Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107809/4/Sch/Rd

Linz, 12.10.2001

VwSen-107809/4/Sch/Rd Linz, am 12. Oktober 2001 DVR.0690392 E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzender: Dr. Leitgeb; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des H vom 20. Juli 2001, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Juli 2001, S-11.366/01-4, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 2.400 S (entspricht 174,41 €), zu leisten.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 3. Juli 2001, S-11.366/01-4, über Herrn H, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 12.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil er am 15. März 2001 von 16.35 Uhr bis 16.45 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in Linz vom Infracenter, Wegscheiderstraße 3, bis zum Vogelfängerweg in Fahrtrichtung stadtauswärts gelenkt habe, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B gewesen zu sein (Faktum 1).   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.   Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.   Übertretungen des § 1 Abs.3 FSG, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkberechtigung besteht oder nicht.   Gemäß § 37 Abs.3 FSG beträgt die Mindeststrafe für Übertretungen der obigen Bestimmung 5.000 S. Ausgehend davon war im vorliegenden Fall darauf Bedacht zu nehmen, dass der Berufungswerber in den Jahren 1999 und 2000 bereits jeweils einmal wegen einer einschlägigen Übertretung bestraft werden musste.   Die von der Strafbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 12.000 S hält einer Überprüfung anhand der einschlägigen Strafbemessungskriterien sohin stand, wobei besonders der spezialpräventive Aspekt der Strafe hervorzuheben ist, zumal beim Rechtsmittelwerber offenkundig ein beträchtliches Maß an Uneinsichtigkeit festzustellen ist. Dafür spricht neben den erwähnten Vormerkungen auch die Tatsache, dass sich der Berufungswerber unter Setzung mehrerer Verkehrsdelikte der Anhaltung zu entziehen suchte. Aber auch der generalpräventive Strafzweck lässt die Verhängung von unangemessen niedrigen Strafen bei Wiederholungstätern nicht angebracht erscheinen. Demgegenüber lagen Milderungsgründe nicht vor.   Den von der Strafbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden konnten. Das angenommene monatliche Einkommen von ca. 10.000 S netto wird ihm die Bezahlung der Geldstrafe - allenfalls im Ratenwege - ermöglichen.   Hinsichtlich der übrigen in Berufung gezogenen Fakten des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht eine gesonderte Entscheidung. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Dr. Leitgeb
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