Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107731/5/Sch/Rd

Linz, 20.08.2001

VwSen-107731/5/Sch/Rd Linz, am 20. August 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des S vom 2. Juli 2001 in der verbesserten Form der Eingabe vom 2. August 2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Juni 2001, VerkR96-5372-1999, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S (entspricht 72,67 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "und fehlte entgegen der Rn 2105 Abs.1 ADR ... des Stoffes" zu entfallen hat.   II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S (entspricht 7,27 €). Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 8. Juni 2001, VerkR96-5372-1999, über Herrn S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs.2 Z10 iVm § 13 Abs.2 Z3 GGBG 1998 eine Geldstrafe von 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 15. November 1999 um 16.00 Uhr in 4190 Bad Leonfelden, Zollamt Weigetschlag, bei der Ausreise, das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen gelenkt und sich dabei als Lenker des Gefahrguttransportes, Ethanol, Lösung von 3440 Liter, Klasse 3 Z3b ADR, nicht zumutbar davon überzeugt habe, dass die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, da entgegen der Rn 2312 Abs.1 ADR bei den Versandstücken der Klasse 3 die Kennzeichnungsnummer des Gutes, mit den Buchstaben UN vorangestellt, gefehlt habe, bei 4 Fässern zu je 200 Liter der Klasse 3 der Gefahrzettel gemäß Rn 2312 Abs.2 ADR nicht angebracht gewesen sei und entgegen der Rn 2105 Abs.1 ADR beim Versandstück der Klasse 1.4 S die Kennzeichnungsnummer des Gutes sowie die Benennung des Stoffes gefehlt habe.   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Der Oö. Verwaltungssenat vertritt in seiner Judikatur zum ADR bzw GGSt (nunmehr GGBG 1998) grundsätzlich die Ansicht, dass in den Spruch eines Strafbescheides Angaben über die Art und Menge des beförderten gefährlichen Gutes aufzunehmen sind (vgl. etwa VwSen-110074/2/Weg/Ri vom 27.2.1996, VwSen-105302/2/Sch/Rd vom 7.10.1998 ua). Nach dem inneren Aufbau des ADR geht dieses als Anknüpfungspunkt für die zahlreichen und unter Umständen verschiedenen anzuwendenden Rechtsvorschriften davon aus, welches Gut/welcher Stoff befördert wird. Aber auch die Menge des Gefahrgutes ist für die Konkretisierung des Tatvorwurfes von Bedeutung.   Das angefochtene Straferkenntnis entspricht in seinem Spruch diesbezüglich nur teilweise. Von Art und Menge des Gefahrgutes der Klasse 1.4 S ist nämlich darin nicht die Rede, obwohl diesbezügliche Angaben in der Beilage zur Anzeige des Zollamtes Weigetschlag vom 20. November 1999 enthalten sind. Der Bescheidspruch war angesichts der Bestimmung des § 31 Abs.1 VStG einer allfälligen Ergänzung durch die Berufungsbehörde nicht mehr zugänglich, weshalb konsequenterweise der entsprechende Tatvorwurf in diesem Teil einschränkend abzuändern war.   Im Übrigen ist auszuführen: Der Berufungswerber bestreitet grundsätzlich die festgestellten Mängel bei der Kennzeichnung des von ihm transportierten Gefahrgutes nicht, vermeint aber, deshalb dafür nicht verantwortlich zu sein, da er bei der Beladung nicht ständig anwesend gewesen sei. Die Rechtsmittelbehörde verkennt zwar nicht, dass dieses Vorbringen durchaus den Tatsachen entsprechen kann, vermag aber darin keinen relevanten Rechtfertigungs- bzw Entschuldigungsgrund zu erblicken. Diesbezüglich wird der Strafbehörde beigepflichtet, wonach es zur Einhaltung dieser Bestimmung nicht notwendig ist, tatsächlich beim Beladevorgang ständig anwesend zu sein. Der Lenker einer Beförderungseinheit hat aber aufgrund der Bestimmung des § 13 Abs.2 Z3 GGBG 1998 die Verpflichtung, vor deren Inbetriebnahme bzw dem Lenken sich von der Vorschriftsgemäßheit der Beförderungseinheit bzw der transportierten gefährlichen Güter in dem dort normierten Rahmen zu überzeugen. Dieser Verpflichtung ist der Berufungswerber nach der Beweislage zweifellos nicht nachgekommen, zumal ihm ansonsten die offenkundigen Mängel bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten auffallen müssen.   Auch ist es ohne Belang, ob neben dem Berufungswerber allenfalls noch andere am Transport beteiligte Personen verwaltungsstrafrechtlich haften. Keinesfalls können die gesetzlichen Verpflichtungen eines Beteiligten, hier des Lenkers, auf andere Personen abgewälzt werden, etwa durch den Hinweis auf die vorhandene Konformitätserklärung des Absenders.   Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.   Wenngleich der Strafbehörde dahingehend beizupflichten ist, dass die festgestellten und vom Berufungswerber zu verantwortenden Mängel bei dem von ihm durchgeführten Gefahrguttransport als gravierend anzusehen sind, so kann aber andererseits dies an der wesentlichen Bedeutung der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers als Milderungsgrund nichts ändern. Aus spezialpräventiver Sicht erscheint der Berufungsbehörde die Annahme gerechtfertigt, dass auch mit der gesetzlichen Mindeststrafe von 1.000 S noch das Auslangen gefunden werden kann, um den Genannten künftighin zur genauen Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu bewegen.   Angesichts der Festsetzung der Mindeststrafe erübrigt sich ein Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
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