Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107820/2/Sch/Rd

Linz, 21.09.2001

VwSen-107820/2/Sch/Rd Linz, am 21. September 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der H vom 9. August 2001, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 3. August 2001, VerkR96-3174-2001-Ro, betreffend die Vorschreibung von Sachverständigengebühren zu Recht erkannt: Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.   Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Bescheid vom 3. August 2001, VerkR96-3174-2001-Ro, Frau H, gemäß §§ 76 "Abs." (gemeint wohl: bis) 78 AVG, 5a Abs.2 StVO 1960, 24, 38 Abs.1 sowie 47 Abs.1 Z2 GebAG 1975 die Tragung von Sachverständigengebühren in der Höhe von insgesamt 3.263,80 S vorgeschrieben.   2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben, welche dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).   3. Die nunmehrige Berufungswerberin wurde von der Erstbehörde mit Straferkenntnis vom 11. Mai 2001, VerkR96-3174-2001-Ro, ua wegen der Verwaltungsübertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 bestraft, weil sie zu einem bestimmten Zeitpunkt an einer näher umschriebenen Örtlichkeit ein Motorfahrrad in einem durch Alkoholkonsum hervorgerufenen fahruntüchtigen Zustand gelenkt hat. Dieses Straferkenntnis ist aufgrund des von der Berufungswerberin abgegebenen Rechtsmittelverzichts sofort in Rechtskraft erwachsen.   4. Vom diensthabenden Arzt Dr. M des Aö Krankenhauses St. Josef in Braunau/Inn wurde mit Note vom 22. April 2001 für die bei der Berufungswerberin für die am selben Tag durchgeführte Blutabnahme ein Betrag von 1.330 S in Rechnung gestellt.   Der Sachverständige für technische Chemie Dr. W hat mit Gebührennote vom 25. April 2001 für die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes nach zwei Analysenverfahren inklusive Umsatzsteuer den Betrag von 1.933,80 S beansprucht.   Die Gebührennoten wurden den Gendarmeriepostenkommandos Braunau/Inn bzw Mattighofen übermittelt und von dort gemeinsam mit der Anzeige an die zuständige Strafbehörde weitergeleitet.   Der vorerst im Mandatswege erlassene Kostenbescheid vom 14. Mai 2001, beinhaltend die Vorschreibung der beiden Beträge an die Berufungswerberin, wurde mit Vorstellung bekämpft, woraufhin seitens der Erstbehörde veranlasst wurde, dass die vom Sachverständigen für technische Chemie Dr. W erstattete Gebührennote mit der Stellungnahme vom 28. Mai 2001 wie folgt detailliert wurde:   "1. Mühewaltung a) Untersuchung von Blut auf Alkohol GC-Methode 534,00 S b) Untersuchung von Blut auf Alkohol Widmark-Methode 534,00 S 2. Barauslagen Material und Hilfskräfte 543,50 S 1.611,50 S 20% USt 322,30 S 1.933,80 S"   Seitens des Krankenhauses Braunau/Inn wurde wiederum mitgeteilt, dass es sich bei dem "von uns vorgeschriebenen Betrag um die Ambulanzgebührenpauschale gemäß BGBl.Nr. 5/2001 handelt". Unterteilungen in einzelne Leistungsparameter seien nicht vorgesehen. In der Folge wurde dann der von der Berufungswerberin bekämpfte verfahrensgegenständliche Bescheid erlassen.   5. Gemäß § 5a Abs.2 StVO 1960 sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen, wenn bei einer Untersuchung nach § 5 Abs.2, 4a, 5, 6, 7 oder 8 Z2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden ist. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl.Nr. 136, vorzuschreiben.   § 38 Abs.1 Gebührenanspruchsgesetz 1975 bestimmt, dass der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen ab Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen hat.   Der Berufungswerberin ist dahingehend beizupflichten, dass aufgrund der Anordnung des § 5a Abs.2 StVO 1960, wonach die Kosten der Untersuchung nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 vorzuschreiben sind, kein Raum bleibt, andere gesetzliche Bestimmungen dafür heranzuziehen. Die Berufungsbehörde erblickt daher aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ausschließlich die Tarife nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 für anwend- bzw vorschreibbar, etwa für eine Blutabnahme die Bestimmung des § 43 Abs.1 Z7 lit.a (im vorliegenden Fall iVm lit.e) leg.cit. Die vom Krankenhaus Braunau/Inn herangezogene "Ambulanzgebührenpauschale gemäß BGBl.Nr. 5/2001" kann daher iSd § 5a Abs.2 StVO 1960 dem Untersuchten nicht vorgeschrieben werden.   Die ursprünglich gelegte Gebührennote des Sachverständigen Dr. W für die Bestimmung des Blutalkoholgehalts hat nicht den Anforderungen des § 38 Abs.1 Gebührensanspruchsgesetz 1975 entsprochen, wonach die Gebühr unter Aufgliederung der einzelnen Gebührentatbestandteile geltend zu machen ist. Die erwähnte Gebührennote besteht nur aus dem Hinweis auf die zwei Analysenverfahren nach der Widmark-Methode und der Gaschromatographie, für welche der Betrag von 1.933,80 S inkl. 20 % USt in der Höhe von 322,30 S in Rechnung gestellt wurde. Ausgehend davon, dass die Tätigkeit des Sachverständigen spätestens mit Datierung der Gebührennote abgeschlossen gewesen ist, erfolgte die spätere Aufgliederung in detaillierte Einzelposten außerhalb der Frist von 14 Tagen gemäß § 38 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz 1975. Ist aber der Anspruch selbst verfristet, so kann die Gebühr nicht vom Untersuchten zu tragen sein. Dies gilt im Übrigen auch im Hinblick auf vorgeschriebene Kosten für die Blutabnahme.   6. Zu der von der Erstbehörde angeführten Rechtsgrundlage der §§ 76 bis 78 AVG ist zu bemerken, dass die Bestimmung des § 5a Abs.2 StVO 1960 die lex specialis für die Überwälzung der dort angeführten Kosten auf eine Partei darstellt (angemerkt sei, dass die §§ 77 und 78 AVG - Kommissionsgebühren bzw Verwaltungsabgaben - auf den gegenständlichen Sachverhalt an sich schon unanwendbar sind).   Die Behörde ist jedenfalls nicht berechtigt, einer Verfahrenspartei unnötige Kosten aufzubürden (VwGH 9.10.1984, 84/07/0188) was naturgemäß mit einschließt, dass die zu Grunde liegenden Kostennoten den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.   7. Abschließend wird, um weitergehende Ausführungen hintanzuhalten, auf die einschlägige Judikatur des Oö. Verwaltungssenates, etwa auf das Erkenntnis vom 16. Jänner 2001, VwSen-107341/5/Fra/Ka, verwiesen.   Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n

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