Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107877/24/Le/La

Linz, 11.12.2001

VwSen-107877/24/Le/La Linz, am 11. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des G F, L 5, 4 L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H P, 4020 L, K 1, gegen die Spruchabschnitte 2. bis 4. des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 22.8.2001, Zl. S-23.957/01.1, wegen Übertretungen des Oö. Polizeistrafgesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 8.11. und 6.12.2001, zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Umfang aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.
  2. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

  3. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 200 S (entspricht 14,53 Euro).

Hinsichtlich des aufgehobenen Spruchabschnittes 2. entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 400 S (entspricht 29,07 Euro)zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Zu III.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 22.8.2001 wurde der nunmehrige Berufungswerber bestraft:

Im Spruchabschnitt 2. wegen Übertretung des § 10 Abs.1a Oö. Polizeistrafgesetz,

im Spruchabschnitt 3. wegen Übertretung des § 36a Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden kurz: KFG) und

im Spruchabschnitt 4. wegen Übertretung des § 36d KFG,

jeweils mit Geldstrafen in Höhe von 1.000 S bzw. Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 1 Tag.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 26.5.2001 um 7.05 Uhr im Gemeindegebiet N auf der B, Strkm. 22,146

2. beim S-M durch Verrichten der kleinen Notdurft den öffentlichen Anstand verletzt,

3. ein nicht zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet und

4. das KFZ auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht bestand.

(Im Spruchabschnitt 1. wurde der nunmehrige Berufungswerber wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 bestraft. Darüber wurde eine Strafe in Höhe von mehr als 10.000 S verhängt, weshalb zur Entscheidung über die dagegen eingebrachte Berufung die nach der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates zuständige Kammer berufen war. Diese Entscheidung ergeht gesondert.)

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 12.9.2001, mit der beantragt wird, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber an, es wäre richtig, dass er sich am 26.5.2001 gegen 7.00 Uhr in alkoholisiertem Zustand befunden hätte. Unrichtig sei jedoch, dass er das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen LL- auf der B bei Strkm. 22,146 gelenkt hätte oder auch nur versucht hätte zu lenken. Er hätte sich vielmehr in der Nacht zuvor auf einer Zechtour befunden, die letztlich im Lokal A in M geendet hätte. Sein Fahrzeug hätte er zu Beginn der Zechtour in N auf dem S-Parkplatz abgestellt. Da er im Fahrzeug sein Mobiltelefon zurückgelassen habe, welches er in der Folge meinte zu benötigen, habe er sich von M ein Taxi genommen und habe sich von diesem nach N zu seinem Fahrzeug bringen lassen, damit er das Handy entnehmen könne.

Dabei habe er sich sicherlich ungeschickt angestellt und auch noch an der Mauer des S in N die Notdurft verrichtet.

Hierbei wäre er von einem Mann zurechtgewiesen worden, wobei es sich offensichtlich um den Gendarmeriebeamten W gehandelt habe, welcher sich jedoch nicht als solcher vorgestellt hatte.

Als Zeugin dafür, dass er sein Fahrzeug nicht gelenkt habe, gab er Frau E B an und beantragte deren Einvernahme.

Was die Bestrafung im Punkt 2. betrifft, so handle es sich hier um eine Doppelbestrafung, da er bereits mit der Strafverfügung vom 18.7.2001 bestraft worden sei.

Zu den Punkten 3. und 4. führte er aus, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe und somit auch diese vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe.

Im ergänzenden Schriftsatz vom 9.10.2001 beantragte er die Einvernahme des Zeugen H S.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes hat der Unabhängige Verwaltungssenat für 8.11.2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. Der Vertreter der Erstbehörde ließ sich entschuldigen, ebenso der Berufungswerber, der durch seinen Rechtsanwalt vertreten war. Als Zeugen wurden Frau E B, Herr RI G H und Herr Insp. H W gehört; der ebenfalls geladene H S war nicht erschienen.

Zur weiteren Klärung des Sachverhaltes wurde diese Verhandlung vertagt und am 6.12.2001 fortgeführt. Bei dieser Verhandlung wurde die Zeugin Brigitte S vernommen; der nochmals geladene Zeuge H S war wiederum nicht erschienen.

3.2. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

3.2.1. Nach der Darstellung des Zeugen H W, von Beruf Gendarmeriebeamter, befand sich dieser am 26.5.2001 gegen 7.00 Uhr Früh nach Dienstschluss auf dem Heimweg. Er hatte in der Nacht zuvor mit einem Kollegen Streifendienst versehen und war dabei auch mehrmals am gegenständlichen S-M vorbeigefahren, wo jedoch kein Fahrzeug abgestellt gewesen wäre.

