Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107846/2/Fra/Ka

Linz, 24.09.2001

VwSen-107846/2/Fra/Ka Linz, am 24. September 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn DK, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.7.2001, AZ. VerkR96-7548-2001/U, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:   Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.     Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 5.6.2001, AZ. VerkR96-7548-2001, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.   2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlasst und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).   3. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:   Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 11.6.2001 zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde am 5.7.2001 um 14.21 Uhr per Telefax eingebracht. Diesen Einspruch hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.   4. Rechtliche Beurteilung:   4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.   Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.   Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.   Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.   Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.   Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.   4.2. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat daher die Berufungsbehörde über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.   Laut Rückschein wurde die beeinspruchte Strafverfügung am 11.6.2001 zugestellt. Die Einspruchsfrist ist daher am 25.6.2001 abgelaufen, während der Einspruch von Frau UG, per Telefax erst am 5.7.2001 eingebracht wurde. Laut Rückschein hat Frau UG die Strafverfügung auch übernommen. In diesem Einspruch äußert Frau UG auch die Bitte, weitere Postsendungen an ihre Adresse zu schicken, da sie Postbevollmächtigte sei. Der Oö. Verwaltungssenat kann daher in der Zustellung der oa Strafverfügung keinen Mangel erkennen, auch wenn nun der Bw in seinem Rechtsmittel behauptet, dass er zum damaligen Zeitpunkt bei seiner Mutter Urlaub gemacht habe und daher das Schreiben (gemeint: Strafverfügung) erst später in die Hände bekommen habe, weshalb Frau UG der Behörde geantwortet habe. Da die Einspruchserhebung am 5.7.2001 - somit außerhalb der Einspruchsfrist - unstrittig ist, war die belangte Behörde gehalten, im Sinne der oa gesetzlichen Bestimmungen vorzugehen. Die Berufung erweist sich sohin als unbegründet und der angefochtene Bescheid war zu bestätigen. Aufgrund der Rechtskraft der Strafverfügung konnte die Sache betreffend das Grunddelikt nicht behandelt werden.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.     Dr. F r a g n e r

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