Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107756/2/Fra/Ka

Linz, 01.08.2001

VwSen-107756/2/Fra/Ka Linz, am 1. August 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn JB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21.6.2001, AZ. VerkR96-2453-1999-Br, betreffend Übertretung des § 45 Abs.4 iVm § 45 Abs.1 KFG 1967, zu Recht erkannt:     I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 600 S (entspricht 43,60 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.   II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 60,00 Schilling (entspricht 4,36 Euro).   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 und 65 VStG.     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 45 Abs.4 iVm § 45 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 5.8.1999 um 01.15 Uhr den Kombi der Marke Mercedes mit dem Probefahrtkennzeichen in Linz nächst dem Hause A gelenkt hat, wobei er die Probefahrtkennzeichen zu einer Fahrt verwendet hat, die keine Probefahrt war. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.   I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, dass es sich damals tatsächlich um eine Probefahrt mit dem Kennzeichen gehandelt habe. In seinem Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung der belangten Behörde vom 15.12.1999 brachte der Bw vor, dass er dies den kontrollierenden Organen als solche auch zu erklären versucht habe. Da aber die Polizisten so von sich überzeugt waren und sich anscheinend zuviel von der ungewöhnlichen Zeit für eine Probefahrt irritieren haben lassen, habe er sich sogar noch von Herrn Insp. W auf sehr ausfällige Art und Weise beschimpfen lassen müssen. Zur ungewöhnlichen Zeit und zur tatsächlichen Probefahrt sei nur soviel zu sagen, dass er am 5. August 1999 Urlaub gehabt habe und deswegen bis ca. 01.00 Uhr im Büro der Spedition S, gesessen sei, um seine Arbeit ordnungsgemäß vor Urlaubsantritt zu erledigen. Die Probefahrt sei deswegen erfolgt, da sich am Fahrzeug Motorprobleme ergeben haben, welche eben nach versuchter Behebung von ihm auf Funktion geprüft worden seien. Der Motor sei in Hörsching repariert worden und er habe deshalb die Probefahrt zu dieser ungewöhnlichen Zeit gemacht, da er tagsüber, also am 4. August 1999, keine Zeit dafür gefunden habe. Er habe deshalb die besagte Fahrt um 01.00 Uhr bis ca. 01.30 Uhr aus den erklärten technischen bzw. zeittechnischen Gründen durchgeführt.   I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).   I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen: Der Version des Berufungswerbers stehen die Feststellungen in der Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, Wachzimmer Hauptbahnhof/B, vom 6.8.1999 sowie die nachfolgende zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers RI H vom 2. Februar 2001 entgegen. Laut oa Anzeige wurde bei der Einsichtnahme in das Fahrtenbuch zu den geführten Probefahrtkennzeichen festgestellt, dass die Fahrt nicht eingetragen war. Die letzte Eintragung war vom 16.7.1999. Diesbezüglich befragt gab der Bw an, dass die Kennzeichen nahezu täglich verwendet werden, jedoch könne es ab und zu vorkommen, dass vergessen werde, die Eintragungen vorzunehmen. Betreffend des Zweckes der Benutzung der Probefahrtkennzeichen gab der Bw vorerst an, es handle sich um eine Fahrt zur Feststellung der Betriebstüchtigkeit des Fahrzeuges, er fahre nur von Hörsching nach Hause nach Freistadt. Auf die Uhrzeit (01.15 Uhr), seine Tätigkeit in der Firma (Speditionskaufmann) und der damit verbundenen Unglaubwürdigkeit seiner Angaben aufmerksam gemacht, habe sich der Bw zunehmend aggressiv und uneinsichtig verhalten und schließlich angegeben, es sei lediglich seine Sache, warum er das Probefahrtkennzeichen benutze. Er sei außerdem der Sohn der Firmeninhaberin und dürfe deshalb diese Kennzeichen benutzen, wann immer er wolle und habe es keinesfalls notwendig, sich diesbezüglich zu rechtfertigen.   In der nachfolgenden Zeugenaussage gab RI H an, sich an den Vorfall noch insofern erinnern zu können, dass der Bw wegen der Probefahrt um 01.15 Uhr angehalten und dazu befragt wurde, worauf er die in der Anzeige angeführten Angaben "es sei lediglich seine Sache, warum er die Probefahrtkennzeichen benutze" gemacht habe, weshalb er auch die Anzeige erstattet habe. Nähere Angaben seien ihm auf Grund der langen Zeitdauer zwischen Anzeigeerstattung und Einvernahme (2. Februar 2001) nicht mehr möglich.   Beweiswürdigung: Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, den Angaben des Meldungslegers keinen Glauben zu schenken, zumal es sich bei diesem um ein geschultes Organ der Straßenaufsicht handelt, der zudem seine Feststellungen in der Anzeige durch eine nachfolgende Aussage zeugenschaftlich (somit unter Wahrheitspflicht stehend) bestätigte. Wenn der Zeuge rund 1,5 Jahre nach dem Vorfall sich nicht mehr an Details erinnern kann, ist dies auf Grund der Vielzahl von Amtshandlungen nachvollziehbar und mindert seine Glaubwürdigkeit nicht. Im gegenständlichen Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass der Bw gar nicht bestreitet, im Fahrtenbuch die gegenständliche Fahrt nicht eingetragen zu haben. Weiters ist Folgendes zu berücksichtigen: Der Bw wurde in Linz, A, angehalten. Laut Anzeige hat der Bw behauptet, er fahre nur von Hörsching nach Hause, also nach Freistadt. Weshalb der Bw bei dieser Nachhausefahrt den Umweg über die Auerspergstraße genommen hat, ist im Hinblick auf seine Behauptung, es hätte sich um eine Probefahrt gehandelt, nicht nachvollziehbar. Ob bei der oa Amtshandlung beleidigende Worte gefallen sind, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb eine diesbezügliche Beweisaufnahme unterblieb. Aus den genannten Gründen war die Berufung in der Schuldfrage abzuweisen.   I.5. Strafbemessung: Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde vor rd. 2 Jahren begangen. In diesem Zeitraum scheint keine weitere einschlägige Vormerkung auf. Der Oö. Verwaltungssenat ist daher der Auffassung, dass auch die neu bemessene Strafe den Strafzwecken gerecht wird und aus spezialpräventiven Gründen ausreichend ist. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen zur Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.   zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. F r a g n e r

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