Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107858/2/Le/La

Linz, 13.09.2001

VwSen-107858/2/Le/La Linz, am 13. September 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S    

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des H S F, G 18, D 9 M, vertreten durch Rechtsanwalt H H, S 3/I, D 9 A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 31.7.2001, Zl. S-12.194/01-4, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:    

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 600 S (entspricht 43,60 Euro) zu entrichten.     Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.     Entscheidungsgründe:   Zu I.:   1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 31.7.2001 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.   Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen TIR (D) auf Verlangen der Behörde BH Linz-Land, Linz, ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers - zugestellt am 17.3.2001 - mit Schreiben vom 20.3.2001 keine dem Gesetz entsprechende bzw. ungenügend Auskunft darüber erteilt, wer dieses KFZ am 3.12.2000 um 15.28 Uhr gelenkt hat.   2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 21.8.2001, mit der zumindest schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In der Begründung führte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers aus, die Vertretung des Herrn F übernommen zu haben und hiermit gegen das Straferkenntnis vom 31.7.01 zur Fristwahrung Berufung einzulegen. Die Vollmacht werde nachgereicht. 3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Vollmacht wurde ebenso wenig nachgereicht wie eine weiterreichende Begründung für die Berufung.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates. Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG)   4.2. Der Berufungswerber hat in seiner Berufung keine nähere Begründung dafür vorgebracht. Eine amtswegige Überprüfung des Verwaltungsgeschehens unter Einbeziehung seiner bisherigen Verantwortung vor der Erstbehörde ergab, dass die Bestrafung des Berufungswerbers zu Recht erfolgt ist:   § 103 Abs.2 KFG bestimmt, dass die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt ... hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer ... zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.   Die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes wurde vom Verfassungsgerichtshof bereits geprüft und von diesem als im Einklang mit den Baugesetzen des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie mit Art.6 EMRK festgestellt (VfGH vom 29.9.1988, G 72/88; VfSlg 9950/1984, 10394/1995 u.a.).   Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann (VwGH vom 29.9.1993, 93/02/0191).   In diesem Regelungszusammenhang sind alle die österreichischen Straßen benützenden Kraftfahrzeuglenker, somit auch Staatsbürger anderer Staaten eingebunden und müssen diese selbstverständlich die österreichischen Rechtsvorschriften befolgen. Dies gilt auch für deutsche Staatsangehörige. Zur Veranschaulichung sei darauf hingewiesen, dass umgekehrt auch österreichische Staatsbürger im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland die dort geltenden deutschen Rechtsvorschriften befolgen müssen. Dies bedeutet, dass der Berufungswerber zur Beantwortung der Lenkeranfrage verpflichtet gewesen wäre, weil er entweder mit seinem Kraftfahrzeug selbst in Österreich gefahren ist oder zugelassen hat, dass sein Kraftfahrzeug auf österreichischen Straßen verwendet wird.   4.3. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem angefochtenen Straferkenntnis nicht die zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung (hier: die Geschwindigkeitsübertretung) geahndet wird, sondern die Nichterteilung der geforderten Auskunft.   Der Berufungswerber war von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land völlig korrekt mit Schreiben vom 12.3.2001 befragt worden, wer am 3.12.2000 um 15.28 Uhr auf der A W bei Strkm 184,100 im Gemeindegebiet E in Fahrtrichtung S das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen TIR gelenkt hat. Gleichzeitig wurde er auf die Strafbarkeit der Nichterteilung der Auskunft ausdrücklich hingewiesen.   Der Berufungswerber hat aber mit Schreiben vom 20.3.2001 - rechtsfreundlich vertreten - bekannt gegeben, sich nicht mehr daran erinnern zu können, wer am 3.12.2000 um 15.28 Uhr seinen PKW gefahren habe.   Damit aber hat er die ihm abverlangte Lenkerauskunft nicht erteilt, wodurch er die nunmehr angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat.   4.4. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.   Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.   Im vorliegenden Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschrift (die ein solches Ungehorsamsdelikt darstellt) kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit anzunehmen ist. Der Hinweis des Berufungswerbers im erstinstanzlichen Verfahren, dass aus den angefertigten Radarfotos der "Führer" nicht erkennbar sei und dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, wer an diesem 3.12.2000 seinen PKW geführt hätte, bedeutet nicht, dass es ihm gelungen wäre glaubhaft zu machen, dass ihn an der angelasteten Verwaltungsübertretung der Nichterteilung der Lenkerauskunft kein Verschulden trifft. Es ist seit vielen Jahren auch in der Bundesrepublik Deutschland bekannt, dass in Österreich Radarfotos meistens von hinten angefertigt werden und diese Art der Beweisaufnahme von der österreichischen Rechtsordnung anerkannt ist. Um die geforderte Lenkerauskunft erteilen zu können, wäre es Sache des Berufungswerbers gewesen, auf der Fahrt in Österreich allenfalls schriftliche Aufzeichnungen darüber zu führen, wer in welchem Zeitraum sein Kraftfahrzeug gelenkt hat; dies gilt auch für den Fall, dass er sein Kraftfahrzeug einer anderen Person überlassen hat, damit diese auch eine Fahrt nach Österreich unternimmt.   4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.   Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Immerhin wurde der Berufungswerber über seine Auskunftsverpflichtung von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ausdrücklich informiert und er hat sich dennoch geweigert, die gewünschte Auskunft zu erteilen. Die Folgen der Übertretung sind deshalb nicht als gering einzustufen, weil die Lenkerauskunft eben sicherstellen soll, dass die Lenker von Kraftfahrzeugen für allfällige Übertretungen gegen Straßenverkehrsvorschriften belangt werden können, um ihnen das Unerlaubte ihrer Handlungen vor Augen zu führen. Dies soll der Zulassungsbesitzer durch die Verweigerung der Lenkerauskunft nicht verhindern.   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 600 S.     Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.             Dr. Leitgeb     Beschlagwortung: Verweigerung der Lenkerauskunft
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