Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107724/2/Sch/Rd

Linz, 23.08.2001

VwSen-107724/2/Sch/Rd Linz, am 23. August 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des P vom 20. Juni 2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12. Juni 2001, VerkR96-3465-2000, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, zu Recht erkannt:   I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.   II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.   Rechtsgrundlagen: zu I.: ァ 66 Abs.4 AVG iVm ァァ 24 und 51 VStG. zu II.: ァァ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe: Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 12. Juni 2001, VerkR96-3465-2000, über Herrn P, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß ァ 9 Abs.2 VStG iVm ァ 13 Abs.1 Z1 iVm ァ 27 Abs.1 Z2 GGBG 1998 eine Geldstrafe von 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 240 Stunden verhängt, weil er am 13. Juli 2000, B, wie am 14. Juli 2000 um 10.30 Uhr beim Zollamt Weigetschlag auf der B 126 festgestellt worden sei, als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Fa. S GesmbH, für Übertretungen nach dem GGBG 1998, als Absender des Gefahrgutes laut Beförderungspapier vom 13. Juli 2000 entgegen ァ 7 Abs.3 GGBG 1998 zur Beförderung mit der Beförderungseinheit, Lkw, Kennzeichen, samt Anhänger, Kennzeichen, übergeben habe, da entgegen der Rn 2312 Abs.1 ADR bei zwei Versandstücken der Klasse 3 die Kennzeichnungsnummer des Gutes mit den Buchstaben UN vorgestellt, gefehlt habe, sowie der Gefahrenzettel 3, welcher gemäß Rn 2312 Abs.2 ADR angebracht hätte sein müssen, gefehlt habe. Weiters habe bei zwei Fässern der Klasse 8 der Gefahrenzettel 8 gemäß Rn 2812 Abs.2 ADR gefehlt.   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (ァ 51e Abs.2 VStG).   3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 20. September 2000, 2000/03/0071, mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit für Verfahren wegen Übertretungen des GGBG 1998 durch den Beförderer auseinandergesetzt und im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Durchführung der Beförderung gefährlicher Güter entgegen ァ 7 Abs.2 GGBG 1998 bezieht sich auf den gesamten Beförderungsvorgang, also nicht bloß auf die Herbeiführung, sondern auch auf die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes. Es handelt sich somit um ein Dauerdelikt, bei dem das verpönte strafbare Verhalten erst mit der Beendigung des rechtswidrigen Zustandes aufhört. Wurde bei der im Sprengel einer bestimmten Bezirkshauptmannschaft vorgenommenen Kontrolle des Fahrzeuges der rechtswidrige Zustand festgestellt, ergibt sich daraus noch nicht gemäß ァ 27 Abs.1 VStG die Zuständigkeit dieser Behörde zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen.   Bei den dem Beschuldigten - er fungierte als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung der als Beförderer tätig gewordenen GmbH nach außen Berufener - zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach ァ 27 Abs.1 Z1 iVm ァ 7 Abs.2 Z5 bzw Z7 GGBG 1998 handelt es sich um Unterlassungsdelikte. Bei solchen Delikten ist der Tatort dort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. Dieser Ort fällt dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt sind, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammen. In der Regel kann die Behörde davon ausgehen, dass die Unterlassungen am Sitze des Unternehmens stattgefunden haben.   Mit dem erwähnten Erkenntnis wurde die Berufungsentscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates aufgehoben, welches von der örtlichen Zuständigkeit jener Behörde ausgegangen war, in deren Sprengel die Beanstandung stattgefunden hatte. Für den vorliegenden Fall hat dies zu bedeuten, dass die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zwar die örtlich zuständige Strafbehörde im Hinblick auf den Anhalteort war, nicht aber für Handlungen, die am Sitz des Unternehmens des Berufungswerbers hätten gesetzt werden müssen. Damit war sohin ihre Zuständigkeit im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes für Unterlassungen des Berufungswerbers als Vertreter des Beförderers des verfahrensgegenständlichen Gefahrguttransportes nicht gegeben. Aus Anlass der Berufung war daher das angefochtene Straferkenntnis wegen Unzuständigkeit der Strafbehörde zu beheben, welcher Umstand keinen Einstellungsgrund iSd ァ 45 VStG darstellt.   Diese Aussagen treffen nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates auf den Absender erst recht zu. Den Bezug zum Tatort "B" dürfte auch die Erstbehörde gesehen haben, da ansonsten die Anführung dieser Örtlichkeit neben dem Tatzeitpunkt "13.7.2000" im Spruch des Straferkenntnisses keinen Sinn ergäbe. Die Streichung des Wortes "in" aus dem Bescheidvordruck ändert daran nichts, außer, dass es für eine durchgehende ordnungsgemäße Satzbildung notwendig gewesen wäre.   Bezüglich der Erfordernisse an den Spruch eines Strafbescheides iZm der Verantwortlichkeit für eine juristische Person wird der Vollständigkeit halber noch auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 12.5.1989, 87/17/0152, verwiesen, welcher das gegenständliche Straferkenntnis nicht entspricht.   Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 ?) zu entrichten.   S c h ö n

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