Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107864/2/Sch/Rd

Linz, 26.09.2001

VwSen-107864/2/Sch/Rd Linz, am 26. September 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J vom 27. August 2001, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. August 2001, VerkR96-3800-2001/Her, wegen mehrerer Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 9. August 2001, VerkR96-3800-2001/Her, über Herrn J, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) und 2) jeweils § 103 Abs.4 KFG 1967 Geldstrafen von 1) und 2) jeweils 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) und 2) jeweils drei Tagen verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land über Aufforderung vom 7. Mai 2001 die Schaublätter des Sattelzugfahrzeuges für den 1) 3. April 2001 ca. 7.58 Uhr bis 4. April 2001, ca. 8.14 Uhr, 2) 6. April 2001 von 10.55 Uhr bis 7. April 2001, ca. 2.40 Uhr nicht zur Einsichtnahme vorgelegt habe.   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 600 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Gemäß § 103 Abs.4 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens oder Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder eines Omnibusses dafür zu sorgen, dass der Fahrtschreiber und der Wegstreckenmesser für Fahrten betriebsbereit sind. Die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass vor Fahrten die Namen der Lenker, der Tag und der Ausgangspunkt oder die Kursnummern der Fahrten sowie am Beginn und am Ende der Fahrten der Stand des Wegstreckenmessers in entsprechender Weise in die Schaublätter des Fahrtschreibers eingetragen werden. Sie haben die Schaublätter ein Jahr, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.   Wenngleich im ersten Satz der erwähnten Bestimmung auch von Sattelzugfahrzeugen die Rede ist, beziehen sich erst der zweite und dritte Satz auf die Schaublätter des Fahrtenschreibers. Die Formulierung "Sie haben" (in der Mehrzahlform) im dritten Satz kann sich somit nur auf die Zulassungsbesitzer von Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen im zweiten Satz der Bestimmung beziehen. Eine Aufbewahrungs- bzw Vorlagepflicht von Schaublättern besteht für Zulassungsbesitzer von Sattelkraftfahrzeugen, somit nur im Hinblick eines Einsatzes des Zugfahrzeuges zusammen mit einem Sattelanhänger. Ein Sattelzugfahrzeug (allein) ist gemäß der Definition des § 2 Abs.1 Z8 KFG 1967 kein Lastkraftwagen.   Sowohl die Aufforderung zur Vorlage der Schaublätter als auch der Tatvorwurf laut angefochtenem Straferkenntnis richten sich aber eindeutig gegen den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer eines Sattelzugfahrzeuges.   Abgesehen davon hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Spruch eines Strafbescheides das entsprechende Tatbestandselement zu enthalten, wenn ein Gebot bzw Verbot für bestimmte Kraftfahrzeuge nicht generell gilt, sondern vom Gesetzgeber an das Überschreiten gewisser Gewichtsgrenzen gebunden wurde (VwGH 14.5.1997, 97/03/0018).   Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
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