Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107774/4/Br/Rd

Linz, 11.09.2001

VwSen-107774/4/Br/Rd Linz, am 11. September 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M, vertreten durch die R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding, vom 27. Juni 2001, VerkR96-2209-1999, wegen Übertretung des KFG 1967 nach der am 13. August 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:    

  1. Der Berufung wird im Punkt 1. u. 2. dem Grunde nach keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass in diesen Punkten jeweils die Wortwendung "sich nicht überzeugt zu haben", und die zusätzliche Wortfolge im Punkt 1. "obwohl dies zumutbar war" und hinsichtlich der Art der Feststellung des Gewichtes die Wortfolge "wobei bei der Verwiegung mit der" und "stationär eingebauten geeichten Brückenwaage festgestellt wurde", zu entfallen hat.

In Punkt 3. wird der Berufung Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.    

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 92/2001 - AVG iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 138/2001 - VStG.   II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 1. 2.000 S und 2. 200 S (20% der verhängten Geldstrafen, entspricht 145,34 € u. 14,53 €) auferlegt. Zu Punkt 3. entfallen sämtliche Verfahrenskosten.   Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 u. 2 und § 66 Abs.1 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem Straferkenntnis vom 27. Juni 2001 wider den Berufungswerber 1.) wegen der Übertretung nach § 102 Abs.1 Z1 iVm § 82 Abs.5 und § 101 lit.a und § 4 Abs.7a 1. + 2.Satz KFG 1967, 2) wegen § 102 Abs.1 Z1 iVm § 82 Abs.5 und § 4 Abs.7a 4. Satz und 3.) § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV 1967 iVm § 98 Abs.1 KFG 1967, jeweils nach § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.) 10.000 S, 2.) und 3.) je 1.000 S verhängt und nachfolgenden Tatvorwurf zur Last gelegt: "Sie lenkten am 13.03.1999 um 15.09 Uhr den LKW mit dem deutschen Kennzeichen mit dem Anhänger mit dem deutschen Kennzeichen auf der A 8 Innkreisautobahn aus Richtung Wels kommend bis zum Autobahngrenzübergang Suben, Gemeindegebiet Suben, wobei 1. bei der Verwiegung mit der bei Abkm. 75,200 am Beginn der LKW-Ausreise stationär eingebauten geeichten Brückenwaage festgestellt wurde, dass das Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges 61.020 kg betrug, wodurch Sie sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt haben, obwohl dies zumutbar war, dass der Kraftwagenzug und die Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht, indem als größte Summe der Gesamtgewichte von in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen LKW mit Anhänger 40.000 kg erlaubt ist und dieses maximale Gewicht erheblich überschritten wurde, 2. Sie sich weiters vor Antritt der Fahrt nicht überzeugten, dass der Kraftwagenzug den Vorschriften entspricht, indem die Länge des Kraftwagenzuges 22 m betrug und die erlaubte größte Länge von Kraftwagen mit Anhänger von 18,75 m erheblich überschritten wurde, und 3. Sie in der Zeit von 14.30 Uhr bis 15.00 Uhr aufgrund der Schaublattaufzeichnungen mit Geschwindigkeiten von 90 - 95 km/h fuhren, obwohl für einen Kraftwagenzug auf Autobahnen die höchste Bauartgeschwindigkeit 70 km/h beträgt."     1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung im Ergebnis auf das vorliegende Messergebnis. Unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur setzte sie sich ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit solcher Verwiegungen auseinander.   2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung und führt aus wie folgt: "In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache VerkR 96-2209-1999 gibt der Einschreiter bekannt, daß er die Rechtsanwälte G, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat und berufen sich die beauftragten Rechtsanwälte auf die ihnen erteilte Bevollmächtigung. Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding VerkR96-2209/1999 vom 27. Juni 2001 erhebt der Einschreiter in offener Frist   BERUFUNG:     An den unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich. Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang angefochten.   Begründung. I) Im hiermit angefochtenen Straferkenntnis wird dem Einschreiter vorgeworfen, er habe am 13.03.1999 als Lenker eines LKW mit dem deutschen Kz. mit Anhänger dt. Kz. gegen mehrere Bestimmungen des KFG bzw. der KDV (insbesondere Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichts und Geschwindigkeitsüberschreitung verstoßen.   Dies wird bestritten. Der Einschreiter hat die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen.   II) Weiters teilt die zuständige Behörde mit, daß per Mitteilung vom 15.07.1999 versucht worden wäre, hinsichtlich des Vorfalles vom 13.03.1999 dem Einschreiter eine Aufforderung zur Rechtfertigung zukommen zu lassen. Da diese Aufforderung angeblich nicht zugestellt werden konnte und auch die Behörde diesbezüglich angibt, keinen Postfehlbericht oder ähnliches bekommen zu haben, verging beinahe ein Jahr Zeit, bis die erstinstanzliche Behörde am 04.04.2000 eine Aufforderung zur Stellungnahme absendete, die dem Einschreiter am 13.04.2000 zugestellt wurde. Da sodann keine Rechtfertigung einlangte, wurde ohne weitere Anhörung des Einschreiters gegenständliches Straferkenntnis, wiederum über ein Jahr später, gefällt.   Geltend gemacht wird daher Verjährung, da lediglich die Aufforderung zur Stellungnahme per 04.04.2000 als erste Verfolgungshandlung objektivierbar ist.   Es ist zu vermuten, daß bis zu diesem Zeitpunkt die erstinstanzliche Behörde tatsächlich keinerlei Verfolgungshandlungen gesetzt hat, sodaß gegenständlicher Sachverhalt gem. § 31 VStG verjährt ist.     III) Der Einschreiter stellt daher folgenden   ANTRAG:   Der unabhängige Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich möge, allenfalls nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. Juni 2000, VerkR 96-2209-1999 ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen."   L, am 17.7.2001 (mit Briefzeichen) M   3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich, weil vom Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung, wie jedenfalls der Intention seiner Berufungsschrift entnommen werden musste, auch dem Grunde nach bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).   4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 23. Juli 2001, Zl.: VerkR96-2209-1999, sowie durch die Vernehmung des Behördenvertreters, E als Zeugen zur Frage, ob die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. Juli 1999 die Sphäre der Behörde verlassen hatte, sowie durch zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungslegers, Herrn RevInsp. J und des Berufungswerbers als Beschuldigten.   5. Folgender Sachverhalt war daher als erwiesen anzusehen:   5.1. Unbestritten ist das Faktum der Gesamtmasse und der Länge des vom Berufungswerber gelenkten Lastkraftwagenzuges. Nicht in Abrede gestellt wurde die angeblich punktuell erreichte Höchstgeschwindigkeit laut Schaublatt im Ausmaß von zumindest 90 km/h. Der Berufungswerber wendet jedoch nunmehr das Vorhandensein einer Bewilligung für den Schwertransport von Teilen für einen sogenannten Zeltfußboden auch für den Bereich des österreichischen Staatsgebietes ein. Dieses Vorbringen wird nun im Gegensatz zur Angabe vor dem Meldungsleger, wonach er nicht gewusst hätte, für diesen Transport eine gesonderte Bewilligung zu benötigen. Da dieser Einwand erst im Zuge der anwaltlichen Vertretung und auch da noch mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erfolgte, erscheint dieses insbesondere im Zusammenhang mit den Ausführungen in der Anzeige als nicht glaubwürdig. Der Berufungswerber erklärte im Verlaufe seiner Vernehmung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat auch, dass er einige Monate nach diesem Vorfall schriftlich mit dem Tatvorwurf konfrontiert worden sei. Damit wurde neben den Ausführungen des zeugenschaftlich einvernommenen Behördenvertreters zweifelsfrei eine fristgerechte Verfolgungshandlung binnen sechs Monaten belegt. Auch darin erweist sich seine anwaltlich nachgereichte Verantwortung als Schutzbehauptung. Es kann sich in diesem Zusammenhang nur um die Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 15. Juli 1999 gehandelt haben. Diesbezüglich gelangte jedoch offenbar der Rückschein nicht in die Sphäre der Behörde zurück, was jedoch das Faktum der Verfolgungshandlung nicht berührt. Betreffend die nunmehr ins Spiel gebrachte angebliche Ausnahmebewilligung für diese Fahrt hätte der Berufungswerber auf diesen Umstand doch bereits im Rahmen seiner Beamtshandlung gegenüber den Gendarmeriebeamten hingewiesen. Diesbezüglich gab der Zeuge RevInsp. B an, dass er einen derartigen Hinweis sehr wohl in die Anzeige aufgenommen hätte, wäre