Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107823/5/Sch/Rd

Linz, 10.09.2001

VwSen-107823/5/Sch/Rd Linz, am 10. September 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 20. August 2001 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 7. August 2001, VerkR96-4797-2001, betreffend die Vorschreibung von Sachverständigengebühren zu Recht erkannt: Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.   Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24 und 51 Abs.1 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 7. August 2001, VerkR96-4797-2001, Herrn H, gemäß §§ 76 Abs.2 AVG, 64 Abs.3 VStG und 5a Abs.2 StVO 1960 die Tragung von Sachverständigengebühren in der Höhe von 9.708 S vorgeschrieben. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, welche dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Der nunmehrige Berufungswerber wurde von der Erstbehörde mit Straferkenntnis vom 8. April 2001, VerkR96-4797-2001, wegen einer Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 bestraft, weil er zu einem bestimmten Zeitpunkt an einer näher umschriebenen Örtlichkeit ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol- und Suchtmittelkonsum sowie Übermüdung hervorgerufenen fahruntüchtigen Zustand gelenkt hat. Dieses Straferkenntnis ist aufgrund des vom Berufungswerber abgegebenen Rechtsmittelverzichts sofort in Rechtskraft erwachsen.   4. Das Institut für gerichtliche Medizin Salzburg hat eine mit 21. März 2001 datierte Kostennote betreffend die Untersuchung einer Blutprobe des Obgenannten an das Bezirksgericht Vöcklabruck übermittelt, wo diese am 23. März 2001 eingegangen ist.   Darin wird, gestützt auf einzelne Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, ein aufgeschlüsselter Betrag in der Höhe von insgesamt 9.708 S beansprucht.   Eine Ablichtung dieser Kostennote ist samt einem nach Durchführung chemisch-toxikologischer Untersuchungen erstellten Gutachten des Institutes für gerichtliche Medizin Salzburg vom Landesgendarmeriekommando an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übermittelt worden und dort am 5. Juli 2001 eingelangt.   5. Gemäß § 5a Abs.2 StVO 1960 sind die Kosten der Untersuchung vom Untersuchten zu tragen, wenn bei einer Untersuchung nach § 5 Abs.2, 4a, 5, 6, 7 oder 8 Z2 eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden ist. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl.Nr. 136, vorzuschreiben.   § 38 Abs.1 Gebührenanspruchsgesetz 1975 bestimmt, dass der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen ab Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen hat.   Im gegebenen Fall wurde die Gebühr gegenüber dem Bezirksgericht Vöcklabruck geltend gemacht und wurde nach der Aktenlage etwa zwei Monate später diese Kostennote an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck übermittelt (im Akt befindet sich nur eine Ablichtung). Es kann somit nicht davon die Rede sein, dass der Sachverständige bzw das oben erwähnte Institut die Gebühr gegenüber der Behörde geltend machen wollte bzw geltend gemacht hat, sondern gegenüber dem erwähnten Gericht. Aus dem Akteninhalt kann die Annahme der Erstbehörde in der Bescheidbegründung, wonach die Kostennote irrtümlich dem Bezirksgericht Vöcklabruck übermittelt worden sei, nicht gestützt werden. Sowohl die Kostennote selbst als auch das erwähnte Gutachten sind zweifelsfrei an das Bezirksgericht Vöcklabruck adressiert.   Doch selbst unter der hypothetischen Annahme einer irrtümlichen Übermittlung an das Bezirksgericht Vöcklabruck wäre ein Anspruch des Sachverständigen gegenüber der Behörde nicht gegeben, da die Kostennote nicht fristgerecht binnen 14 Tagen nach Abschluss der Sachverständigentätigkeit bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht wurde.   Schließlich ist noch zu bemerken, dass eine Beweisaufnahme durch Beiziehung eines Sachverständigen seitens der Behörde nicht vorgesehen war, da das Verwaltungsstrafverfahren durch Erlassung des eingangs erwähnten Straferkenntnisses schon geraume Zeit vor Gutachtenserstellung abgeschlossen war (vgl. § 38 Abs.1 letzter Halbsatz Gebührenanspruchsgesetz 1975).   Die von der Erstbehörde durchgeführte Kostenvorschreibung entspricht somit nicht den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, welche gemäß § 5a Abs.2 StVO 1960 anzuwenden sind.   Zur von der Erstbehörde angezogenen Rechtsgrundlage des § 76 Abs.2 AVG ist zu bemerken, dass die Bestimmung des § 5a StVO 1960 die lex specialis für die Überwälzung der dort angeführten Kosten auf eine Partei darstellt. Unbeschadet dessen ist auch hier Voraussetzung für die Verpflichtung zum Kostenersatz, dass die von Amts wegen angeordnete, die Kosten verursachende Maßnahme zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlich ist (VwGH 11.6.1987, 86/06/0073). Die Behörde ist nicht berechtigt, einer Verfahrenspartei unnötige Kosten aufzubürden (VwGH 9.10.1984, 84/07/0188).   6. Abschließend wird, um weitergehende Ausführungen hintanzuhalten, auf die einschlägige Judikatur des Oö. Verwaltungssenates, etwa auf das Erkenntnis vom 16. Jänner 2001, VwSen-107341/5/Fra/Ka, verwiesen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.       S c h ö n

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