Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107741/5/BI/KM

Linz, 13.09.2001

VwSen-107741/5/BI/KM Linz, am 13. September 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, vom 25. Juni 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25. Mai 2001, VerkR96-4232-2000, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:    

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs. 1, 45 Abs.1 Z1 2. Alt. und 66 VStG     Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S (30 Stunden EFS) verhängt, weil er am 14. Dezember 1999 gegen 15.30 Uhr im Ortsgebiet von W auf der E Straße B 129 auf Höhe des Strkm 8.400 in Fahrtrichtung E als Lenker des Pkw der Marke Opel, Type Omega, mit dem behördlichen Kennzeichen die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wesentlich (um 29 km/h) überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.   2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).   3. Der Bw beantragt die Vorlage eines geeigneten Beweismittels (zB Radarfoto) sowie Verfahrenskostenersatz und wendet Verjährung ein.   4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, dass über den Bw eine Organstrafverfügung verhängt wurde, weil er am 14. Dezember 1999, 15.30 Uhr, als Lenker des Pkw im Ortsgebiet von W auf der B, km 8.400, 82 km/h gefahren sei. Der Strafbetrag wurde nicht eingezahlt, sodass vom Meldungsleger RI H (Ml) Anzeige erstattet wurde. Der Bw hat sich im Rahmen der Lenkerauskunft selbst als Lenker zum genannten Zeitpunkt bezeichnet. Der Ml hat im Bericht vom 19.4.2000 an die Erstinstanz ausgeführt, die Laser- messung sei mit einem Gerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, zuletzt geeicht im Februar 1998, erfolgt. Der Toleranzwert von 3 km/h sei noch nicht abgezogen worden. Am 15.2.2001 gab er zeugenschaftlich an, der Pkw sei in Fahrtrichtung E unterwegs gewesen. Er wisse nicht, ob die Vorlage des Eichscheines oder des Messprotokolls gemeint sei; das möge bekannt gegeben werden. Im Übrigen könne er wegen der verstrichenen Zeit keine weiteren Angaben mehr machen.   Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist zu sagen, dass Verjährung nicht eingetreten ist, weil das Rechtshilfeersuchen der Erstinstanz an die Tatortbehörde vom 6.4.2000 eine zeitgerechte Verfolgungshandlung darstellt, auch wenn sie dem Bw nicht zur Kenntnis gelangte (§ 32 Abs.2 VStG). Die Strafverfügung vom 15.5.2000 ist mehr als sechs Monate nach dem Tattag, dem 14.12.1999, ergangen. Befremdend ist aber, dass in der Organstrafverfügung, die den konkreten Tatvorwurf enthalten sollte, ein Geschwindigkeitswert ohne Abzug der sowohl vom Gerätehersteller als auch in der Zulassung vorgeschriebenen Toleranzabzüge auftaucht. Die Abzüge betragen bei gemessenen Geschwindigkeiten bis 100 km/h 3 km/h und bei gemessenen Geschwindigkeiten über 100 km/h 3 % vom Messwert; woher der Bw seine Berechnungen ableitet, ist nicht nachzuvollziehen und unzutreffend. Im gegenständlichen Fall wären 3 km/h abzuziehen gewesen, dh eine Geschwindigkeit von 79 km/h an Stelle der in der Organstrafverfügung genannten 82 km/h zugrunde zu legen gewesen - dieses ist erst im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt. Zur Messung ist zu sagen, dass nicht einmal feststeht, mit welchen Messgerät diese durchgeführt wurde - es ist keine Gerätenummer angegeben, die eine Prüfung dahingehend zulassen würde, ob ein eventueller Eichschein überhaupt das bei der Messung verwendete Gerät betrifft - der handschriftliche Vermerk des Bearbeiters bei der Erstinstanz vom 21.2.2001 über eine Auskunft des GP W, das Gerät (welches?) sei derzeit beim Nacheichen, ändert nichts an der erforderlichen Überprüfbarkeit des Vorliegens einer gültigen Eichung zu einem vorherigen Zeitpunkt und hindert schon gar nicht die Vorlage des vorher gültigen Eichscheins.   Abgesehen davon wurde bislang kein Messprotokoll vorgelegt. Es ist nicht mehr nachvollziehbar, ob der Ml die vorgeschriebenen Einstiegstests durchgeführt hat und von welchem konkreten Standort aus und aus welcher Messentfernung die gegenständliche Lasermessung - bei der kein "Radarbild" existiert, das vorgelegt werden könnte, sodass die eventuelle Einsichtnahme auf das Display bei der Anhaltung oder die Zeugenaussage des Ml alleinige Beweismittel sind - durchgeführt wurde: Da Lasermessgeräte der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E auf Messentfernungen zwischen 30 und 500 m zugelassen sind, ist nicht überprüfbar, ob im gegenständlichen Fall eine ordnungsgemäße Messung zustande gekommen ist, die als Grundlage im Verwaltungsstrafverfahren geeignet ist. Mittlerweile sind seit dem Vorfall immerhin etwas weniger als zwei Jahre vergangen, sodass die Aussage des Ml, weitere Angaben seien wegen der verstrichenen Zeit nicht möglich, nachvollziehbar sind.   Aus all diesen Überlegungen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass im gegenständlichen Fall die Richtigkeit des Tatvorwurfs nicht mehr mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit überprüfbar ist, sodass die dem Bw zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann und daher spruchgemäß zu entscheiden war. Bei dieser Konstellation entfällt die Vorschreibung von Verfahrenskosten, andererseits ist aber auch ein Ersatz von dem Bw entstandenen Kosten gesetzlich nicht vorgesehen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Bissenberger     Beschlagwortung: Tatvorwurf zu wenig konkret, Ml kann keine Angaben machen, weil zu lange her à Einstellung.
DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum