleger den Blaulicht-Streifenwagen, Kz.: ohne eingeschaltetes Blaulicht laut eingestelltem Tachometer mit einer Geschwindigkeit von knapp über 140 km/h auf der A 8 aus Richtung Wels kommend in Richtung Suben. Unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit des Tachometers entspreche dies einer tatsächlichen Geschwindigkeit im Bereich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit oder ganz geringfügig darüber. An der Tatörtlichkeit sei er von dem vom Bw gelenkten PKW überholt worden.   I.3. In der rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachten Berufung wird auf die Zeugenanhörung des Herrn AK, der zur Tatzeit im PKW des Bw mitfuhr, insoferne verwiesen, als ausgeführt wird, dass dieser Zeuge zwar aussagte, zu der gefahrenen Geschwindigkeit keine konkreten Angaben machen zu können, andererseits aber auch darauf verwies, dass der Einschreiter seine Geschwindigkeit nicht änderte - auch nicht, als er auf das Gendarmeriefahrzeug aufmerksam gemacht wurde. Dieser Zeuge habe auch darauf verwiesen, dass der Einschreiter in etwa mit der gleichen Geschwindigkeit wie der andere fließende Verkehr unterwegs war. Weiters bringt der Bw vor, dass sich der km 52,0 nicht mehr im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Ried/I., sondern bereits im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Schärding befinde und daher aus diesem formellen Grund für die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. keine Verfolgungslegitimation gegeben sei. Zudem verweist der Bw darauf, dass die Mitteilung, die Geschwindigkeitsübertretung sei durch ein Messgerät festgestellt worden, unrichtig sei. Es sei keine Geschwindigkeitsmessung durch ein Messgerät erfolgt. Wenn überhaupt könne höchstens von einer Messung durch "Nachfahrt" gesprochen werden. Hiefür lägen aber die konkreten Voraussetzungen nicht vor. In der einzigen Strafverfolgungshandlung - der Strafverfügung vom 27.1.2000 - wurde als Tatort km 52,00 angegeben. Aus der Anzeige des Meldungslegers ergebe sich jedoch eindeutig, dass dieser bei km 52,00 vom Einschreiter überholt wurde. Dies bedeute, dass der Meldungsleger also lediglich einen Überholvorgang wahrgenommen habe, welcher frühestens ab Höhe des Meldungslegers wahrnehmbar war. In weiterer Folge habe der Meldungsleger die Geschwindigkeit aufnehmen müssen, um überhaupt auf eine gleichbleibende Geschwindigkeit zu kommen. Dies könne aber nicht bei km 52,00 gewesen sein. Es sei ihm daher innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ein unrichtiger Tatort angelastet worden.   Der Bw stellt den Antrag auf Beiziehung eines technischen Sachverständigen zum Beweise dafür, dass km 52,00 nicht der richtige Tatort für eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahrt gewesen sein könne. Weiters vertritt der Bw die Meinung, dass im konkreten Falle eine Reihe Milderungsgründe vorliegen. Abschließend stellt der Bw die Anträge, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen; dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung; Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge; in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG; in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne des § 20 VStG.   I.4. Da der Bw die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, war diese auch anzuberaumen (§ 51e Abs.3 VStG). Diese wurde am 11.9.2001 durchgeführt.   Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon überzeugt, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat. Der Oö. Verwaltungssenat folgt insoweit den Aussagen des Zeugen und Meldungslegers Chefinsp. R, der zur Tatzeit Gendarmeriebeamter des Landesgendarmeriekommandos für Oö., Außenstelle Ried/I., war. Dieser verwies im Wesentlichen auf die in der Anzeige vom 19.12.1999 dokumentierten Feststellungen und gab an, dass er, was die Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung betrifft, im Hinblick auf die Tatzeit (18.12.1999) nur mehr vage Erinnerungen habe. Der Oö. Verwaltungssenat ist daher auf die Feststellungen in der Anzeige angewiesen und hält als erwiesen fest, dass der Gendarmeriebeamte an der Tatörtlichkeit mit einer konstanten Geschwindigkeit von 140 km/h laut eingestelltem Tachometer gefahren ist. Dies entspricht lt. regelmäßigem Vergleich mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser einer tatsächlichen Geschwindigkeit von 136 bis 137 km/h. An der Tatörtlichkeit wurde er vom PKW, Kz. , der vom Bw gelenkt wurde, überholt. Der Oö. Verwaltungssenat folgt der Beweiswürdigung der belangten Behörde insoferne, als diese feststellt, dass, wenn der Bw ein Fahrzeug überholt hat, dieses mit einer höheren Geschwindigkeit gelenkt worden sein muss, als das vom Meldungsleger gelenkte Fahrzeug.   