Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107815/2/Br/Rd

Linz, 20.08.2001

VwSen -107815/2/Br/Rd Linz, am 20. August 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11. Juli 2001, Zl.: VerkR96-1031-2001-BB/KB, wegen einer Übertretung nach § 43 Abs.4 lit.b KFG iVm § 134 Abs.1 KFG, zu Recht:  

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Der Schuldspruch wird jedoch mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat: "Sie haben als Zulassungsbesitzerin des PKW, Toyota Celica, ursprüngliches Kennzeichen das Fahrzeug bei der Behörde (Bundespolizeidirektion Linz) nicht binnen der gesetzlichen Frist von einer Woche abgemeldet, obwohl Sie den dauernden Standort des Fahrzeuges bereits am 5. Juli 2000 in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde (der BH Urfahr-Umgebung) verlegt haben, die Ummeldung des Fahrzeuges jedoch erst am 12. Jänner 2001 vorgenommen wurde. "     Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 29/2000 - AVG iVm § 21, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 138/2000 - VStG.     II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.   Rechtsgrundlage: § 65 Abs.1 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem o.a. Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen einer Übertretung nach § 43 Abs.4 lit.b KFG eine Geldstrafe von 500 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwölf Stunden) verhängt und folgendes Tatverhalten zur Last gelegt: "Sie haben als Zulassungsbesitzerin des PKWS, Toyota Celica, Kennzeichen, das Fahrzeug bei der Behörde (Bundespolizeidirektion Linz) nicht abgemeldet, obwohl Sie den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt haben."   1.1. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung im Ergebnis auf ein fehlendes Bestreiten des Zeitpunktes der Ummeldung des Fahrzeuges erst am 12. Jänner 2001 bei Änderung des ordentlichen Wohnsitzes bereits am 5. 7. 2000 von der G, nach M. Die Behörde erster Instanz folgte der Verantwortung der Berufungswerberin nicht dahingehend, dass auf Grund der Beschäftigung der Berufungswerberin im AKH-Linz der dauernde Fahrzeugstandort in der dortigen Tiefgarage gewesen sei, weil als Standortdefinition nach § 40 KFG grundsätzlich der Hauptwohnsitz des Zulassungsbesitzers gelte. Mit dieser Rechtsauffassung ist die Behörde erster Instanz grundsätzlich im Recht.   2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit fristgerecht erhobener Berufung. Die Berufungswerberin vermeint im Wesentlichen sofort auf das Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz reagiert und noch vor Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens das Fahrzeug unverzüglich umgemeldet zu haben. Sie fühle sich demnach durch diese Bestrafung ungerecht behandelt, wenn sie von der Bundespolizeidirektion Linz eine freundliche Aufforderung zur Ummeldung des Fahrzeuges innerhalb einer bestimmten Frist bekommen habe, wobei sie dieser Aufforderung auch fristgerecht nachgekommen sei.   3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier angesichts auf das sich auf die Klärung der Rechtsfrage beschränkende Berufungsvorbringen unterbleiben (§ 51e Abs.3Z2 VStG).   4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt, woraus sich in Verbindung mit dem Berufungsvorbringen der für die Berufungsentscheidung wesentliche Sachverhalt schlüssig darstellt.   5.1. Zum Sachverhalt: Seitens der Bundespolizeidirektion Linz wurde am 26.2.2001 der o.a. Sachverhalt im Zusammenhang mit der Verlegung des Standortes des Fahrzeuges der Berufungswerberin in den Wirkungsbereich der "Bezirkshauptmannschaft Linz-Land" (richtig wohl: Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung) gelegt. Mit Schreiben vom 28. Februar 2001 erfolgte die Abtretung des Verfahrens gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung. Diese erließ folglich eine Strafverfügung, deren Spruch jedoch gänzlich der Benennung einer Tatzeit entbehrt. Diese Strafverfügung wurde von der Berufungswerberin fristgerecht mit dem Hinweis auf den faktischen Standort des Fahrzeuges in Linz beeinsprucht. Folglich erging an die Berufungswerberin eine Ladung zur Behörde erster Instanz für den 22. Mai 2001. Dieser Termin wurde von einer von der Berufungswerberin bevollmächtigten Privatperson wahrgenommen, worin im Ergebnis die schon im Einspruch vorgetragene Verantwortung wiederholt und die Verfahrenseinstellung beantragt wird. Vom Bevollmächtigten wurde eine Aktenkopie begehrt, welche ihm offenbar auch zugekommen sein durfte. Mit Schreiben an das Gemeindeamt E wurden schließlich von der Berufungswerberin die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eingefordert, welche von der Berufungswerberin mit Schreiben vom 5. Juni 2001 direkt an die Behörde erster Instanz unter Beifügung eines Lohnzettels erteilt wurden.   5.2. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:   5.2.1. Obwohl der Berufungswerberin in ihrem auf ein "natürliches Rechtsempfinden" gestützten Vorbringen gefolgt werden mag, ist sie objektiv damit nicht im Recht. Wie die Behörde erster Instanz an sich zutreffend ausführt, gilt als "dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt." Ebenfalls hat ein Zulassungsbesitzer gemäß § 43 Abs.4 lit.b KFG innerhalb der Frist nach § 42 Abs.1 KFG, wenn er den dauernden Standort des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Behörde verlegt hat, umzumelden (VwGH 24.4.2001, 99/11/0267, mit Hinweis auf VwGH 25. 