Linz, 21.08.2001
VwSen-107751/4/Br/Rd Linz, am 21. August 2001 DVR.0690392
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn D, vertreten durch Dr. H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 19. Juni 2001, Zl.: VerkR96-8016-2000, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht:
1. Zusammengefasst kann nach Durchführung des Beweisverfahrens nachstehendes an Beweisergebnissen festgestellt werden: a.) Das Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls habe nicht ich, sondern S zu verantworten, was ganz klar aus den Einvernahmen des M und S hervorgeht. b.) Ich selber habe nach dem Anstoß durch den Radfahrer angehalten, es gab ein Gespräch, die Burschen haben sich bei mir entschuldigt, das Fahrrad war beschädigt, was aber offensichtlich - so wurde es zum Ausdruck gebracht - nicht weiter schlimm war. Von einer Verletzung wurde nichts erwähnt. c.) F und A haben auch erst am Nachhauseweg Schmerzen am Körper verspürt und dies früher auch nicht zum Ausdruck gebracht. Offensichtliche Verletzungen in Form von Abschürfungen, erkennbaren Hämatomen o.ä. waren nicht vorhanden. d.) S hat ausdrücklich auch angegeben, dass er zu Hause bei seinem Freund Schmerzen am linken Knie verspürte. All dies sind Beweisergebnisse, die eindeutig belegen, dass im Zeitpunkt des Unfallgeschehens keine Verletzungen beanstandet worden sind und auch solche nicht vorhanden gewesen sind, welche Umstände von Seiten der Behörde 1. Instanz hätten festgestellt werden müssen. Es waren letztendlich auch die beiden Burschen, die raschestmöglich wieder weg gewesen sind, sodass hier auch keinerlei Zeit geblieben ist, dies näher zu hinterfragen bzw. hat es auch offensichtlich aufgrund der Körperhaltung keine Anzeichen gegeben, dass jemand gesundheitlich beeinträchtigt worden ist. 2. Im übrigen bin ich auch der Auffassung, dass durchaus erwähnt worden ist, ob Verletzungen eingetreten sind und wurde dies verneint; weil eben über den Sachschaden gesprochen worden ist und entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass auch kurz über allfällige Personenschäden ein Wort verloren wurde. Da hier aber nichts hervorgekommen ist, wurde dieses Thema sofort wieder abgehackt und ist in Vergessenheit geraten. Mich hat man zu diesem Thema weder bei der Gendarmerie noch bei der BH Wels-Land gefragt. Dies ist als Verfahrensmangel zu rügen. 3. Von Seiten des Zeugen J wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nachgefragt wurde, "ob etwas passiert sei". Dies umfasst ja nicht bloß einen Sachschaden, sondern selbstverständlich auch anders geartete Schäden. P hat es in seiner Aussage wie folgt ausgedruckt: "Was ist mit euch?". Die Burschen haben geantwortet: "es passt eh", was natürlich nur so zu verstehen war, dass hier keine nennenswerten Schäden hervorgekommen sind, insbesondere ein Personenschaden zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch nicht bekannt war oder in irgendeiner Weise aufgetreten war. Wenn es hier zu keiner ganz konkreten Erinnerung mehr kommt, ob das Wort "verletzt" gefallen ist, so ist dies genauso verständlich und glaubwürdig, heißt es aber noch lange nicht, dass hier darüber nicht wirklich auch etwas gesprochen worden ist. Zumindest ist hier im Zweifel ein Sachverhalt zugunsten des Beschuldigten anzunehmen. 4. Wenn man schon der Auffassung ist, dass über allfällige Verletzungen nicht gesprochen wurde, so ändert dies am tatsächlichen Ablauf überhaupt nichts. Die Verteidigung ist der Überzeugung, dass auch bei einer ganz konkreten Befragung, ob eine Verletzung eingetreten wäre, ein "Nein" von Seiten der Radfahrer gekommen wäre, dies schon aus den Umständen, wie es zum gegenständlichen Verkehrsunfall gekommen ist. Die Radfahrer wurden ja von ihrem "schlechten Gewissen" geplagt. Es hätte dies sohin überhaupt keinen Kausalitätsbezug und keinen Nachteil für spätere Erhebungen. Außerdem würde es hier schon einer Bevormundung für die beteiligten Radfahrer gleichkommen, wenn sich die Behörde 1. Instanz darauf stützt, dass es Personen gibt, die den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung nicht zu erkennen vermögen. Derartige Personen waren hier ja keinesfalls beteiligt. Die beiden Burschen waren immerhin