dieser vom Lenker des verwogenen Lkw-Zuges tatsächlich ihm gegenüber gemacht worden. Wenn es dem Berufungswerber bis zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht gelungen zu sein scheint, einen entsprechenden Bescheid bzw. eine Bewilligung für den Schwertransport vorzulegen, ist im Zusammenhang mit dem Verschweigen einer solchen - angeblichen - Tatsache bereits bei der Anhaltung der Schluss zulässig, dass es eine solche schlechthin nicht gab. Wenn diesbezüglich der Berufungswerber auf die hohen Kosten einer solchen Bewilligung verwies und insbesondere deshalb diese Bewilligungen bei der Firma verblieben und nicht dem Fahrer mitgegeben wurden, ist dies ein weiteres Indiz dafür, dass sich die Firma diese Kosten offenbar überhaupt ersparen wollte und den Transport aber dennoch, dh. in diesem Fall bewilligungslos, durchführte. Seinem im Übrigen außerhalb der mit vierzehn Tagen eröffneten Frist nachgereichten Antrag auf Einvernahme einer Zeugin zum Beweis dafür, dass eine derartige Ausnahmebewilligung für diese Fahrt mit dem überschweren Fahrzeug im Bereich des österreichischen Bundesgebietes bestanden hätte, ist im Lichte dieses Beweisergebnisses lediglich der Charakter einer Verfahrensverzögerungsabsicht bzw. einer Schutzbehauptung zuzuordnen. In einem diesem Antrag beiliegenden Schreiben wird seitens der Firma, für die der Transport durchgeführt wurde, mitgeteilt, dass "keinerlei Unterlagen" mehr vorhanden wären, da dieses Fahrzeug "mit den dazugehörenden Unterlagen" verkauft worden sei. Es ist daher unerfindlich, dass eine Zeugin, deren Firma bereits schriftlich erklärt über keine Unterlagen mehr zu verfügen, nun als Zeugin zum Beweis des Vorhandenseins einer derartigen Bewilligung geführt wird. Wenn die Vorlage offenbar bislang schon zweieinhalb Jahre nicht möglich war, spricht es für sich, diesbezüglich einen Zeugen zu beantragen, der schon schriftlich dartut, keine Unterlagen mehr zu haben. Der Vorwurf der Überlänge wurde nicht bestritten.   Hinsichtlich kurzfristiger Geschwindigkeitsüberschreitungen wurde seitens des Berufungswerbers sachlich nachvollziehbar mit der hohen Masse dieses Fahrzeuges fahrdynamisch bedingt nicht in Abrede gestellt. Mangels Verfügbarkeit des Schaublattes ist dieser Tatvorwurf jedoch nicht in der für das tribunalsförmige Berufungsverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen bzw nachvollziehbar zu erachten.   6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:   6.1. Eingangs ist festzustellen, dass hier dem Verfahren eine Verfolgungshandlung zu Grunde liegt, die binnen sechs Monaten die Sphäre der Behörde verlassen hat. Somit stellt dies eine rechtzeitige und taugliche Verfolgungshandlung dar (VwGH 15.2.1991, 85/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 22.9.1980, 1390, 1694/80, VwSlg 10232 A/1980).   6.1.1. Eine Übertretung nach § 102 Abs.1 KFG in Verbindung mit den im Straferkenntnis zutreffend zitierten Rechtsvorschriften ist grundsätzlich ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (vgl. VwGH, Slg. 9180 A/1976). Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation dieser Bestimmung geht der Verfassungsgerichtshof wohl davon aus, dass der § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hat (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Das Gesetz befreit die Behörde in Anbetracht der regelmäßigen Sachlage nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite (insbesondere einen Irrtum über den Sachverhalt oder die allfällige Unmöglichkeit, das Verbot zu beachten), als das entgegen dem Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens nicht glaubhaft ist. Eine solche, der Lebenserfahrung Rechnung tragende Regelung ist nicht von vornherein durch Art 6 Abs.2 EMRK ausgeschlossen. Da sich hinsichtlich des zuletzt behaupteten Vorliegens einer Ausnahmebewilligung keine wie immer gearteten Anhaltspunkte ergaben, war von einer wissentlichen, jedoch konsenslosen Fahrt mit dem überschweren und -langen Lkw-Zug auszugehen. Mit Rücksicht auf das beträchtliche Ausmaß der hier verfahrensgegenständlichen Gesamtmasse um mehr als zwanzig Tonnen ist ohne Zweifel von einer vorsätzlichen Begehungsweise der Tat auszugehen. Offenbar war man geneigt, diesen Transport in Österreich bis zum Zielort bewilligungslos durchzuführen, um sich die entsprechenden Kosten zu ersparen.   