Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107767/4/Ga/Mm

Linz, 16.08.2001

VwSen-107767/4/Ga/Mm Linz, am 16. August 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des H M in W N gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Mai 2001, Zl. VerkR96-13196-2000-Hu, wegen Übertretung kraftfahrrechtlicher Vorschriften, zu Recht erkannt: Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5, § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.   Entscheidungsgründe: Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 28. Mai 2001 wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 102 Abs.1 VO (EWG) Nr. 3821/85 iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.   Über die dagegen erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:   Gemäß § 63 Abs.5 AVG (§ 24 VStG) ist die Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Straferkenntnisses einzubringen.   Im vorliegenden Fall wurde das angefochtene Straferkenntnis, wie aus der Aktenlage ersichtlich, dem Berufungswerber am Mittwoch, dem 30. Mai 2001 durch Hinterlegung beim Postamt W N zugestellt. Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Mittwoch, der 13. Juni 2001. Trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde (Seite zwei unten des Straferkenntnisses) wurde die Berufung erst am 21. Juni 2001 der Post zur Beförderung übergeben. Dies ergibt sich aus dem Poststempel auf dem Briefkuvert des Berufungswerbers.   Ein Fehler beim Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes), etwa dergestalt, dass die Hinterlegung unzulässig gewesen wäre, oder ein Beförderungsmangel ist weder behauptet noch aus dem Akteninhalt erkennbar.   Zu der aufgrund dieses Sachverhaltes vorläufig anzunehmen gewesenen Verspätung des Rechtsmittels wurde rechtliches Gehör gewährt. Die Einladung zur Äußerung hat der Berufungswerber jedoch nicht genützt.   Im Ergebnis ist als erwiesen festzustellen, dass das angefochtene Straferkenntnis am 30. Mai 2001 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit jedoch war die trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung erst am 21. Juni 2001 eingebrachte Berufung verspätet, weshalb wie im Spruch zu verfügen war. Die inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses war nicht vorzunehmen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Gallnbrunner

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