Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107811/3/Ga/Mm

Linz, 16.08.2001

VwSen-107811/3/Ga/Mm Linz, am 16. August 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Konrath, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des S M in S G a.F. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9. Juli 2001, Zl. VerkR96-4655-2001-Ro, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes 1997 (FSG), zu Recht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 2.600 S (entspricht 188,95 Euro) zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.   Entscheidungsgründe: Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 9. Juli 2001 wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 13.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) kostenpflichtig verhängt. Als erwiesen wurde angenommen (§ 44a Z1 VStG), er sei schuldig, er habe am 5. Juni 2001 gegen 10.03 Uhr einen durch das Kennzeichen bestimmten Pkw auf der B Bundesstraße, durch das Ortsgebiet von M, in Richtung F, gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B gewesen sei.   Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:   Der Berufungswerber bringt gegen das Straferkenntnis folgendes vor: "Ich lenkte am 05.06.01 meinen PKW nicht durch M Richtung F, da ich Nicht weiß wie sie zu der Annahme kommen ersuche ich um Zusendung von Beweisen." Ein weiteres, seine Bestreitung (nur) des Lenkens näher ausführendes Vorbringen enthält das Rechtsmittel nicht. Unbekämpft blieb der Umstand des Nichtbesitzes der Lenkberechtigung.   Diesem Abstreiten des inkriminierten Lenkens steht gegenüber, dass, worauf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hinwies, dieses Strafverfahren auf Grund der Anzeige des GP E vom 9. Juni 2001, eingeleitet wurde. Die Anzeige hatte folgenden Inhalt:   "a) Darstellung der Tat S M lenkte am 05. Juni 2001, gegen 10.03 Uhr den PkW Seat blau, Kennzeichen B auf der B Bundesstraße B durch das Ortsgebiet von M in Richtung F, ohne im Besitze eines gültigen Führerscheines zu sein. b) Beweismittel Der oben angeführte Sachverhalt wurde von AbtInsp P festgestellt. Der Beamte stand im OG von M bei der Volksschule unmittelbar neben der Straße und konnte den vorbeifahrenden S M einwandfrei und sicher erkennen. M war alleine im Fahrzeug und war mit einem ärmellosen Leibchen bekleidet. Eine Anhaltung erfolgte nicht, da der Beamte in zivil war. S M ist dem Beamten von Kindheit her bekannt, weshalb eine Verwechslung auszuschließen ist. S M wurde zuletzt von AI P am 12.12.2000 beim Fahren ohne FSch betreten und unter GZP 747/00 am 14.12.00 der do. Behörde angezeigt. Am 17.5.01 verursachte S M einen VU mit schw. Personenschaden ebenfalls ohne FSch., im alkoholisierten Zustand (2.08 Prom.) in E. Diese Anzeige wird unter GZP 294/01-Wi vorgelegt werden.   c) Angaben des Verdächtigen Entfallen, da er nicht angehalten wurde."   Im Einklang mit den Angaben in dieser Anzeige wurde dem Berufungswerber die Tat vorgehalten und er wurde hiezu von der Strafbehörde in Wahrung seiner Verteidigungsmöglichkeit mit Schreiben vom 26. Juni 2001, hinausgegeben am 27. Juni 2001, zur Rechtfertigung aufgefordert. Auch dieser Verfahrensschritt ist in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ebenso erwähnt wie der Umstand, dass der Berufungswerber sich hiezu verschwiegen hat. Aus dem Strafakt ist weiters ersichtlich, dass der Berufungswerber die beim Zustellpostamt H ordnungsgemäß am 29. Juni 2001 hinterlegte AzR allerdings nicht behoben hatte, sodass sie schließlich ungeöffnet der Strafbehörde retourniert wurde. Dies vermochte nach der Rechtslage jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Verfolgungshandlung zu hindern. In Kenntnis der Begründungsausführung im angefochtenen Straferkenntnis ist der Berufungswerber mit keinem Wort auf den Umstand der an ihn gerichtet gewesenen Verfolgungshandlung eingegangen und er hat auch nicht vorgebracht, dass und aus welchen Gründen die Verfolgungshandlung an ihn hätte gar nicht gerichtet werden dürfen bzw. ihre Zustellung durch Hinterlegung gegen das Gesetz verstoßen hätte. Damit aber muss er gegen sich gelten lassen, dass die Verfolgungshandlung anlastende Wirkung wider ihn entfaltete. Aus diesem Grund und weil er sich seiner Verteidigungsmöglichkeit gegen den Tatvorwurf durch Verschweigen begeben hatte, durfte die belangte Behörde daher zutreffend den angezeigten Sachverhalt als erwiesen und in der Rechtsbeurteilung die objektive und subjektive Tatbestandsmäßigkeit als erfüllt annehmen. Dieser Sach- und Rechtslage setzt der Berufungswerber, wie dargelegt, nur ein bloßes Abstreiten entgegen, ohne auf die konkreten Umstände der spruchgemäßen Tat, die zufolge der glaubwürdig vorgetragenen Anzeige und des Ergebnisses des darüber geführten, im Strafakt dokumentierten Ermittlungsverfahrens als hinreichend erwiesen zu gelten hatte, in substantieller Weise einzugehen oder solche Einwände, die die Sachverhaltsannahme des Schuldspruchs in Zweifel hätten ziehen könnten, zu erheben.   Auch die Strafhöhe hat der Berufungswerber konkret nicht bekämpft. Die belangte Behörde ist bei der anhand der Kriterien des § 19 VStG vorgenommenen Strafbemessung zutreffend von der Erschwerungswirkung mehrerer, im Strafakt dokumentierter, einschlägiger Vorstrafen ausgegangen. Ermessensmissbrauch liegt nicht vor. Im Gegenteil, die verhängte Geldstrafe ist angesichts der nach Ausweis des Strafaktes offenbaren Unbelehrsamkeit des Berufungswerbers als moderat zu bewerten. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 Prozent der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Dr. K o n r a t h

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