Dem Vorbringen des Bw wird Folgendes entgegengehalten:   Der Beifahrer des Bw, Herr AK, sagte in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bei der Polizeistation Wennigsen zwar aus, dass der Bw seine Geschwindigkeit auch nicht geändert hat, als er ihn auf das Polizeifahrzeug aufmerksam gemacht hatte, sagte andererseits jedoch auch dezidiert aus, zu der gefahrenen Geschwindigkeit keine Angaben machen zu können, weil er auf die gefahrene Geschwindigkeit nicht geachtet habe. Wenn der Zeuge weiters ausführt, dass ihn der Bw während der Fahrt ansprach, dass ihnen schon seit längerer Zeit ein Polizeifahrzeug folgen würde, er sich daraufhin auch umgedreht habe und selbst auf das Polizeifahrzeug aufmerksam geworden sei, bezieht sich diese Feststellung auf den Nachfahrvorgang, der nicht Gegenstand dieses Verwaltungsstrafverfahrens ist. Diese Aussagen sind somit für den Bw nicht entlastend. Wenn der Bw ausführt, dass der in der Strafverfügung vom 27.1.2000 enthaltene Tatvorwurf unrichtig sei, weil keine Geschwindigkeitsmessung durch ein Messgerät erfolgte und, wenn überhaupt, höchstens von einer Messung durch "Nachfahrt" gesprochen werden könne, so fehlt diesem Vorbringen die rechtliche Relevanz. Es ist zwar richtig, dass in der angesprochenen Strafverfügung der Zusatz enthalten ist, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Messgerät festgestellt wurde, was objektiv auch falsch ist. Diese Strafverfügung ist jedoch aufgrund eines rechtzeitig erhobenen Einspruches außer Kraft getreten. Die laut Meldungsleger festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen (Punkt 2 und 3 der Anzeige) wurden zwar durch Nachfahrt festgestellt, wurden jedoch dem Bw nicht zur Last gelegt. Warum es der Beiziehung eines technischen Sachverständigen zum Beweise dafür, dass km. 52,00 nicht der richtige Tatort für eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahrt gewesen sein kann, wie dies beantragt wird, ist nicht nachvollziehbar. Wie oben ausgeführt, wurde die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung nicht durch Nachfahren festgestellt, sondern durch Schätzung bei einem Überholvorgang. Der Behauptung, dass die Voraussetzungen für diese Schätzung nicht vorlagen - wie dies der Vertreter des Bw bei der Berufungsverhandlung vorgebracht hat - wird nicht beigetreten, weil sich diese Kriterien auf Schätzungen beim Vorbeifahren an einem Straßenaufsichtsorgan beziehen. Dass jedoch ein geschultes Straßenaufsichtsorgan - beim Meldungsleger handelt es sich um ein langjähriges geschultes Straßenaufsichtsorgan, das sich zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung bereits im Ruhestand befand, - eine zutreffende Geschwindigkeitsschätzung auch im Zuge eines Überholvorganges vornehmen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 19.9.1990, Zl.90/03/0123, festgestellt. Entgegen der Behauptung des Bw befindet sich die Tatörtlichkeit nicht im Bezirk Schärding, sondern im Bezirk Ried/I. Wenn der Vertreter des Bw bei der Berufungsverhandlung meinte, dass die Tatörtlichkeit nicht genau festgestellt wurde, weil der Meldungsleger sich nicht daran erinnern konnte, ob der Bw an der Tatörtlichkeit bei km 52,00 zum Überholen angesetzt hat, sich auf gleicher Höhe mit ihm befand oder den Überholvorgang wieder beendete, ist dem entgegenzuhalten, dass die Berufungsverhandlung ein Jahr und neun Monate nach der Tatzeit stattfand. Wenn sich der Meldungsleger an dieses Detail nicht mehr erinnern kann, ist das verständlich. Aufgrund des sehr korrekten Auftretens des Meldungslegers hat der Oö. Verwaltungssenat jedoch keine Zweifel darüber, dass dieser zum Zeitpunkt der Verfassung der Anzeige (einen Tag nach der Geschwindigkeitsüberschreitung) die Tatörtlichkeit richtig recherchiert hat.   Zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach dieser Gesetzesstelle gehört nach der ständigen Judikatur des VwGH lediglich der Umstand der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ohne Rücksicht auf das Ausmaß der Überschreitung. Auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis wird verwiesen, ebenfalls auf die Ausführungen zum Verschulden, da insofern der Bw im Berufungsverfahren nichts plausibles vorgebracht hat, was die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG entkräften würde.   Aus den angeführten Gründen war die Berufung in der Schuldfrage abzuweisen.   Strafbemessung:   Diesbezüglich wird zur Gänze auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen und zusätzlich bemerkt, dass der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 7 % ausgeschöpft wurde. Unbestritten bleibt auch, dass es zur Tatzeit regnete und die Fahrbahn nass war. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ist somit auch im Hinblick darauf, dass die Geschwindigkeit lediglich geringfügig überschritten wurde, zumindest als durchschnittlich zu betrachten. Die Anwendung des § 20 VStG - wie beantragt - scheidet aus, weil der gesetzliche Strafrahmen keine Untergrenze vorsieht. Von der Rechtswohltat des § 21 VStG konnte nicht Gebrauch gemacht werden, weil hiefür laut ständiger Judikatur des VwGH erforderlich ist, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, liegen keine Anhaltspunkte vor.   zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.       Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.  

  Dr. F r a g n e r

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