1. 1983, Zl. 82/11/0032, sowie VwGH 5.7.1996, 96/02/0094).   5.3. Nach § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat im Hinblick auf Ort und Zeit und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, sowie sämtliche Tatbestandsmerkmale zu enthalten (Z1 u. 2 leg.cit.). Diese Vorschrift dient vor allem dazu, dass ein Beschuldigter in die Lage versetzt wird, sich bezogen auf den Tatvorwurf in jeder Richtung hin zu verteidigen und nicht der Gefahr ausgesetzt zu sein, durch eine Ungenauigkeit in der Umschreibung wegen des zur Last liegenden Tatverhaltens nochmals (in abgewandelter Form vorgeworfen) bestraft zu werden (s. Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 969 ff, mit Judikaturhinweisen). Diesen Anforderungen entsprach weder der Spruch der Strafverfügung noch jener des Straferkenntnisses. Da jedoch der Berufungswerberin am 22. Mai 2001 und somit binnen der Verfolgungsverjährungsfrist umfassende Akteneinsicht gewährt wurde, ist darin eine taugliche Verfolgungshandlung zu erblicken. Nach § 32 Abs. 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar selbst dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig gewesen wäre, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hätte oder die (der) Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Auch im Zurkenntnisbringen einer Anzeige, in der die Tat hinsichtlich aller der späteren Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente eindeutig umschrieben sind, verbunden mit der Aufforderung zur Rechtfertigung, kann eine den Eintritt der Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG gründen (VwGH 7.9.1990, 85/18/0186 mit Hinweis auf Erk. verst. Senat 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg11525 A/1984, sowie VwGH 30.3.1992, 90/10/0080). Schließlich ist im Einzelfall zu beurteilen, ob durch eine spezifische Verfolgungshandlung ein Beschuldigter in die Lage versetzt war, auf den Tatvorwurf hin sämtliche seiner Verteidigung dienenden Beweismittel zu beschaffen, ob die Tat in unverwechselbarer Weise festgestellt werden konnte und mit Blick darauf der Beschuldigte in die Lage versetzt ist, sich in jeder Richtung hin auf den Tatvorwurf zu verteidigen. Somit war hier der Spruch von der Berufungsbehörde zu ergänzen.   5.3.1. Inhaltlich hat hier die Berufungswerberin jedoch einerseits glaubhaft gemacht, dass sie ihr Fahrzeug an ihrem ursprünglichen Garagenplatz belassen hatte und sie sich in diesem Zusammenhang auf einen durchaus vertretbaren - wenn auch objektiv unzutreffenden - Rechtsstandpunkt zu berufen vermag. Ferner kam sie nach Aufklärung über diesen verfehlten Rechtsstandpunkt ihrer gesetzlichen Pflicht offenbar unverzüglich nach. Aus diesem Grunde scheint eine Bestrafung tatsächlich nicht das gebotene Mittel gegenüber einem wertverbundenen Bürger. Derartig geringfügige formale Fehlverhalten bedingen die Anwendung des hierfür geschaffenen Rechtsinstituts des § 21 VStG. Demnach kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Hier ist ohne jeden Zweifel davon auszugehen, dass der Berufungswerberin einerseits nur ein minderer Grad des Versehens zur Last fällt, wobei sich die Berufungswerberin in einem fast schon als entschuldbar zu bezeichnenden Rechtsirrtum befunden haben mag. Das auf dieser irrigen Rechtsansicht beruhende Fehlverhalten korrigierte sie im Sinne der behördlichen Anordnung offenkundig unverzüglich. Damit ist auch belegt, dass in diesem Fehlverhalten, wenn überhaupt, dann nur unbedeutende Folgen erblickt werden können. Damit besteht ein Anspruch auf die Anwendung dieses Rechtsinstitutes (vgl. VwGH 18.10.200, 98/09/0114 mit Hinweis auf VwGH 21.10. 1998, Zl. 96/09/0163). Jede andere Sichtweise würde den gesetzlich intendierten Zweck staatlicher Sanktionserfordernisse und die Realität des täglichen Lebens in der Rechtsgemeinschaft innerhalb eines Toleranzbereiches verkennen. Abschließend sei mit Blick auf die Verfahrensökonomie noch bemerkt, dass es untunlich erscheint, wenn hier die Behörde erster Instanz nicht schon im Zuge des Erscheinens des Bevollmächtigten der Berufungswerberin am 22. Mai 2001 die allseitigen Verhältnisse durch eine entsprechende Frage oder einen entsprechenden Auftrag einforderte. Vielmehr wurde auch noch ein Gemeindeamt im Rechtshilfeweg mit Verwaltungsaufwand belastet, um letztlich dann von der Beschuldigten wiederum selbst die verlangten Daten an die Behörde erster Instanz zu leiten. Solche vermeidbaren Verfahrensschritte sollten im Sinne eines umfassend praxisnahen Verständnisses von Verwaltungsökonomie vermieden werden.   5.4. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.     Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   H i n w e i s:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.       Dr. B l e i e r   Beschlagwortung: Ummeldung, Rechtsirrtum, Verschulden
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