Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107821/2/SR/Ri

Linz, 18.09.2001

VwSen-107821/2/SR/Ri Linz, am 18. September 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Berthold A L, S , A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach, Zl. VerkR96-1055-2001, vom 25. Juni 2001, wegen Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO) und des Kraftfahrgesetzes 1967 (im Folgenden: KFG), zu Recht erkannt:    

  1. Der Berufung gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben, das Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  
  3. Die Berufung gegen Spruchpunkt 2 wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  4.  
  5. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu Spruchpunkt 2 in der Höhe von 20% der Geldstrafe, d.s. 600,00 Schilling (entspricht  43,60 Euro) zu entrichten.
  6.  

Rechtsgrundlagen: Zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 45 Abs.1 Z2, § 51c und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000- VStG. zu III.: §§ 64 und 66 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:   "Sie haben am 8. Mai 2001 um 13.10 Uhr im Gemeindegebiet von S. M., auf der R Bundesstraße B bei Str.km in Fahrtrichtung L

  1. den PKW, Mercedes 300 D Turbo w124 D/A, mit dem amtlichen Kennzeichen R um 23 km/h schneller als 100 km/h gelenkt,
  2. den Anhänger Marke Humer/Hum257GT, mit dem amtlichen Kennzeichen R, (welcher ein anderer als leichter Anhänger ist, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht überstiegen hat und das Gesamtgewicht beider Fahrzeuge 3.500 kg nicht überstiegen hat) gezogen und dabei die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h um 43 m/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 20 Abs.2 und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
  2. § 58 Abs.1 Z.2 lit.f Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 und § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 1.000,00 Schilling 30 Stunden § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 3.000,00 Schilling 90 Stunden § 134 Abs.1 KFG 1967   Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 400,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EUR angerechnet); Schilling (0,00 EUR) als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 4.400,00 Schilling (319,76 EU)."   2. Gegen dieses dem Bw am 30. Juli 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. August 2001 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen begründend aus, dass die angelastete Übertretung mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät festgestellt und bei der Strafbemessung auf § 19 VStG Bedacht genommen worden sei. Strafmildernde Gründe seien nicht bekannt geworden. Eine Doppelbestrafung habe aufgrund der angeführten Gesetzesstellen nicht stattgefunden. 2.2. Dagegen bringt der Bw ua. vor, dass das Vorbringen des Beamten unmöglich sei, da er nicht genügend Zeit gehabt haben konnte, um das Messgerät auf den Beifahrersitz zu legen, auszusteigen, die Fahrbahn zu queren und die Anhaltung durchzuführen. Aufgrund der verstrichenen Zeit wäre ein Anhalten vor dem Beamten nicht möglich gewesen. Betreffend Sichtweite und Standort würde eine nachträgliche Stellungnahme abgegeben. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt und die Berufung vorgelegt.   3.1. Keine der Parteien hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die Tatörtlichkeit und der Messort sind amtsbekannt.   Da im angefochtenen Bescheid eine 3.000 Schilling übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51e Abs.3 Z3 von einer Berufungsverhandlung absehen.   3.2. Aufgrund der Aktenlage und des Amtswissens steht folgender Sachverhalt fest:   Der Bw hat am 8. Mai 2001, um 13.10 Uhr den Pkw, Mercedes 300 D Turbo, mit dem Kennzeichen R gelenkt und damit den (einen anderen als leichten) Anhänger Marke Humer/Hum257GT, mit dem Kennzeichen R im Gemeindegebiet von S. M M, auf der R Bundesstraße B bei Straßenkilometer in Fahrtrichtung L gezogen. Die für den Pkw in Verbindung mit dem anderen als leichten Anhänger höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h wurde um 43 km/h überschritten.   Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E festgestellt. Das verwendete Messgerät wurde am 28. Mai 1998 geeicht und die Nacheichfrist für 31. Dezember 2001 festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenze von 3 % wurde in Abzug gebracht. Der Standort des Beamten befand sich bei StrKm, der Messpunkt bei StrKm und die Messstrecke hat ca. 394 Meter betragen. Dem Akt kann nicht entnommen werden, dass die Verwendungsbestimmungen nicht eingehalten worden wären. Die Durchführung der Gerätefunktionskontrollen und der Zielerfassungskontrolle wurde im Messprotokoll vermerkt. Weiter sind dem Messprotokoll eine Messdauer von 55 Minuten, 67 gemessene Fahrzeuge, 3 Organmandate und 1 Anzeige zu entnehmen. Zum Zeitpunkt der Messung befand sich ausschließlich das kontrollierte Fahrzeug im Messbereich.   Die Sicht vom Messplatz auf die ankommenden Fahrzeuge - somit auch auf das des Bw - beträgt mehr als 500 Meter.   3.3. Die schriftlichen Angaben des Meldungslegers sind schlüssig, nachvollziehbar und spiegeln betreffend dem üblichen Messprocedere eine korrekte Handhabung wider. Es ist somit von einer verwertbaren Geschwindigkeitsmessung auszugehen.   Dass die Sichtweite vom Messplatz aus gesehen auf den ankommenden Verkehr (Richtung Rohrbach) mehr als 500 Meter beträgt ist amtsbekannt.   Bei dem verwendeten Messgerät der Marke LTI 20.20TS/KM-E handelt es sich grundsätzlich um ein taugliches Mittel zur Feststellung der Geschwindigkeit eines Fahrzeuges. Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20TS/KM-E wurden vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Zulassung vom 14. März 1994, Zl. E-41 067 (betrifft Zl. 43 427/92/1) auf Grund des Maß- und Eichgesetzes mit geänderten Verwendungsbestimmungen ausnahmsweise zur Eichung zugelassen.   Der Bw hat weder das Messgerät, den Messvorgang, den Standort des Beamten noch den Tatort in Frage gestellt.   Das Vorbringen des Bw bezieht sich lediglich darauf, dass die Messstrecke aufgrund des Straßenverlaufes nur 150 bis 200 Meter betragen haben kann. Diese Angaben lassen sich jedoch mit der Tatörtlichkeit nicht in Deckung bringen. Der ursprünglichen Ankündigung in der Stellungnahme, eine weitere Stellungnahme einzubringen, wurde bis zur Ausfertigung des Erkenntnisses nicht nachgekommen. Auch das sonstige Vorbringen des Bw ist nicht schlüssig. Seine Berechnung betreffend der zurückgelegten Wegstrecke in Bezug zum Standort des Beamten geht davon aus, dass sein Fahrzeug mit gleichbleibender Geschwindigkeit von 130 km/h in der Sekunde 36 Meter zurückgelegt hat. Selbst wenn der Bw die genannte Geschwindigkeit unvermindert beibehalten hätte, wären mindestens 11 Sekunden vergangen, bis er auf Höhe des Beamten gewesen wäre. Es würde aber der Lebenserfahrung widersprechen, wenn ein Fahrzeuglenker bei Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung diese Geschwindigkeit auch noch nach Ansichtigwerden eines Gendarmeriebeamten weiter beibehalten würde. Folgt man den Berechnungen der Behörde erster Instanz und nimmt den (dem Bw entgegenkommenden) Anhalteweg von 150 Metern an, dann stand sowohl dem Beamten ausreichend Zeit zu Verfügung, die Anhaltung vorzunehmen als auch dem Bw, sein Fahrzeug samt Anhänger vor dem einschreitenden Organ anzuhalten. Aus der Aktenlage kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die gemessene Geschwindigkeit mit dem Vorbringen des Beamten und dem Ermittlungsergebnis in Widerspruch stünde. Es ist daher nachvollziehbar von der gemessenen Geschwindigkeit auszugehen. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses:   Gemäß § 22 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Das bedeutet, wenn durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden, für jedes Delikt eine eigene Strafe zu verhängen ist, wobei die Strafen nicht unbedingt in ein und demselben Verfahren zu verhängen sind (VwGH 13.3.1961 Slg 3915). Eine Ausnahme von diesem Prinzip besteht dann, wenn der Täter zwar nur eine deliktische Handlung begangen hat, die jedoch Merkmale mehrerer Deliktstypen aufweist, wobei aber mit der Unterstellung unter einen Deliktstypus der Unrechtsgehalt voll erfasst wird. Sowohl die in § 98 Abs.1 KFG iVm § 58 Abs.1 Z1 KDV 1967 als auch die in § 20 Abs.2 StVO 1960 verankerte Geschwindigkeitsbegrenzung stellt eine Schutznorm dar. Die im § 20 Abs.2 StVO erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Freilandstraßen ist jedoch nur bei optimalen Verhältnissen zulässig. Sie findet schon im § 20 Abs.1 StVO, später im § 43 Abs.1 StVO und im speziellen Fall in § 98 Abs.1 KFG iVm § 58 Abs.1 Z1 lit.c KDV ihre Einschränkungen. Durch die Unterstellung der durch den Bw begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung unter den Deliktstypus nach dem KFG ist der Unrechtsgehalt dieser Tat voll erfasst, und das spezielle Delikt nach dem KFG verdrängt das allgemeine Delikt nach der StVO (siehe auch nö. Verwaltungssenat vom 7.5.1993, Senat-Ho-92-029).   Da im vorliegenden Fall nur eine strafbare Handlung, welche unter eine Strafdrohung fällt, vorliegt, war der angefochtene Bescheid - Spruchpunkt 1 - zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.   4.2. Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses:   4.2.1. Gemäß § 58 (Höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit) Abs.1 Z 2 lit.f KDV darf beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern beim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers eine Geschwindigkeit von 80 km/h nicht überschritten werden.   § 134 Abs.1 KFG: Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.     4.2.2. Aufgrund der Feststellungen und der Beweiswürdigung ist von einer einwandfreien Geschwindigkeitsmessung auszugehen. Es steht fest, dass der Bw die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat. Der Bw hat somit das objektive Tatbild erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine hervorgekommen.   4.2.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.   Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).   Mangels entsprechender Behauptungen ist davon auszugehen, dass der Bw zumindest fahrlässig gehandelt hat.   4.2.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   Geschwindigkeitsübertretungen stellen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, weshalb im Hinblick auch auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Ausmaß sowohl Gründe der Spezialprävention als auch der Generalprävention gegen eine Herabsetzung der Strafe sprechen. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Fällen selbst bei einem Geständnis und der bisherigen Unbescholtenheit des Bw eine Geldstrafe von 3000 S, die im unteren Teil der Strafdrohung liegt, als ermessenskonform erachtet. Was die Strafhöhe anbelangt, ist der unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass die verhängte Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen ist. Die verhängte Strafe ist im untersten Zehntel des Strafrahmens angesiedelt und unter Bezugnahme auf die einschlägigen verhängten Verwaltungsstrafen schien eine Herabsetzung dieser nicht geboten.   Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.   5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw der weitere Kostenbeitrag vorzuschreiben.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Stierschneider     Beschlagwortung: Scheinkonkurrenz

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