Es besteht diesbezüglich keine Verpflichtung zu "weiteren aufwendigen Ermittlungen". Der § 25 Abs.2 VStG bildet keine Grundlage für die generelle Aussage, die Behörde hätte im Rahmen der Berücksichtigung der Entlastung des Berufungswerbers auch einen im Ausland lebenden Zeugen zu vernehmen und wäre damit zu "aufwendig" und wie bereits aus einer übermittelten schriftlichen Darstellung aus der Sphäre dieses Zeugen hervorgeht, mit höchster Wahrscheinlichkeit zu aussichtslosen Ermittlungen verpflichtet. Hinsichtlich der Überschreitung der Fahrgeschwindigkeit die aus der Schaublattaufzeichnung binnen zwei Stunden nach der Begehung festgestellt wurde, könnte dem Berufungswerber an sich schon darin gefolgt werden, dass diese in der Fahrdynamik eines Schwerfahrzeuges technisch begreiflich bzw. aus der Sicht der Praxis nur schwer vermeidbar und von bloß geringem Verschulden und unbedeutenden Tatfolgen umfasst sein könnte. Der Schwung ist für die nachfolgende Steigung sozusagen "mitzunehmen". Für diesen Tatvorwurf fehlt jedoch ein schlüssiger Beweis, weil das Schaublatt dem Akt nicht beigefügt ist. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Bestimmung ist es somit rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandselemente ermöglicht wird, und andererseits die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vgl. VwGH 3.7.1991, 90/03/0205 mit Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.466/A).   6.2. Die Spruchpräzisierung erfolgte der besseren Übersicht des Tatvorwurfes wegen und mit Blick auf den Umstand, dass "die Art der Gewichtsfeststellung und die Frage der Zumutbarkeit bzw. des Unterbleibens sich von einem Faktum Überzeugung zu verschaffen" - was bei wissentlicher Inkaufnahme der Überladung bzw. hier beim Wissen um die bestehende Gesamtmasse eben typischer Weise gerade nicht zutrifft - nicht Tatbestandselement ist. Hier wusste der Berufungswerber offenbar über Gewicht und Länge Bescheid, sodass es unerfindlich ist, ihm angesichts dieses Faktums zur Last zu legen, sich hiervon nicht überzeugt zu haben. Durch die Beifügung von Detailelementen des Sachablaufes wird der Tatvorwurf darüber hinaus weitgehend der Les- und inhaltlichen Nachvollziehbarkeit entledigt.   7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.   7.1. Mit der Überladung von Kraftfahrzeugen in dem hier vorliegenden Ausmaß geht gemäß einer Studie der Universität München eine überproportionale Abnützung der Straße einher. Die Lebensdauer der Straße reduziert sich zeitlich um ein Mehrfaches (Fachzeitschrift, Straße + Autobahn, 2/95, S 65 ff). Somit hat dies eine unmittelbar nachteilige Auswirkung auf die Allgemeinheit, in Form der von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten des Straßennetzes zur Folge. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist daher mit Blick darauf als beträchtlich einzustufen. Ebenfalls ist von einer qualifizierten Schuld auszugehen. Aus diesem Blickwinkel bedarf es sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um einerseits den Berufungswerber künftighin eine größere Sensibilität gegenüber diesem Rechts- und Allgemeingut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert generell hervorzuheben. Die Bestrafung unter Ausschöpfung eines Drittels des gesetzlichen Strafrahmens in der Höhe von 10.000 S kann daher selbst bei bloß als durchschnittlich zu bezeichnenden Einkommensverhältnissen und des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit objektiv nicht entgegengetreten werden. Dies gilt auch für den Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses, wonach die Geldstrafe mit 1.000 S durchaus innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes festgesetzt wurde. Angesichts dieser Umstände sollte die Geldstrafe zu Punkt 1. eine spürbare finanzielle Belastung für den Berufungswerber darstellen, um zu bewirken, dem Beschuldigten das Unerlaubte und Schädliche seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn künftighin von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Bei Überladungen in so gravierendem Ausmaß ist es insbesondere auch aus generalpräventiven Überlegungen geboten, derartig gemeinschaftsschädigende (straßenschädigende) Fehlverhalten entsprechend hoch zu ahnden, um die überwiegend aus ökonomischen Überlegungen eingeplanten Überladungen nicht bloß als Kavaliersdelikte erscheinen zu lassen.     Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten. Dr. B l e i e r
DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum