Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107753/6/BI/KM

Linz, 20.08.2001

VwSen-107753/6/BI/KM Linz, am 20. August 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S      

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn T S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, vom 20. Juni 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5. Juni 2001, VerkR96-1926-2001, wegen Übertretung der StVO 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 10. August 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht erkannt:  

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt ergänzt wird:" Sie haben am 6.6.1999 um 16.09 Uhr bei km 59.804 der A8 den Kombi gelenkt und in weiterer Folge am Grenzübergang Suben (Höhe der ehemaligen Kontrollkojen bei km 75.400 bis zur Innbrücke) das mittels beim geöffneten Seitenfenster des im Einsatz befindlichen, auf gleicher Höhe fahrenden Gendarmeriefahrzeuges gehaltenen Anhaltestabes von einem Organ der Straßenaufsicht deutlich sichtbar gegebene Zeichen zum Anhalten nicht beachtet, indem Sie die Fahrt nach Deutschland fortsetzten. ...".   II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 400 S (entspricht 29,06 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.   Rechtsgrundlage: zu I.: ァ 66 Abs.4 AVG iVm ァァ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG, ァァ 97 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idFd 20. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 92/98 zu II.: ァ 64 Abs.1 und 2 VStG.   Entscheidungsgründe: zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß ァァ 97 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lita StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S (40 Stunden EFS) verhängt, weil er am 6. Juni 1999 um 16.09 Uhr als Lenker des Kombi auf der A8 Innkreisautobahn am Grenzübergang Suben das mittels Anhaltestab durch ein Organ der Straßenaufsicht gegebene Anhaltezeichen nicht beachtet habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.   2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (ァ 51c VStG). Am 10. August 2001 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters RA Dr. N durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz hat sich entschuldigt.   3. Der Rechtsmittelwerber bestreitet, der Lenker des genannten Pkw zum Vorfallszeitpunkt gewesen zu sein. Vielmehr habe sein Schwager U S den Pkw gelenkt, seine Gattin A S sei die Beifahrerin gewesen. Er beantragt deren zeugenschaftliche Einvernahme im Rechtshilfeweg auch zum Beweis dafür, dass kein Anhaltezeichen beim Grenzübergang Suben gesetzt worden sei. Er verweist auf den Verfahrensakt VwSen-107323 und die darin enthaltene Zeugenaussage seines Schwagers U S. Im Übrigen wird Verfolgungsverjährung geltend gemacht, weil der im angefochtenen Straferkenntnis formulierte Tatvorwurf unrichtig sei. Er habe nicht um 16.09 Uhr des 6.6.1999 einen Pkw beim Grenzübergang Suben gelenkt. Im Erkenntnis VwSen-107323/13/BI/KM sei festgestellt worden, dass um diese Zeit eine Geschwindigkeits-messung bei km 59.804 stattgefunden habe, also etwa 15 km vom Grenzübergang Suben entfernt. Der Begriff "Grenzübergang Suben" sei außerdem im Hinblick auf den Vorwurf des ァ 97 Abs.5 StVO zu weit gefasst, weil es sich dabei um einen mehrere km langen Abschnitt der A8 handle. Der Tatvorwurf sei weiters im Hinblick auf ァ 97 Abs.5 StVO mangelhaft, weil nicht ausgeführt werde, in wie weit er einer Aufforderung zum Anhalten keine Folge geleistet habe.   4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der rechtsfreundliche Vertreter des Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz im angefochtenen Erkenntnis berücksichtigt und die eidesstättige Erklärung der Frau A S vom 2. August 2001, weiters die Verhandlungsschrift vom 1. März 2001, VwSen-107323/12/BI/KM, samt den Zeugen-aussagen der beiden Gendarmeriebeamten RI H und BI E, der Zeugenaussage U S vom 20. März 2000, die Anzeige vom 29. Juni 1999 und die Zeugenaussage des PHM P vom 10. Juli 2000 mit Zustimmung des Beschuldigtenvertreters verlesen wurden.   Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: BI E und RI H, Beamte der Autobahngendarmerie Ried/I. führten am Vorfallstag ab 16.06 Uhr vom Standort bei der Betriebsumkehr H der A8, ABKm 60.150, RFB Suben, Lasermessungen des aus Richtung Wels ankommenden Verkehrs mittels Lasermessgerät durch, wobei um 16.09 Uhr der PKW mit einer Geschwindigkeit von 191 km/h auf eine Entfernung von 346 m von BI E gemessen wurde. Dieser legte auf dem im rechten Winkel zur RFB Suben abgestellten Gendarmeriefahrzeug das Messgerät beim geöffneten Seitenfenster auf und visierte den Motorblock des aus Richtung Wels ankommenden Fahrzeuges an, wobei das Messergebnis nach eigenen Angaben des Zeugen eindeutig und zweifelsfrei dem genannten PKW zuzuordnen war. RI H notierte sich das Kennzeichen des PKW und BI E begann die Nachfahrt mit eingeschaltetem Blaulicht und Folgetonhorn. Im Bereich vor dem Grenzübergang Suben, etwa auf Höhe der ehemaligen Kontrollkojen, schloss das Gendarmeriefahrzeug auf den PKW auf und BI E versuchte, das Fahrzeug zu überholen, was aber verkehrsbedingt nicht gelang. Im Bereich der dort zwischen ABKm 75.150 und 75.8 befindlichen Abfertigungskojen fuhr das Gendarmeriefahrzeug - immer noch als Einsatzfahrzeug klar erkennbar - neben dem PKW, der von einem Mann gelenkt wurde und auf dessen Beifahrersitz sich eine Frau befand. RI H gab ab etwa km 75.400 vom Beifahrersitz aus beim geöffneten Seitenfenster mit dem Anhaltestab, der in der Rundung oben das Wort "Halt" und unten das Wort "Gendarmerie" aufweist, eindeutig und klar sichtbare Zeichen zum Anhalten, wobei zwischen dem Lenker des PKW und dem Zeugen sogar Sichtkontakt bestand, zumal im dortigen Bereich eine Geschwindigkeits-beschränkung auf höchstens 60 km/h bestand, die vom Lenker auch eingehalten wurde. Beide Gendarmeriebeamte bekräftigten ihren Eindruck, der Lenker habe mit Sicherheit die deutlichen Zeichen zum Anhalten bemerkt, aber bewusst ignoriert, weil er nach Deutschland gelangen wollte. Auf der anschließenden Autobahnbrücke, deren Mitte die Staatsgrenze darstellt, auf der die Hoheitsbefugnisse der Zeugen erlöschen, überholte das Gendarmeriefahrzeug den PKW und benutzte die nächste Autobahnabfahrt P, um zurück nach Österreich zu fahren. Der PKW fuhr ebenfalls dort von der Autobahn ab und kam vor der Einmündung in die Bundesstraße 12 vorrangbedingt hinter dem Gendarmeriefahrzeug zum Stehen. RI H stieg aus und fragte den Lenker unter Hinweis darauf, dass er keine Kontrollbefugnisse mehr hatte, ob er freiwillig zur Feststellung seiner Identität nach Österreich zurückfahren wolle, was dieser mit dem Hinweis, dass ja ohnedies das Kennzeichen des PKW abzulesen sei, ablehnte. Die Beamten ersuchten daraufhin die bayerische Polizei um Kontrolle und Lenker-feststellung, worauf PHM P mitteilte, bei der Fahrzeugkontrolle bei Verlassen der Raststätte D, etwa 35 km nach der Grenze, habe Frau A S mit ihrem Gatten, dem Bw, als Beifahrer den auf die L System GmbH in K zugelassenen PKW, einen silberfarbigen Mercedes, gelenkt. Nach Aussage von BI E hat PHM P bestätigt, der Beifahrer habe gesagt, auch in Österreich sei seine Gattin gefahren. Daran konnte sich der PHM P bei seiner im Rechtshilfeweg initiierten Zeugeneinvernahme am 10. Juli 2000 nicht mehr erinnern, er verwies aber auf die Richtigkeit der damals von ihm gegenüber den österreichischen Gendarmen bestätigten Aussagen der beiden Personen im PKW ; einen PKW Opel Kadett habe er nie gesehen.   U S, der Schwager des Bw, der nach dessen Aussagen der Lenker beim Vorfall in Österreich gewesen sein soll, hat bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 20. März 2000 beim Bürgerservice der Stadt K ausgesagt, er sei damals als Lenker des PKW mit A S als Beifahrerin auf der A8 von Österreich nach K unterwegs gewesen und er habe das Fahrzeug auch bei Km 59.804, dem Messort, gelenkt. Er konnte sich aber weder an die anderen Fahrzeuge erinnern, noch wann und wo der vom Bw angeführte Fahrzeugwechsel stattgefunden haben soll. Er gab als Grund dafür an, der Bw habe mit seiner Frau weiterfahren wollen, konnte aber nicht mehr sagen, wann ihm das Gendarmeriefahrzeug aufgefallen ist, und gab dezidiert an, Anhaltezeichen beim Grenzübergang Suben habe es nicht gegeben.   BI E hat zu seiner Anzeige des Bw als Beschuldigten ausgeführt, für ihn habe es nur die beiden Personen gegeben, die er im PKW gesehen habe, wobei beim Anhalteversuch vor der Staatsgrenze eindeutig ein Mann den PKW gelenkt habe. Die Aussage des Bw gegenüber der deutschen Polizei, in Österreich sei seine Frau gefahren, sei eindeutig unrichtig gewesen. Außerdem habe es sich um ein Firmenfahrzeug gehandelt, dessen Überlassung an andere Personen unschlüssig sei. Aus diesen Überlegungen habe er den Bw zur Anzeige gebracht.   Die eidesstättige Erklärung der Frau A S wurde an Stelle der zunächst beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme im Rechtshilfeweg in der Verhandlung verlesen. Eine langwierige und umständliche Rechtshilfe-Einvernahme wurde seitens des UVS deshalb nicht in Erwägung gezogen, weil die Zeugin als Gattin des Bw von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch machen könnte - was ökonomisch betrachtet lediglich Zeitverlust bedeutet hätte - und zum anderen die Zeugenaussage der beiden Gendarmeriebeamten über die genauen Umstände und das Verhalten des Lenkers vor dem Grenzübergang Suben schlüssig und glaubhaft waren, sodass eine gegenteilige Aussage der Zeugin S, die in Österreich nicht der Wahrheitspflicht unterliegt, als unglaubwürdig anzusehen wäre. Annette Seiler hat in ihrer "eidesstättigen Erklärung" - wie erwartet - nichts gesehen oder bemerkt, was aber von vornherein nicht der Wahrheit entsprechen kann, zumal sie ja unbestritten Beifahrerin vor dem Grenzübergang Suben war und im Einsatz befindliche Gendarmeriefahrzeuge keineswegs unauffällig sind. Eine Anhaltung ist beim unbesetzten Grenzübergang nicht erfolgt, jedoch muss auch sie die deutlichen und in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges gegebenen Anhaltezeichen des Ml ebenso wie den Wortwechsel bei der Autobahnabfahrt nach der Innbrücke wahrgenommen haben. Ihre "eidesstättige Erklärung" ist daher vom Wahrheitsgehalt her als entbehrlich anzusehen.   Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt nicht, dass die Identität des Mannes, den beide Gendarmeriebeamte im Bereich vor dem Grenzübergang Suben beim Nebeneinanderfahren als Lenker gesehen haben, letztendlich nicht geklärt werden konnte, eben weil er es sichtlich eilig hatte, auf deutsches Staatsgebiet zu gelangen - diesbezüglich ist der in der Verhandlung schlüssig dargelegte Eindruck der beiden Zeugen nachvollziehbar. Allerdings war von einem zweiten PKW oder einer anderen Person nie die Rede, nämlich nicht beim Gespräch mit RI H auch nicht gegenüber PHM P, der den damaligen Beifahrer dezidiert auf den Lenker in Österreich angesprochen hat. Aus welchen Gründen der Bw nicht sofort seinen Schwager als Lenker in Österreich angeführt hat, ist hingegen für den Unabhängigen Verwaltungssenat nur damit erklärbar, dass diese Angaben nicht richtig sind. Dafür sprechen auch Einzelheiten der Zeugenaussage des U S am 20. März 2000, nämlich vor allem diejenige, dass dieser keine Anhaltezeichen vor dem Grenzübergang Suben wahrgenommen hätte: Die von den Zeugen geschilderten Zeichen zum Anhalten, gegeben aus einem klar als im Einsatz befindliches Gendarmeriefahrzeug erkennbaren Fahrzeug mit uniformierten Beamten darin, mussten für jeden Lenker zweifelsfrei erkennbar sein und ließen auch keine andere Deutung zu, als dass die Beamten eben diesen Lenker, angeblich den Zeugen U S, anhalten wollten. Die Zeugeneinvernahme fand außerdem lange nach Eintritt der Verfolgungsverjährung statt - diese endete gemäß ァ 31 Abs.2 VStG mit 6. Dezember 1999 - sodass der Zeuge nicht mehr befürchten musste, wegen dieser Verwaltungsübertretungen belangt zu werden. Bezeichnend ist auch, dass er sich nicht mehr erinnern konnte, wo sich das angebliche zweite Fahrzeug befunden hatte und dass er überhaupt nur ein einziges Fahrzeug, nämlich das des Bw , angeführt hat, obwohl ausdrücklich nach den vom Bw genannten mehreren gefragt war. Nicht geklärt wurde außerdem, warum der Zeuge ein gar nicht auf ihn zugelassenes Firmenfahrzeug lenken hätte sollen und warum er und der Bw überhaupt einen Fahrzeugtausch - allerdings ohne Beifahrerin - durchgeführt haben sollen. Es wäre allerdings Sache des Bw gewesen, diese Fragen schlüssig zu klären, um seine Glaubwürdigkeit zu erhöhen.   Für den Unabhängigen Verwaltungssenat sprechen die dargestellten Überlegungen sehr dafür, dass überhaupt kein zweites Fahrzeug im Spiel war, der Zeuge U S aus reiner Freund- (bzw Verwandt-)schaft zum Bw diese nach deutschem Recht durchgeführte Zeugenaussage, auf die er außerdem nicht genügend vorbereitet war, getätigt hat und dass diese Verantwortung des Bw im Nachhinein konstruiert wurde, zumal der Bw sonst nicht zum deutschen Polizeibeamten gesagt hätte, auch in Österreich sei der PKW von Frau A S gelenkt worden. Der Zeuge PHM P hat ausdrücklich seine der österreichischen Gendarmerie gegenüber erteilten Auskünfte als richtig bezeichnet, auch wenn er sich am 10. Juli 2000, also mehr als ein Jahr nach dem Vorfall, nicht mehr dezidiert erinnern konnte. Auf dieser Grundlage besteht auch kein Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft des Zeugen von der vom Bw bei seiner Anhaltung in Deutschland erteilten "Lenkerauskunft", an die sich BI E bei seiner Zeugenaussage am 9. November 1999 im Gegensatz zur mündlichen Verhandlung noch erinnern konnte. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bw der von den Zeugen RI H und BI E wahrgenommene Lenker des PKW auf der A8 vor dem Grenzübergang Suben und auch bei Km 59.804 der A8 war, zumal weder Zeit noch Gelegenheit zu einem Fahrerwechsel bestand und ein solcher auch nie behauptet wurde.   In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß ァ 97 Abs.5 StVO 1960 idgF sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare und hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen udgl) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.....   