Als er sich nun nach Dienstende auf dem Heimweg befand, fuhr er vom Gendarmerieposten, der sich in der Kirchengasse befindet, in Richtung Kreuzung mit der B, bog dort rechts ein und fuhr im Schritttempo weiter. Er sah, wie auf den Parkplatz des S ein dunkelblauer PKW zufuhr, dort anhielt und aus diesem ein Mann ausstieg. Dieser kam nach wenigen Schritten nach dem Aussteigen auf der B zu Sturz, rappelte sich wieder auf und ging zurück auf den Parkplatz und von dort zum wenige Meter entfernten S-M. Der Zeuge fuhr am abgestellten PKW vorbei und blieb ca. 10 m danach am Parkplatz neben dem Modegeschäft S stehen, von wo aus er die Situation weiter beobachtete. Er sah, wie der Mann (= der nunmehrige Berufungswerber) zum S-M ging und dort mit im M befindlichen Angestellten durch die Auslagenscheibe sprach. Daraufhin drehte er ab und ging ein paar Meter entfernt vom Eingang zum S-M und urinierte dort.

Der Zeuge Inspektor W verständigte daraufhin seine Kollegen vom Gendarmerieposten, die zwei bis drei Minuten später kamen und die Amtshandlung durchführten.

Der Meldungsleger RI G H schilderte als Zeuge die Amtshandlung: Demnach hatte er schon beim Zufahren gesehen, dass Herr F getorkelt ist. Er befragte ihn daraufhin zum Sachverhalt und stellte fest, dass Herr F stark alkoholisiert war. Er nahm alle Alkoholisierungssymptome wie Geruch, schwankender Gang, gerötete Augenbindehäute wahr.

Daraufhin forderte der Gendarmeriebeamte Herrn F auf, einen Alkotest abzulegen, den dieser aber mit dem Hinweis darauf verweigerte, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt hätte.

Der Zeuge war sich sicher, dass Herr F die Aufforderung zum Alkotest verstanden hatte; er wiederholte die Aufforderung auch mehrmals. Der Zeuge berichtete weiter, dass Herr F den einschreitenden Gendarmeriebeamten gedroht hätte, er hätte zwei Brüder bei der Gendarmerie, die etwas Höheres wären als sie und sie würden sich schon anschauen.

Da Herr F seine Identität nicht preisgab, musste er festgenommen und zum Gendarmerieposten gebracht werden. Auch dort wurde nochmals über den Alkotest gesprochen.

3.2.2. Die Zeugin Brigitte S ist Filialleiterin des S in N. Sie war gegen 6.00 Uhr Früh zu ihrem Arbeitsplatz im S-M gekommen und war sich sicher, dass auf dem Parkplatz davor kein Fahrzeug abgestellt war. Irgendwann vor dem Aufsperren, zwischen 7.00 Uhr und 7.30 Uhr habe sie dann einen Mann gesehen, der von einem Auto ausgestiegen war, das auf dem Parkplatz des S stand. Sie war sich sicher, 5 Minuten zuvor dieses Auto dort noch nicht stehen gesehen zu haben. Der Mann torkelte über den Parkplatz zum Geschäft und verrichtete neben dem Eingang seine Notdurft. Ihre Reinigungskraft wäre hinausgegangen und hätte den Mann in ein Gespräch verwickelt, um ihn davon abzuhalten, wiederum ins Auto zu steigen und wegzufahren. Sie selbst habe die Gendarmerie angerufen.

Frau S gab an, im M gearbeitet zu haben und nicht bewusst den Parkplatz beobachtet zu haben, aber durch die Auslage genau hinauszusehen. Es falle ihr auf, wenn ein Fahrzeug kommt, weil dann Kundschaft zu erwarten sei.

Sie gab auch an, einen anderen Mann gesehen zu haben, der sein Auto vor dem Modengeschäft geparkt und die Szene beobachtet hatte.

3.2.3. Dem widerspricht die Aussage der Zeugin E B, die angab, zu Herrn F weder verwandt noch verschwägert zu sein und ihn auch fast nicht zu kennen. Sie habe aber einen Vorfall beobachtet und als ihr eine Freundin erzählt hätte, einem Bekannten von ihr sei der Führerschein genommen worden, so hätte sie sich an den Vorfall erinnert und dies ihrer Freundin erzählt, worauf sie als Zeugin namhaft gemacht worden sei.

Zum Vorfall selbst gab sie an, am Abend des 25.5.2001 in W im Musik-Lokal "Porgy and Bess" gewesen zu sein und von dort mit einer Freundin nach L zurückgefahren zu sein, von wo aus sie mit dem Auto selber nach Hause nach N gefahren wäre. Dabei wäre sie um ca. 6.00 Uhr Früh am Heimweg beim S-M vorbeigefahren und hätte einen PKW gesehen, in dem ein Mann geschlafen hätte. Um ca. 6.45 bis 7.00 Uhr Früh sei sie zur Bäckerei gegangen, um Semmeln zu holen und wäre dazu wiederum beim S-M vorbei gegangen, wo sie den PKW mit dem schlafenden Mann noch einmal gesehen hätte.