zum Unfallszeitpunkt bereits 13 bzw. 14 Jahre alt. Bei Feststellung dieser Umstände ist keiner der zur Last gelegten Vorwürfe berechtigt. Unrichtige rechtliche Beurteilung: - Vorerst wird hier gerügt, dass infolge unrichtig rechtlicher Beurteilung die Sachverhaltsfeststellungen unzureichend erfolgt sind. - Selbst aber wenn man vom Sachverhalt der Behörde 1. Instanz ausgeht, ist die Rechtsfolge unzutreffend beurteilt worden. Gerade was den Vorwurf der mangelnden Hilfeleistung angeht, ist die rechtliche Beurteilung unzutreffend. Hilfeleistung wird wohl nur dann erwartet und verlangt werden können, wenn tatsächlich jemand gefährdet ist oder einer Hilfe bedarf. Dem war aber überhaupt nicht so und gab es zum Unfallszeitpunkt auch keinerlei Anzeichen hiefür. Zu verweisen ist etwa darauf, dass judiziert ist, dass eine schillinggroße Hautabschürfung am Knie als Bagatellverletzung keine Hilfebedürftigkeit des Opfers bewirkt. Beim gegenständlichen Fall hat man überhaupt keine Verletzungen entdecken können und wurde dies ja auch bekundet von den beiden Burschen, dass "eh alles passt". Eine massivere oder intensivere Nachforschungspflicht wird man wohl hier nicht verlangen können. Auch Schrammen, Schnittwunden und Verstauchungen wurden als Bagatellverletzung dahingehend interpretiert, dass damit eine Hilfebedürftigkeit nicht gegeben ist. - Verwiesen wird auch ausdrücklich darauf, dass der VwGH zu 83/03/0365 entschieden hat, dass keine Verpflichtung des Unfallbeteiligten besteht, dem sich von der Unfallstelle fluchtartig entfernenden Verunglückten nachzulaufen und Hilfeleistung anzubieten. Wie von mir schon in der Rechtfertigung vom 23.01.2001 dargelegt wurde, haben die beiden Burschen auch in rascher Form "das Weite gesucht". Diesbezüglich werden auch mangelnde Feststellungen gerügt, die offensichtlich auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung zurückzuführen sind. - Was nunmehr den Vorwurf der Nichtverständigung der Gendarmerie- und Polizeidienststelle angeht, so wird eben nochmals darauf verwiesen, dass es hiefür keine Veranlassung gab, weil eben keine Verletzungen vorhanden waren und mir deshalb auch ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann, dass eben eine derartige unverzügliche Verständigung der Polizei oder Gendarmerie erfolgt ist. Es wurde mir gegenüber überhaupt nichts von Schmerzen erwähnt, nicht einmal etwa der Ausdruck "ich spüre etwas am Arm oder Knie" o.ä. verwendet. Aufgrund dieser Umstände werden hiemit wiederholt die Anträge laut Punkt II. dieser Berufungsschrift. Zum Strafausmaß: Dieses ist viel zu hoch gegriffen. Es geht auch aus der hier angefochtenen Entscheidung überhaupt nicht hervor, welche näheren Umstände zugrundegelegt worden sind, die genau zu dieser Strafhöhe geführt haben. Betrachtet man vor allem, dass ich kein Vermögen habe, Einkommen lediglich aus S 3.500,-- Notstandshilfe besteht, ist diese Sanktion nicht nachvollziehbar. M, am 04. Juli 2001 D" P/1 / hr / 108 3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt, ohne eine Berufungsvorent-scheidung zu erlassen, vorgelegt. 3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt aus welchem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt in hinreichender Schlüssigkeit ergibt. 4. Da jeweils keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde antragsgemäß zwecks unmittelbarer Erörterung des Vorbringens mit dem Berufungswerber anberaumt. Da jedoch mit dem am Vortag der Verhandlung per FAX übermittelten Schreiben vom 21. August 2001 vom Berufungswerber auf die Teilnahme bzw. die Durchführung einer Berufungsverhandlung ausdrücklich verzichtet wurde und auch die Behörde erster Instanz auf die Vornahme einer solchen verzichtete, konnte mit Blick auf das im Ergebnis bloß auf Rechtsfragen beschränkte bzw. gegen die Höhe der Strafe gerichtete Berufungsvorbringen letztlich eine Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 u Z2 VStG). 5. Als im Ergebnis unbestrittener Sachverhalt steht fest, dass der Berufungswerber am 29. Oktober 2000 gegen 16.30 Uhr seinen Pkw im Ortsgebiet von Marchtrenk, im Kreuzungsbereich Robert-Stolz-Straße/Werfelstraße lenkte. Auf Grund einer dort befindlichen Fahrbahnkuppe bremste er sein Fahrzeug auf Schrittgeschwindigkeit ab. Dadurch bedingt kam es durch einen offenbar zu knappen Nachfahrabstand und durch Unaufmerksamkeit zu einem Auffahrunfall seitens des mj. Lenkers eines Fahrrades, welcher auf dem Gepäcksträger in vorschriftswidriger Weise einen damals 13-jährigen Burschen mitbeförderte. Der Radfahrer kam dadurch zu Sturz, wobei sich die Unfallbeteiligten nach einer kurzen und seitens des Berufungswerbers eher unfreundlich gestalteten Unterredung offenbar einvernehmlich von der Unfallstelle entfernten. Eine Verletzung der Radfahrer wurde dem Berufungswerber in glaubhafter Weise nicht augenfällig, was auch durch die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens durchgeführten Zeugenaussagen belegt erachtet werden kann. Offenbar wurde eine Verletzung auch seitens der Radfahrer weder behauptet noch angedeutet. Ein Beschädigung des Fahrrades war im Gegensatz zum Pkw des Berufungswerbers jedoch bereits an der Unfallstelle evident. Nachdem die Jugendlichen nach Hause kamen, stellten sich bei diesen leichtere Verletzungsfolgen heraus, woraufhin eine halbe Stunde nach diesem Vorfall beim GP Marchtrenk die Anzeige erstattet wurde. Seitens des Berufungswerbers unterblieb jedoch auch eine Meldung dieses Vorfalls bei der Gendarmerie. Die gegen den Berufungswerber in diesem Zusammenhang bei der Strafverfolgungsbehörde nach § 88 Abs.1 StGB erstattete Anzeige wurde von der Staatsanwaltschaft Wels am 29.11.2000, Zl. 18 BAZ 1714/00 x -1 nach § 90 Abs.1 StPO zurückgelegt. Dem Berufungswerber kann in seiner Verantwortung im Rahmen dieses Verfahrens inhaltlich und der Lebenserfahrung entsprechend gefolgt werden. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass er den Verkehrsunfall offenkundig nicht verschuldete und sich für ihn auch objektiv keine Möglichkeit einer Hilfeleistung ergab, da sich ja die durchaus schon als "halb erwachsen" zu bezeichnenden Burschen (13 und 14 Jahre) offenbar mit schlechtem Gewissen von der Unfallstelle ehest entfernten. Dies lässt sich aus deren Äußerung "passt eh alles" ableiten. Somit bestand objektiv besehen keine realistische Möglichkeit eine Hilfeleistung anzutragen, wenngleich angesichts der Umstände eine solche wohl auch nicht angeboten worden sei bzw. eine diesbezügliche Frage sich für den Berufungswerber eher auch nicht gestellt haben dürfte. Eine im Sinne des Tatvorwurfes faktisch umzusetzende Hilfeleistung hätte wohl eine Hinderung der Beteiligten an der Weiterfahrt bedingen müssen, was einerseits dem Berufungswerber kaum zuzusinnen und darüber hinaus rechtlich wohl verfehlt gewesen wäre. Auch konnte der Berufungswerber bei lebensnaher Betrachtung wohl davon ausgehen, dass die Burschen auf Grund ihres Alters bzw. ihrer Reife im Falle einer ernsthafteren Verletzung eine diesbezügliche Erwähnung gemacht hätten. Für eine Hilfeleistung bot sich demnach kein sachbezogener Anhaltspunkt, wenngleich andererseits zumindest mit einer möglichen Verletzung gerechnet werden musste. 6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen: 6.1. Nach § 4 Abs.1 und Abs.2 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten, b) wenn als Folge des Verkehrsunfalls Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen, c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Abs.2 leg.cit lautet: Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen (Abs.2 leg.cit.) . . . . . Da hier eine Hilfeleistung durch die eheste Entfernung der gestürzten Radfahrer offenbar nicht in Betracht kommen konnte, blieb aber doch noch die Meldepflicht des Vorfalls als solche bestehen. Für eine von der Behörde erster Instanz andeutungsweise zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, dass ein bloßes Unterbleiben der Frage nach einer Verletzung gleichsam schon dem Tatbestand der Hilfeleistungspflicht zuwiderläuft, vermag der bezughabenden Gesetzesbestimmung nicht entnommen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag nicht schon jede Verletzung einer Person schlechthin die Hilfeleistungspflicht auszulösen, sondern nur solche Verletzungen, die objektiv eine Hilfeleistung erfordern. Es wäre verfehlt von einem Beteiligten erwarten zu wollen, dass er allenfalls Zwang ausübt, um Hilfe - wie immer diese