Im gegenständlichen Fall steht auf der Grundlage des Beweisverfahrens zweifelsfrei fest, dass dem Bw als Lenker des anzuhaltenden Fahrzeuges beim Nebeneinanderfahren mit einer Geschwindigkeit von höchstens 60 km/h (oder sogar darunter) durch das geöffnete Seitenfenster des laienhaft erkennbar im Einsatz befindlichen Gendarmeriefahrzeuges mittels eines von einem uniformierten Gendarmeriebeamten gut sichtbar in seine Blickrichtung gehaltenen Anhaltestabes, auf dem die Aufschrift "HALT - GENDARMERIE" zu lesen war, über eine längere Strecke Zeichen zum Anhalten gegeben wurden, die dieser auf Grund des bestehenden Blickkontaktes auch gesehen, jedoch beharrlich ignoriert hat, um möglichst rasch über die die Staatsgrenze bildende Autobahnbrücke auf deutsches Hoheitsgebiet zu gelangen. Dieser Eindruck wurde glaubhaft damit begründet, der Bw habe sich nach der Autobahnbrücke, also in Deutschland, überholen lassen und im Gespräch mit RI H auf das Kennzeichen seines PKW verwiesen, das wohl genügen müsse.   Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht auf dieser Grundlage in Verbindung mit den obigen, im Rahmen der Beweiswürdigung zur Lenkereigenschaft des Bw ergangenen Ausführungen zweifelsfrei fest, dass der Bw auch diesen ihm - in nunmehr ergänzter Form - zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.   Zur Spruchformulierung ist zu sagen, dass in zeitlicher Hinsicht keinerlei Zweifel besteht, dass es sich um eine einzige nicht unterbrochene Fahrt von Km 59.804 bis zum Grenzübergang Suben auf der A8 (die Kojen befinden sich zwischen ABKm 75.150 und 75.800) gehandelt hat, weshalb die Zeitangabe "16.09 Uhr" für die Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Zusatz "in weiterer Folge" für die Umschreibung der Tatzeit der gegenständlichen Übertretung ausreicht, zumal nicht die Gefahr einer Doppelbestrafung besteht und sich der Bw konkret zum Tatvorwurf ausreichend verantworten konnte (vgl VwGH v 13.9.1989, 89/18/0083, v 21.10. 1992, 92/02/0140 ua). Hinsichtlich der Umschreibung der von RI Hager gegebenen "Zeichen zum Anhalten" und des Ortes der Übertretung war der Spruch gemäß ァ 44a Z1 VStG geringfügig zu ergänzen, wobei Verjährung deshalb nicht eingetreten ist, weil die Umschreibung dieser Zeichen und die örtliche Konkretisierung bereits in der Anzeige erfolgte, die dem Beschuldigtenvertreter am 2. September 1999 zur Kenntnis gebracht wurde. Auch die zeugenschaftliche Einvernahme beider Gendarmeriebeamter erfolgte innerhalb der sechsmonatigen Frist und stellt eine Verfolgungshandlung iSd ァ 32 Abs.2 VStG dar.   Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass auch hier der Strafrahmen des ァ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 10.000 S bzw. bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht, die Erstinstanz die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd, nichts als erschwerend gewertet und die Einkommensschätzung auf mindestens 15.000 S bei Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten berücksichtigt hat. Dem ist seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates nichts hinzuzufügen, zumal es sich um eine vorsätzliche Nichtbeachtung dieser eindeutig zu verstehenden Zeichen zum Anhalten gehandelt hat. Anhaltspunkte für eine Herabsetzung der Strafe finden sich hier nicht. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe gemäß dem angeführten Strafrahmen angemessen. Die in der Berufung angeführten Gründe für den Ausspruch einer Ermahnung bzw die behaupteten weiteren Milderungsgründe vermag der Unabhängige Verwaltungssenat nicht als zutreffend zu erkennen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 ?) zu entrichten.     Mag. Bissenberger     Beschlagwortung: Beweisverfahren ergab Lenkereigenschaft des Bw à Bestätigung wie VwSen-107323
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