Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107798/5/Fra/Ka

Linz, 24.09.2001

VwSen-107798/5/Fra/Ka Linz, am 24. September 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn AA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11.7.2001, VerkR96-1332-2001-BB/KB, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:     I. Der Berufung wird Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.   II. Der Berufungswerber hat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.   Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1.) wegen Übertretung des § 18 Abs.3 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 12 Stunden) und 2.) wegen Übertretung des § 17 Abs.2a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 7.3.2001 um 7.30 Uhr den LKW, Kz.: , in Engerwitzdorf, Ortsgebiet Schweinbach, auf der Gusenbachstraße, Kreuzung mit der Bürgerstraße gelenkt hat und dabei 1.) als Lenker des LKW´s, diesen nicht vor der Querstraße angehalten und dadurch den Querverkehr behindert hat, da er als nachfolgender Lenker eines, unmittelbar nach der Kreuzung angehaltenen Schülertransportes das von ihm gelenkte Fahrzeug im Kreuzungsbereich anhielt und 2.) an einem Fahrzeug, bei dem die Alarmblinkanlage und gelbrote Warnleuchten eingeschaltet waren, verbotenerweise vorbeigefahren ist. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.   I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sah sich zu einer Berufungs-vorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).   I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:   Zum Faktum 1 (§ 18 Abs.3 StVO 1960):   Gemäß § 18 Abs.3 StVO 1960 haben, wenn die Lenker hintereinanderfahrender Fahrzeuge anhalten müssen und die Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem betreffenden Fahrstreifen ua bis zu einer Querstraße reicht, die Lenker weiterer auf demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge so anzuhalten, dass der Verkehr ua auf der Querstraße nicht behindert wird.   Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 18 Abs.3 StVO 1960 ist somit, dass eine Reihe von anhaltenden Fahrzeugen bis zu einer Querstraße zurückreicht. Dass dies der Fall gewesen wäre, geht aus dem Akt nicht hervor. Es liegt für diese Annahme kein Beweismittel vor. Dennoch hat die belangte Behörde den spruchgemäßen Tatvorwurf unter diesem Tatbestand subsumiert. Da es an dem o.a. Tatbestandsmerkmal mangelt, war spruchgemäß zu entscheiden, ohne dass zu untersuchen gewesen wäre, ob der Bw allenfalls ein anderes Tatbild erfüllt hat, zumal - siehe Faktum 2 - das Vorbeifahren am nach der Kreuzung haltenden Linienbus zulässig war.   Zum Faktum 2 (§ 17 Abs.2a StVO 1960):   Gemäß § 17 Abs.2a StVO 1960 ist das Vorbeifahren an einem Fahrzeug, an dem hinten eine gelbrote Tafel mit der bildlichen Darstellung von Kindern angebracht ist, und bei dem die Alarmblinkanlage und gelbrote Warnleuchten eingeschaltet sind, verboten.   Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 19. StVO-Novelle führen hiezu ua aus:   "Während des Haltens von Schulbussen zum Zweck der Aufnahme oder des Absetzens von Schulkindern kommt es infolge des oft unvorhersehbaren Verhaltens der Kinder häufig zu gefährlichen Situationen. Dabei geht es nicht nur um aus- oder einsteigende Schulkinder, sondern auch um solche, die vor dem Schulbus unvermittelt und für den Fahrzeuglenker nicht sichtbar die Fahrbahn überqueren wollen. Zur Eindämmung dieser Gefahren wird das Vorbeifahren an Schulbussen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen verboten. Eine Voraussetzung ist die Kennzeichnung von Schülertransporten mittels einer gelbroten quadratischen Tafel hinten am Fahrzeug. Weitere Voraussetzungen sind, dass der Lenker eines Schülertransportes die Alarmblinkanlage und gelbrote Warnleuchten einzuschalten hat, wenn das Fahrzeug stillsteht und die Schüler aus- oder einsteigen......................."   Da am Linienbus die Tafel im Sinne des § 17 Abs.2a leg.cit. nicht angebracht war - dies hat das Ermittlungsverfahren ergeben -, hat der Bw nicht tatbestandsmäßig gehandelt.   Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde ua von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten keine Verwaltungsübertretungen bilden. Da dies gegenständlich der Fall ist, war spruchgemäß zu entscheiden.   zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum