Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107740/10/Br/Bk

Linz, 20.09.2001

VwSen-107740/10/Br/Bk Linz, am 20. September 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. April 2001, Zl. VerkR96-13782-2000-K, nach der am 19. September 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/2000 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, §  51e Abs.1 u. § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/2000 - VStG;   II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 1. 600 S (20% der verhängten Geldstrafe [entspricht 116,28 €]) auferlegt.   Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u.2 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine Geldstrafe in der Höhe von 8.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen verhängt, weil er am 22. November 2000 um 10.54 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, auf der Traunuferstraße 563, in Richtung Pucking, den Pkw mit dem Kennzeichen lenkte, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse "B" gewesen ist.   1.1. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung auf die angeblich vom Berufungswerber nicht bestrittene Aktenlage. Wenn die Behörde erster Instanz dies auf die Aussage des Berufungswerbers vor dem Stadtamt Ansfelden stützte, ist dies jedoch eine offenbar auf einen Lesefehler beruhende aktenwidrige Annahme. Hinsichtlich der Strafzumessung wurde von einem Monatseinkommen (Arbeitslosenunterstützung) in der Höhe von 6.000 S, den Sorgepflichten für die Ehefrau und einem Kind ausgegangen. Straferschwerend wurden bei der Strafzumessung die bereits drei einschlägigen Vormerkungen gewertet.   2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber im Gegensatz zu seinem bisherigen Vorbringen seinen Schwager aus Tschechien als Fahrzeuglenker an.   3. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da mit dem Berufungsvorbringen im Ergebnis der gesamte Tatvorwurf bestritten wurde, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG). Aus verfahrensökonomischen Gründen waren beide Verfahren zu einer Berufungsverhandlung zu verbinden (mit VwSen-107698).   3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstinstanzlichen Ermittlungsergebnisses im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. September 2001. Beigeschafft wurde der Entzugsbescheid vom 22.10.1998, VerkR21-871-1998/LL/Mr. Zeugenschaftlich befragt wurde der Meldungsleger und die Gattin des Berufungswerbers. Auch der Berufungswerber wurde als Beschuldigter zur Sache gehört. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung ohne Angabe von Gründen nicht teil.   4. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt ist gemäß dem durchgeführten Ermittlungsergebnis als erwiesen zu erachten:   4.1. Dem Berufungswerber wurde erstmals mit dem o.a. Bescheid die Lenkberechtigung beginnend ab 22.10.1998 auf zwölf Monate entzogen. Schließlich wurde mit Bescheid vom 28.12.1999, VerkR21-1192-1998/LL/Mr, ein abermaliger und "beginnend mit 23.10.1999" rückwirkender Entzug ausgesprochen. Beide Bescheide erwuchsen offenkundig in Rechtskraft, sodass die Frage der Rechtmäßigkeit des rückwirkenden Ausspruches auf sich bewenden muss. Das Fahrzeug des Berufungswerbers wurde zum o.a. Zeitpunkt und Örtlichkeit von RevInsp. H im Gegenverkehr an der Kreuzung mit der Audorferstraße wahrgenommen. Dem Zeugen war sowohl das Fahrzeug als auch der Berufungswerber von früheren Amtshandlungen bereits bekannt. Aus diesem Grunde war seine Aufmerksamkeit im Zuge der Annäherung auf den Fahrzeuglenker gerichtet. Während der nachfolgenden Vorbeifahrt in einer Entfernung von maximal sechs Meter und einer Fahrgeschwindigkeit im Bereich von 50 km/h, konnte der Zeuge den Berufungswerber am Fahrersitz erkennen. Ebenfalls seine neben ihm am Beifahrersitz auch diesmal wieder mitfahrende Gattin. Der Zeuge legte im Zuge der