Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107801/2/Fra/Bk

Linz, 13.08.2001

VwSen-107801/2/Fra/Bk Linz, am 13. August 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau KK, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 10. Juli 2001, VerkR96-7643-2000, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:     I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.   II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 300 S (entspricht 21,80 Euro), zu zahlen.     Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 1.500 S (EFS 30 Stunden) verhängt, weil sie es als Zulassungsbesitzerin des Pkw trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 20.12.2000, nachweislich zugestellt am 3.1.2001, unterlassen hat, der Behörde binnen zwei Wochen eine vollständige Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 27.10.2000 um 13.13 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.   I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).   I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:   Grund für die gegenständliche Lenkererhebung war der Verdacht einer Verwaltungsübertretung (Geschwindigkeitsüberschreitung), begangen durch den/die Lenker(in) des Pkw Kennzeichen am 27.10.2000 um 13.13 Uhr in Peterskirchen, A8 bei Km 53,025 in Fahrtrichtung Suben. Die Bw als Halterin des gegenständlichen PKW´s beantwortete die Lenkererhebung wie folgt, dass Herr A K, geb. am 8.2.1973, wohnhaft in USA oder einer seiner Freunde aus den USA, die zu dieser Zeit Urlaub in Österreich gemacht haben, das Fahrzeug gelenkt haben. In der Folge erließ die belangte Behörde die Strafverfügung vom 22.2.2001, AZ: VerkR96-7643-2000, mit der der Bw derselbe Tatbestand wie im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wurde. Im dagegen rechtzeitig eingebrachten Einspruch brachte die Bw vor, dass sie zum besagten Zeitpunkt das in Rede stehende Kfz ihrem Sohn A mit seinen amerikanischen Freunden geliehen hatte. Ihr Sohn A ist 28 Jahre alt und sie könne bei ihm kein Kindermädchen spielen. Er sei seit sieben Jahren beruflich in den USA und sie hätte nur gelegentlich die Möglichkeit, mit ihm zu sprechen, weil er sehr viel unterwegs sei. In diesen zwei Jahren sei er nur zweimal in Deutschland gewesen. Seine Freunde habe sie kaum zu Gesicht bekommen, weil sie auch sehr eilig waren. Mehr könne sie dazu nicht sagen. In diesem Einspruch führte die Bw auch die Adresse ihres Sohnes an. In ihrer als "Widerspruch" bezeichneten Berufung gegen das Straferkenntnis verweist die Bw sinngemäß auf ihren Einspruch und fragt die Behörde, "was sie von ihr als Geständnis erzwingen möchte." Weiters stellt sie die Frage, worum es hier überhaupt gehe und dass sie alles, was sie gewusst habe, bereits mitgeteilt habe.   Das Vorbringen der Bw ist aus folgenden Gründen nicht zielführend: Die Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 wird verletzt, wenn der Zulassungsbesitzer mehrere Personen nennt (vgl. VwGH 15.5.1990, 89/02/0206 ua). Wurde ein Kfz einer Mehrzahl von Personen zur abwechselnden Benützung überlassen, so ist der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall verpflichtet, die betreffende (einzelne) Person zu benennen. Es ist nicht Sache der Behörde, erst durch Vernehmung festzustellen, welcher bestimmten Person das Lenken des Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich überlassen wurde.   Zutreffend hat die belangte Behörde auch ausgeführt, dass gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 der Zulassungsbesitzer der anfragenden Behörde nicht nur den Namen, sondern auch die Anschrift des Lenkers des Kfz bekannt zu geben hat. In der Lenkerauskunft fehlt jedoch die Angabe einer Anschrift des Sohnes des Bw, der allenfalls die verlangte Auskunft hätte erteilen können, abgesehen davon, dass die Bw ihren Sohn ohnehin nicht als diejenige Person benannt hat, die die verlangte Auskunft erteilen kann.   Aufgrund der ständigen Judikatur des VwGH muss die Auskunft richtig und vollständig sein. Durch die Unterlassung der Angabe der genauen Anschrift des Lenkers ist der objektive Tatbestand in der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 erfüllt. Eine spätere Erteilung - wie hier im Einspruch gegen die Strafverfügung - der Anschrift des (möglichen) Lenkers vermag die Erfüllung des Tatbestandes nicht ungeschehen zu machen. Daher ist die Bw, was die Verschuldensfrage betrifft, auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis zu verweisen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Lenkerauskunft so zu verstehen ist, dass der Sohn der Bw die geforderte Auskunft erteilen hätte können, hat die Bw nichts vorgebracht, weshalb es ihr nicht möglich oder zumutbar war, während der gesetzlichen Beantwortungsfrist eine genauere Adresse ihres Sohnes bekannt zu geben.   Auch die Strafbemessung begegnet keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat die Strafe iSd Strafbemessungskriterien des § 19 VStG unter Bedachtnahme auf die mangels Angaben der Bw geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse tat- und schuldangemessen festgesetzt. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu lediglich 5 % ausgeschöpft und ist eine weitere Herabsetzung der ohnehin nicht angefochtenen Strafe auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.     zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.       Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.       Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum