Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107749/8/Ki/Km

Linz, 27.09.2001

VwSen-107749/8/Ki/Km Linz, am 27. September 2001 DVR.0690392      

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des JU, p.A. U, vom 28.6.2001, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (der Magistrat - Bezirksverwaltungsamt) vom 7.6.2001, GZ: 101-5/3-330122862, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.9.2001, zu Recht erkannt:    

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, dass das Zitat der verletzten Rechtsvorschrift mit "§ 9 VStG" ergänzt wird.   II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 2.000 S (entspricht 145,35 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten. Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG     Entscheidungsgründe:   I.1. Mit Straferkenntnis vom 7.6.2001 des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (der Magistrat - Bezirksverwaltungsamt), GZ: 101-5/3-330122862, wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.j eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) verhängt. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe es als gemäß § 9 VStG verantwortlicher Beauftragter der U zu verantworten, dass nachstehende Werbung auf Werbeträgern an nachstehenden Örtlichkeiten außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs.2 StVO) laut einer Anzeige/Meldung des städt. Erhebungsdienstes, zumindest am 25.10.2000 angebracht war, obwohl dies gemäß § 84 Abs.2 StVO verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO vorlag.   Werbung: "Nichts wie hin zur Raiffeisenbank!"   Standorte:  
  1. Ebelsberg Umfahrung ggü. Stahlstr. 6 stadtauswärts, Fahrbahnrandentfernung 3 m
  2. Ebelsberg Umfahrung ggü. Stahlstr. 6 stadteinwärts, Fahrbahnrandentfernung 4 m
  3. Ebelsberg Umfahrung ggü. Stahlstr. 18, Fahrbahnrandentfernung 6 m
  4. Ebelsberg Umfahrung Krzg. Turmstr., Fahrbahnrandentfernung 6 m
  5. Ebelsberg Umfahrung nach OMV Tankstelle zur Lunzerstr. stadtauswärts 6, Fahrbahnrandentfernung 4 m
  6. Ebelsberg Umfahrung Krzg. Lunzerstr. stadtauswärts, Fahrbahnrandentfernung 6 m
  7.  

I.2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 28.6.2001 Berufung, mit der Begründung, dass sich die beanstandeten Standorte in ihrer gesamten Zahl zum Zeitpunkt des Anbringens der Werbung innerhalb des gekennzeichneten Ortsgebietes gemäß StVO befunden hätten. Dem Schreiben wurde ein Foto beigelegt, auf welchem am Beginn der Einfahrt zur Ebelsberger Umfahrung (Fahrtrichtung stadteinwärts) eine Ortstafel erkennbar ist. Der Zeitpunkt, zu welchem das Foto aufgenommen wurde, ist jedoch nicht eruierbar, offensichtlich war jedoch zum Zeitpunkt der Aufnahme die Ebelsberger Umfahrung noch nicht zum Verkehr freigegeben.   I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.   I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.9.2001. An dieser Verhandlung nahmen hinsichtlich der gegenständlichen Tatanlastung der Berufungswerber im Beisein eines von ihm bei der Verhandlung bevollmächtigten Vertreters sowie ein Vertreter der Erstbehörde teil.   Weiters wurde das anzeigende Organ des städtischen Erhebungsdienstes als Zeugin einvernommen.   Schließlich wurde in die Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22.6.1999, GZ: 101-5/19-330090865, betreffend Verkehrsregelung bezüglich Umfahrung Ebelsberg zwischen B1 und Vöestknoten samt den bezughabenden Plänen Einsicht genommen. Daraus geht hervor, dass zur vorgeworfenen Tatzeit die vorgeworfenen Tatorte außerhalb des Ortsgebietes gelegen waren (und noch sind).   Seitens des Berufungswerbers wurde im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt, dass die gegenständlichen Werbungen von der U angebracht wurden, er vertrat jedoch nach wie vor die Auffassung, dass es sich um keine Werbung außerhalb des Ortsgebietes handle.   Das als Zeugin einvernommene städtische Erhebungsorgan bestätigte, dass sie zusammen mit einem Kollegen die gegenständliche Überprüfung durchgeführt und die Werbungen festgestellt habe. Die einzelnen Standorte seien mittels GPS ausgemessen und vom Vermessungsamt auf den im Akt aufliegenden Luftaufnahmeplan übertragen worden. Sie könne sich zwar nicht mehr genau erinnern, wo die Ortstafeln damals gestanden sind, jedenfalls sei ausdrücklich berücksichtigt worden, dass sich die gegenständlichen Werbungen außerhalb des Ortsgebietes befunden haben.   I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:   Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen auf Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.   Der objektive Sachverhalt wurde vom Berufungswerber nicht bestritten und ist auch aus dem vorliegenden Verfahrensakt nachvollziehbar. Der Berufungswerber vermeint jedoch, dass es sich um Werbungen innerhalb eines Ortsgebietes handle.   Nach Einsicht in die bezughabende Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22.6.1999 steht entgegen diesem Vorbringen des Berufungswerbers jedoch eindeutig fest, dass die gegenständlichen Werbungen außerhalb des Ortsgebietes situiert waren. Offensichtlich wurde das der Berufung beigelegte Foto vor der Eröffnung der Ebelsberger Umfahrung aufgenommen, jedenfalls durch die zitierte Verordnung ist aber zu einem Zeitpunkt noch vor dem 25.10.2000 eine Änderung vorgenommen worden.   Der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt ist somit im vorliegenden Falle in objektiver Hinsicht als verwirklicht anzusehen und es sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden bzw. wurden solche auch nicht behauptet.   I.6. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, dass der Strafrahmen bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass Übertretungen gegen Werbeverbote keine Bagatelldelikte darstellen. Der Berufungsbehörde ist bekannt, dass der Bw bereits mehrere einschlägige Verwaltungsübertretungen zu vertreten hat, was jedenfalls als Straferschwerungsgrund zu werten ist. Nachdem diverse Bestrafungen den Bw nicht davon abhalten konnten, sich bezüglich des Werbeverbotes dem Gesetz gemäß zu verhalten, ist es aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, gegen ihn mit einer äußerst strengen Bestrafung vorzugehen, wobei darauf hingewiesen wird, dass gemäß § 100 Abs.1 StVO 1960 über eine Person, welche einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig ist, derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, anstelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden könnte. Strafmildernde Umstände können im vorliegenden Fall keine gewertet werden.   In Anbetracht dieser Umstände ist die Bestrafung sowohl in Bezug auf die Geldstrafe als auch in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen und unter Zugrundelegung der aktenkundigen und unbestrittenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw durchaus vertretbar. Darüber hinaus ist eine entsprechende Bestrafung auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich.   I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde.   Zwecks Spruchkonkretisierung im Sinne des § 44a VStG war eine Ergänzung der verletzten Rechtsvorschrift erforderlich.   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Mag. K i s c h

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