dann auch gestaltet sein sollte - zu leisten. Die Verständigungspflicht, deren Nichterfüllung dem Berufungswerber hier ebenfalls zur Last gelegt wurde, blieb aber angesichts der Umstände sehr wohl bestehen (VwGH 15.5.1991, 90/02/0208, mit Hinweis auf VwGH 10.10.1990, 90/03/0210). Darin vermag dem Berufungswerber in seinem Vorbringen nicht gefolgt werden. Es lösen nämlich nicht nur äußere, auch für einen medizinischen Laien ohne weitere Untersuchungen sofort erkennbare Verletzungen die Verständigungspflicht nach § 4 Abs.2 StVO aus, weshalb aus der zitierten Norm für die in § 4 Abs.1 StVO genannten Personen die Verpflichtung abzuleiten ist, sich bei einem Verkehrsunfall, der zwar keine äußerlich feststellbaren Verletzungen zur Folge gehabt hat, dessen Verlauf aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Eintritt äußerlich nicht erkennbarer Verletzungen erwarten lässt, durch Befragung der in Betracht kommenden Personen nach einer allfälligen Verletzung eine diesbezügliche Gewissheit zu verschaffen. Bei einem Sturz mit dem Fahrrad hätte der Berufungswerber aber zumindest mit möglichen Verletzungen rechnen müssen (vgl. VwGH 21.10.1992, 92/02/0285). Wiewohl hier keine Verletzungen erkennbar waren und die Frage nach Verletzungen hier nicht gestellt oder zumindest konkludent als verneinend beantwortet angenommen werden konnten, blieb die sofortige Verständigungspflicht bei der nächsten Gendarmeriedienststelle dennoch bestehen. Eine solche wäre allenfalls nur dann zu verneinen gewesen, sofern sich die Frage über erlittene Verletzungen sich an erwachsene Personen gerichtet hätte, von denen angenommen werden kann, dass sie vollumfänglich in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen. Da hier weder von einer solchen Frage noch von voll handlungsfähigen Personen auszugehen war, trifft diese Ansicht hier gerade nicht zu (siehe betr. Betrunkene oder Kinder [VwGH 13.12.2000. 2000/03/0270; mit Hinweis auf VwGH 11.5.1984, 83/02/0515, VwSlg 11432 A/1984, 20.9.1989, 89/03/0021]). 6.1.1. Das Verwaltungsstrafverfahren war demnach hinsichtlich des Tatvorwurfes der unterlassenen Hilfeleistungspflicht nach § 45 Abs.1 VStG einzustellen, hinsichtlich der auch unterbliebenen Meldepflicht war der Schuldspruch jedoch zu bestätigten. 7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
7.1. Der Berufungswerber ist im Recht, wenn er unter Hinweis auf seine derzeitige Einkommenssituation von monatlich 3.500 S die Strafbemessung als "viel zu hoch gegriffen" rügte. Darüber hinaus stellte sich hier, insbesondere unter substanzieller Berücksichtigung des Verhaltens der Zweitbeteiligten, auch das Verschulden am Unterbleiben der Meldung als weniger schwerwiegend heraus, als dies offenbar von der Behörde erster Instanz angenommen wurde. Aus diesem Grunde kann im Lichte des Milderungsgrundes der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit in Verbindung mit dem geringen Einkommen des Berufungswerbers mit einer die gesetzliche Mindeststrafe nur geringfügig übersteigenden Geldstrafe das Auslangen gefunden werden. Die Ersatzfreiheitsstrafe war demgemäß entsprechend weniger zu ermäßigen. Das dem Berufungswerber vorzuwerfende Fehlverhalten liegt wohl darin, dass er es angesichts der Umstände an einer mangelnden Sensibilität im Hinblick auf Vorgänge im Straßenverkehr obwalten ließ. Da es sich um noch jugendliche Radfahrer handelte, die durch ihn ursächlich, jedoch wohl ohne sein Verschulden zu Sturz kamen, hätte er einerseits mit zumindest möglichen Verletzungsfolgen rechnen müssen, wenngleich die Betroffenen diese allenfalls konkludent (wenn nicht ausdrücklich) verneint haben mochten. Diese Strafe genügt einerseits jedoch, um den Berufungswerber das Unrecht seines Verhaltens zu verdeutlichen und an ihn für allfällig künftige Fälle den Sinn für einen höheren Sorgfaltsmaßstab in dieser einschlägigen Richtung zu schärfen, andererseits bedarf es ihrer insbesondere auch aus generalpräventiven Überlegungen. Damit soll die Wichtigkeit der Aufklärung von Vorfällen im Straßenverkehr und die Erleichterung von Unfallerhebungen hervorgehoben sein. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten. Dr. B l e i e r Beschlagwortung: Hilfeleistungspflicht