Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107773/7/Sch/Rd

Linz, 20.09.2001

VwSen-107773/7/Sch/Rd Linz, am 20. September 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzender: Dr. Leitgeb; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des H vom 18. Juli 2001, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9. Juli 2001, VerkR96-1725-2001-OJ/KB, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 18. September 2001 zu Recht erkannt:  

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 3.200 S (entspricht 232,55 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 9. Juli 2001, VerkR96-1725-2001-OJ/KB, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 384 Stunden verhängt, weil er am 3. April 2001 um 10.40 Uhr den Kombi, Nissan Almera, mit dem Kennzeichen in E auf dem Birkenweg in Richtung Haus Nr. 5 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei er einen Atemluftalkoholgehalt von 0,40 mg/l aufgewiesen habe.   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.600 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung mit dem Vorbringen, dass er, wenn überhaupt, nur geringfügig alkoholisiert gewesen sei. Er habe Tabletten einzunehmen, welche den Blutalkoholgehalt verstärkten.   Dazu ist zu bemerken, dass der Berufungswerber laut Alkomatmessung zum Messzeitpunkt eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,4 mg/l (niedrigerer Wert der beiden Teilmessungen) aufgewiesen hat. Der Lenkzeitpunkt lag etwa 25 Minuten davor, sodass auf diesen bezogen aufgrund des zwischenzeitig eingetretenen Alkoholabbaus von einem noch etwas höheren Wert auszugehen ist.   Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verantwortet ein Fahrzeuglenker den Tatbestand des § 5 Abs.1 StVO 1960 auch dann, wenn seine Fahruntüchtigkeit unabhängig von der Menge des genossenen Alkohols aufgrund irgendwelcher zusätzlicher Komponenten (zB Medikamenteneinnahme, Erkrankung) eingetreten ist, sofern der Täter von dieser zusätzlichen Komponente Kenntnis hatte bzw haben musste (VwGH 26.9.1984, 84/03/0172 ua).   Im Falle einer Medikamenteneinnahme muss von der betreffenden Person verlangt werden, dass sie sich durch den Arzt bzw den Beipacktext entsprechend über mögliche Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit informiert. Wenngleich ohnedies nicht behauptet wurde, der Berufungswerber wäre über mögliche Wirkungen der von ihm eingenommenen Medikamente nicht informiert gewesen, so würde auch dieser Umstand nichts an seiner Verantwortlichkeit ändern, da er sich eben davon in Kenntnis hätte setzen müssen.   Abgesehen davon kann in der Regel nicht angenommen werden, dass Medikamente in Tablettenform Auswirkungen auf den Atemluft- bzw Blutalkoholgehalt haben; vielmehr besteht allenfalls ein Einfluss auf die Leistungsfähigkeit an sich und damit auf die Fahrtüchtigkeit, welcher in Zusammenhang mit Alkoholkonsum noch verstärkt werden kann.   Im vorliegenden Fall wurde eine Alkomatmessung mit dem erwähnten Resultat durchgeführt. Das Ergebnis einer Alkomatuntersuchung gilt als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, dass eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes etwas anderes ergibt. Der Gegenbeweis kann nur durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes erbracht werden. Die Vornahme eines Abzuges vom festgestellten Atemalkoholgehalt im Ausmaß von Fehlergrenzen ist nicht vorgesehen (VwGH 20.5.1993, 93/02/0092).   Ein solcher Gegenbeweis wurde jedoch nicht erbracht, weshalb der Berufungswerber aufgrund des Ergebnisses der Alkomatuntersuchung für diese Fahrt als alkoholbeeinträchtigt im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz 2. Alternative StVO 1960 galt.   Angesichts dieser Sach- und Rechtslage waren weitere Beweisaufnahmen, insbesondere die Einholung eines Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen, entbehrlich. Die Strafbehörde hatte somit zu Recht von einer Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers in dem mittels Alkomat festgestellten Ausmaß auszugehen.   Zur Strafzumessung ist bemerken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.   Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker häufig nicht nur eine abstrakte, sondern schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Wenngleich im vorliegenden Fall der "Grenzwert" im Sinne des § 5 Abs.1 StVO 1960 von 0,4 mg/l Atemluftalkoholgehalt gerade erreicht bzw allenfalls geringfügig überschritten war, erscheint die festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 16.000 S (Strafrahmen 8.000 S bis 50.000 S) dennoch nicht überhöht. Der Berufungswerber musste im Jahr 2000 wegen einer einschlägigen Übertretung bereits einmal bestraft werden, sodass es aus spezialpräventiven Erwägungen geboten erscheint, mit einer diesen entsprechenden Strafe vorzugehen, um den Rechtsmittelwerber doch noch zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu bewegen. Aber auch aus generalpräventiver Sicht ist die Verhängung von unangemessen niedrigen Strafen bei Wiederholungstätern nicht angebracht.   Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere sein monatliches Einkommen aufgrund zweier Pensionen in der Höhe von insgesamt etwa 21.000 S, lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der Geldstrafe ohne Gefährdung allfälliger Sorgepflichten bzw unzumutbarer Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.   Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Dr. Leitgeb
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