Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107766/2/Le/La

Linz, 20.09.2001

VwSen-107766/2/Le/La Linz, am 20. September 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S    

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J E, W 46, 4 T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. Juli 2001, Zl. VerkR96-6996-2001-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:    

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 100 S (entspricht 7,27 Euro) zu entrichten.   Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.:   1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.7.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 52 lit.a Z1 iVm § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.   Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 11.4.2001 (zu einer näher bestimmten Zeit) im Ortsgebiet von P auf der A. S in Richtung P ein näher bezeichnetes KFZ entgegen dem Verbotszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen" mit der Zusatztafel "Ausgenommen Anliegerverkehr und Radfahrer" gelenkt, obwohl diese Ausnahmen für ihn nicht in Betracht kamen.   2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung (ohne Datum), mit der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, er habe auf Grund seiner gesundheitlichen Beschwerden (Lebertransplantation, Narbenbruch) seine im L wohnende Schwester aufgesucht, damit sie ihm beim Tragen behilflich sei. Er habe sie jedoch beim Treffpunkt nicht angetroffen und sei deshalb gleich weitergefahren. Er sei deswegen der Meinung, dass er in der S durchfahren durfte. Die Begründung bei seiner Einvernahme am 16.6.2001 sei zweitrangig.   Bei dieser Einvernahme am 16.6.2001 hatte er - mit dem Tatvorwurf konfrontiert -ausgeführt, dass es richtig sei, dass er zur fraglichen Zeit seinen PKW auf der S in Richtung P gelenkt habe. Er sei sich jedoch keiner Schuld bewusst, da er vor einiger Zeit aus einem Zeitungsartikel der Linzer Rundschau erfahren habe, dass das "Fahrverbot" bzw. die Videoüberwachung der S gesetzeswidrig seien.   3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates. Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG)   4.2. § 52 lit.a Z1 StVO normiert das Verkehrszeichen "Fahrverbot (in beiden Richtungen)". Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren in beiden Fahrtrichtungen verboten, das Schieben eines Fahrrades aber erlaubt ist. Die Zusatztafel "Ausgenommen Anliegerverkehr und Radfahrer" beim Verkehrszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen", wie es in der gegenständlichen Straßenstelle verwendet wurde, ist in der StVO nicht ausdrücklich geregelt. Die Verwendung von Zusatztafeln ist jedoch gemäß § 54 Abs.1 StVO zur Erläuterung, Erweiterung oder Einschränkung von Straßenverkehrszeichen zulässig.   Nach der Judikatur der Höchstgerichte (siehe etwa Urteil des OGH vom 27.9.1984, 6Ob815/83) wird der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer die Zusatztafel "Ausgenommen Anrainer" zwanglos dahingehend verstehen, dass damit der Verkehr nicht nur für die Anrainer, sondern auch für deren Besucher, Gäste, Lieferanten etc. gestattet wird. Zwischen den Zusätzen "Anlieger frei" oder "Frei für Anlieger" einerseits und "Anliegerverkehr frei" andererseits ist nicht zu unterscheiden. In beiden Fällen ist das Befahren der Straße nicht bloß durch Anlieger, sondern auch der Verkehr mit den Anliegern zulässig.   Dass diese Ausnahme auch für den nunmehrigen Berufungswerber zutrifft, hat dieser in seiner Rechtfertigung vor der Erstbehörde nicht einmal behauptet. In seiner Berufung hat er lediglich behauptet, seine "im L wohnende Schwester aufgesucht (zu haben), damit sie mir beim Tragen behilflich ist". Der Berufungswerber hat es dabei unterlassen bekannt zu geben, wie seine Schwester heißt und wo sie genau wohnt. Die Verantwortung klingt aber auch deshalb unglaubwürdig, da der Berufungswerber nicht näher angegeben hat, was ihm seine Schwester hätte tragen sollen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung wird eine Hilfestellung beim Tragen dort notwendig sein, wo sich die Last oder der schwere Gegenstand befindet. Der Berufungswerber wohnt jedoch nicht in P, sondern in T.   Vor der Erstbehörde hat er dagegen vorgebracht, dass er aufgrund eines Zeitungsartikels in der "Linzer Rundschau" geglaubt habe, dass das Fahrverbot (und die Videoüberwachung) gesetzwidrig wären. Dazu ist anzumerken, dass Zeitungsartikel nicht geeignet sind, behördliche Gebote oder Verbote aufzuheben. Hinweise, dass dieses Fahrverbot tatsächlich gesetzwidrig wäre, gibt es weder in diesem Fall noch in vergleichbaren Parallelfällen aus diesem Bereich. Überdies trägt die jeweils verschiedene Verantwortung vor der Erstbehörde und in der Berufung nicht zur Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers und seiner Darstellung in der Berufung bei.   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   4.3. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.   Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Immerhin spricht die Verantwortung vor der Erstbehörde für ein vorsätzliches Handeln.   Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 500 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 100 S. Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Dr. Leitgeb   Beschlagwortung: Fahrverbot, Anliegerverkehr
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