Berufungsverhandlung diese Wahrnehmung in glaubwürdiger Weise dar. Diese Angaben decken sich mit den Angaben in der Anzeige und ebenfalls mit der gegenüber der Behörde erster Instanz abgelegten Stellungnahme vom 1. März 2001. Für den Oö. Verwaltungssenat gab es keinen Grund an der Wahrhaftigkeit dieser Angaben Zweifel zu hegen. Der Zeuge gibt den Denkgesetzen entsprechend nachvollziehbar sinngemäß an, bereits selektiv wahrnehmend auf den Lenker geachtet und diesen nachfolgend erkannt zu haben. Es ist durchaus Erfahrungspraxis, dass ein Lenker eines mit etwa 50 km/h entgegenkommenden Fahrzeuges durchaus erkennbar ist. Schlechthin unerfindlich wäre, dass hier der Meldungsleger eine wissentliche wahrheitswidrige Belastung des Berufungswerbers in Kauf zu nehmen geneigt wäre. Der Zeuge überzeugte darüber hinaus auch noch damit, dass er anlässlich der Berufungsverhandlung spontan das Kennzeichen des Fahrzeuges des Berufungswerbers aus dem Gedächtnis heraus zu nennen vermochte, was seine selektive Wahrnehmung mit Blick auf den Lenker und dessen Identifizierung zusätzlich unterstreicht. Demgegenüber ist die Verantwortung des Berufungswerbers nicht glaubwürdig. Während sich einerseits seine Gattin an den Vorfall nicht zu erinnern vermochte, wird der Charakter der Schutzbehauptung insbesondere dadurch evident, dass der Berufungswerber einerseits in seiner Aussage vor der Behörde erster Instanz am 23. März 2001 nicht mit Bestimmtheit zu sagen vermochte, ob er damals das Fahrzeug lenkte und letztlich bat, die Strafe angesichts seiner Arbeitslosigkeit entsprechend festzusetzen, bringt er erstmals mit der Berufung seinen namentlich und mit Adresse genannten Schwager aus Tschechien als den damaligen Lenker ins Spiel. Obwohl er in der Ladung vom 12. Juli 2001 ausdrücklich auf die Beibringung dieses Beweismittels gesondert aufmerksam gemacht wurde, versuchte er nicht einmal sein diesbezügliches Vorbringen glaubhaft zu machen. Dies wäre zumindest in Form einer schriftlich beglaubigten Stellungnahme des angeblichen Lenkers zumutbar gewesen. Seiner Verantwortung mochte daher nicht gefolgt werden. 5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:   5.1. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist nur auf Grund einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 1 Abs. 3 FSG) zulässig, in die das Kfz fällt (hier Klasse B). Diese Berechtigung war nach einer zweimaligen und insgesamt zwei Jahre währenden, bedingt durch die wegen der Rechtskraft beider Entzugsbescheide formalrechtlich ununterbrochenen Entzugsdauer, iSd § 27 Abs.1 FSG erloschen. Aus diesem Grund gelangt hier, wie von der Behörde erster Instanz zutreffend erkannt wurde, die Strafnorm nach § 37 Abs.3 Z1 FSG (mit einem Mindeststrafsatz von 5.000 S) zur Anwendung.   6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   6.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass das Lenken ohne Lenkberechtigung zu den schwersten Verstößen im Kraftfahrrecht zählt. Auf Grund der doch eher systematisch angelegt scheinenden Verstöße gegen diese Schutzvorschrift ist von schwerwiegender Tatschuld auszugehen. Als Straferschwerungsgrund kommen drei einschlägige Vormerkungen, die innerhalb nur eines Jahres anfielen, zum Tragen. Der Berufungswerber schien sich über diese Schutznorm wissentlich hinwegzusetzen, sodass von einem qualifizierten Verschulden auszugehen ist. Der hier verhängten Geldstrafe vermag der Berufungswerber angesichts der oben genannten Umstände nicht mit Erfolg entgegenzutreten. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Die hier verhängte Geldstrafe scheint daher insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen gerechtfertigt.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.       H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. B l e i e r
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