Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107730/17/SR/Km

Linz, 30.07.2001

VwSen-107730/17/SR/Km Linz, am 30. Juli 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des T L, A H , P, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Juni 2001, Zl. VerkR96-14323-2000-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25. Juli 2001, zu Recht erkannt:  

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG eingestellt.
  2.  
  3. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu entrichten.
  4.  

  Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000- VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) schuldig erkannt und bestraft:   "Sie haben am 01.12.2000 gegen 12,45 Uhr im Gemeindegebiet von L, auf der Ustraße, von der Autobahnabfahrt kommend in Fahrtrichtung G, kurz vor der Fa. "V M", als Lenker des KFZ, KZ. , den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich vorher zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.   Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:   § 11 Abs.1 und § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960   Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:   Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich gemäß § Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von   500,00 24 Std. 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960     Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), zu zahlen:  

50,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 550,00 Schilling. 550,00 Schilling (entspricht 39,97 Euro)."   2. Gegen dieses dem Bw durch Hinterlegung am 8. Juni 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18. Juni 2001 persönlich bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass dem Bw aufgrund "einer Anzeige des Gendarmeriepostens L" die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung angelastet würde. Das Vorbringen des Bw wäre als Schutzbehauptung zu werten gewesen, zumal dieser keine konkreten Beweise angeboten habe und die unter Wahrheitspflicht stehenden "Zeugen" hätten sich glaubwürdig und unbedenklich dargestellt. Entsprechend des vorliegenden Ermittlungsergebnisses sei die angelastete Tat zweifelsfrei erwiesen.   2.2. Dagegen bringt der Bw unter anderem vor, dass der Fahrstreifenwechsel ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Der Anzeiger habe gegenüber dem Bw mehrmals die Lichthupe betätigt und könne keinesfalls zu einem heftigen Abbremsen genötigt worden sein. Nach einer längeren Nachfahrstrecke sei der Anzeiger wild gestikulierend zum Gendarmerieposten Leonding zugefahren.   3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.   3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat für 1. August 2001 die mündliche Verhandlung ausgeschrieben. Wegen bereits bestehender Urlaubsplanungen der Zeugen wurde die mündliche Verhandlung auf 25. Juli 2001 vorverlegt. An der Verhandlung haben der Bw und die Zeugen H und G A teilgenommen. Die Behörde erster Instanz ist der Berufungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben.   3.2. Aufgrund der durchgeführten Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest:   Der Bw hat am 1. Dezember 2000 gegen 12.45 Uhr in L, von der Autobahnabfahrt kommend, den o.a. Pkw auf der Ustraße in Richtung G gelenkt. Nachdem der Bw von der Autobahnabfahrt nach links in die Ustraße eingebogen war, musste er als ca. sechstes Fahrzeug verkehrsbedingt vor der rotes Licht zeigenden Verkehrsleiteinrichtung am rechten Fahrstreifen anhalten. Die vor dieser Ampelanlage angebrachten Haltelinien befinden sich nicht nebeneinander, sondern die Haltelinie des linken Fahrstreifens ist einige Meter rückversetzt. Vor der Weiterfahrt befand sich das Fahrzeug des Bw daher ca. eine halbe Wagenlänge seitlich vor dem Fahrzeug des Anzeigers. Nachdem die Ampel auf grünes Licht umgeschalten hatte, setzte sich die rechte Fahrzeugkolonne vor der linken in Bewegung. Durch das zeitlich versetzte Anfahren der Fahrzeuge am linken Fahrstreifen und dem sich vergrößernden Abstand zwischen dem noch stehenden Fahrzeug des Anzeigers und dem davor sich vorwärts bewegenden Pkw nahm der Bw die sich ergebende Lücke wahr und wechselte vom rechten auf den linken Fahrstreifen. Ob der Anzeiger, der sein Fahrzeug mittlerweile ebenfalls in Bewegung gesetzt hatte, sein Fahrzeug abbremsen musste bzw. sich subjektiv behindert gefühlt hat, kann nicht mehr festgestellt werden.   3.3. Entgegen den Spruchausführungen der Behörde erster Instanz befindet sich in der Nähe der vorgeworfenen Tatörtlichkeit nicht die Firma V M, sondern die Firma V F. Von übereinstimmenden Zeugenaussagen im erstinstanzlichen Verfahren kann schon deshalb nicht gesprochen werden, da ein niederschriftlicher Vermerk der Zeugin G A - "Ich schließe mich den Angaben meines Gatten vollinhaltlich an und erhebe diese zu meiner heutigen Zeugenaussage" - in keinster Weise eine Zeugenaussage darstellt und diese Vorgangsweise nicht den Erfordernissen einer Zeugenbefragung gerecht wird.   Der Bw hat bei der Berufungsverhandlung einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und nachvollziehbare Angaben gemacht. Es sind keine Widersprüche zu seiner Verantwortung vor der Behörde erster Instanz hervorgekommen. Im Gegensatz dazu, haben der Anzeiger und die Zeugin G A ungenaue Tatortangaben ausgeführt (beispielsweise anstelle von VW F wurde VW M angegeben) und anfangs den Fahrstreifenwechsel so geschildert, als wenn sich nach der Abfahrt von der Autobahn der bezeichnete Fahrstreifenwechsel im Zuge der Vorwärtsbewegung beider Fahrzeugkolonnen ereignet hätte. Der geschilderte Ablauf war aber aufgrund der Örtlichkeiten und der dort angebrachten Verkehrsleiteinrichtungen (Ampelanlage) nicht möglich. Erst nachdem der Bw die Fahrtstrecke und den Tatort zeichnerisch dargestellt hatte, führte der Zeuge aus, dass es nach der Auffahrt auf die Ustraße sehr wohl zu einem verkehrsbedingten Anhalten gekommen sei. Der Tatort und die angebliche Verwaltungsübertretung wurde nunmehr vom Zeugen H A zwischen den beiden Ampelanlagen nach Autobahnabfahrt angesiedelt. Die widersprüchliche Darstellung wurde vom Zeugen H A mit dem Hinweis weggewischt, dass die Fahrweise des Bw trotzdem bestraft werden müsste. Auch wenn der Zeuge H A ausgeführt hat, dass er ein konzentrierter Fahrer ist und sich während der Fahrt weder mit seiner Gattin unterhalten noch zu dem am Rücksitz schlafenden Kind umgeblickt habe, ließ sein emotionales Verhalten in der mündlichen Verhandlung den Schluss zu, dass die vom Bw geschilderten Überreaktionen stattgefunden haben können. Ausgangspunkt für diese kann eine Fahrweise des Bw, die vermutlich an der Grenze des gesetzlich erlaubten gelegen ist, gewesen sein. Durch diese Begleitumstände war der Zeuge nicht in der Lage, das Geschehen mit dem erforderlichen Maß an Objektivität wahrzunehmen und wiederzugeben.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   Da aus dem Vorbringen des Anzeigers H A und den Angaben der Zeugin G A nicht mit der erforderlichen Gewissheit auf ein verwaltungsstrafrechtlich zu ahndendes Verhalten des Bw geschlossen werden kann, das Vorbringen des Bw als glaubwürdig zu werten war, konnte dem Bw die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht bewiesen werden. Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 hatte der Unabhängige Verwaltungssenat von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.   5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt somit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.         Mag. Stierschneider
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