Am Rückweg von der Bäckerei kam sie zum S-M und wollte dort einkaufen, doch hätte ihr eine Frau, die dort im Eingangsbereich mit Wasser (einem Wasserschlauch oder einer Gießkanne) hantiert hätte, gesagt, dass der M erst um 7.30 Uhr aufgesperrt würde. Zu dieser Zeit wäre das Auto noch immer auf dem Parkplatz gestanden. Als sie dann um 7.45 Uhr wieder zum S-M kam, habe sie gesehen, wie die besagte Person von der Gendarmerie abgeholt worden sei.

3.3. Die Darstellung der Zeugin B ist im Hinblick auf die Aussage der drei anderen Zeugen sowie die eigene Verantwortung des Berufungswerbers unglaubwürdig:

Es war bei der Beurteilung des Sachverhaltes vor allem der Darstellung des Zeugen H W zu folgen, weil es sich bei diesem Zeugen um einen Gendarmeriebeamten handelt, der schon von Berufs wegen in der Beobachtung von Lebenssachverhalten geschult ist. Seine Darstellung ist schlüssig, frei von Widersprüchen und nachvollziehbar; sie wurde auch im Wesentlichen durch die Darstellung der Zeugin Brigitte S bestätigt, die angegeben hatte, im S-M gearbeitet und durch die Auslagenscheibe den Parkplatz im Blickfeld gehabt zu haben. Sie war sich sicher, 5 Minuten vor dem "Auftauchen des Mannes" (= der nunmehrige Berufungswerber) kein Auto auf dem nur wenige Meter entfernten Parkplatz gesehen zu haben. Sie bemerkte auch einen Mann, der sein Auto neben dem Modegeschäft geparkt und die Szene beobachtet hatte. Es handelte sich dabei offensichtlich um den Zeugen W, der angegeben hatte, dort gestanden zu sein.

Auch die Zeugin S hatte von Berufs wegen (sie ist Filialleiterin des S) einen besonderen Grund, auf den Bereich vor dem Geschäft zu achten, weil von dort potenzielle Kunden zum Geschäft kommen.

Dagegen hatte die Zeugin B keine besonders geschulte Beobachtung und sie hatte auch kein besonderes (berufliches) Interesse an dieser Beobachtung. Sie war offensichtlich die ganze Nacht unterwegs gewesen (Musikcafe in W, Heimfahrt von W nach L und von L nach N) und hatte die angebliche Beobachtung am Heimweg bzw. dann, als sie zum Bäcker gegangen war, gemacht. Möglicherweise war sie übermüdet oder hatte den Tag verwechselt. Immerhin hatte nicht einmal der Berufungswerber behauptet, im Auto geschlafen zu haben.

Schließlich ist auch noch festzuhalten, dass der Meldungsleger RI G H die Darstellung seines Kollegen, des Zeugen Insp H W, bestätigt hat, indem er angab, auf Grund der telefonischen Information, dass Insp W einen Lenker beobachtet hatte, der von der Bundesstraße zum Parkplatz des S zugefahren sei, dort aus dem Auto gestiegen und zu Sturz gekommen sei, die Amtshandlung durchgeführt zu haben. Dazu kommt, dass Herr F über Befragen durch RI H nicht angeben konnte, mit welchem Taxiunternehmer er angeblich gefahren sei, ja nicht einmal die Marke oder die Farbe des Taxifahrzeuges.

3.4. Bei diesem Beweisergebnis war es nicht mehr erforderlich, den Zeugen H S zu vernehmen, da dieser zur Frage, ob der Berufungswerber zur Tatzeit ein Fahrzeug gelenkt hatte, keine unmittelbare Beobachtung hätte mitteilen können. Laut Beweisantrag hätte H S nur bestätigen können, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug am 25.5.2001 am S-Parkplatz in N abgestellt habe und am Morgen des 26.5.01 mit dem Taxi von M weggefahren sei. Ob der Berufungswerber am Morgen des 26.5.01 etwa doch in N gefahren ist oder nicht hätte der Zeuge nicht sagen können, weil er nicht in N war.

3.5. Zum Beweis dafür, dass der Berufungswerber wegen der Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes bereits von der Bezirkshauptmannschaft L-Land bestraft worden war, legte sein Rechtsvertreter bei der Verhandlung am 8.11.2001 die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft L-Land vom 28.6.2001, Pol96-211-2001, im Original vor und gab an, dass diese Strafverfügung rechtskräftig sei.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Die Bezirkshauptmannschaft L-Land, an die die Anzeige des Gendarmeriepostens N vom 8.6.2001 gerichtet war, hat den "gegenständlichen Akt" gemäß § 29a VStG an die Bundespolizeidirektion L abgetreten. Dennoch hat sie die Strafverfügung vom 28.6.2001, Pol96-211-2001, erlassen und damit den nunmehrigen Berufungswerber wegen der am 26.5.2001 begangenen Anstandsverletzung bestraft.

Nach dem dem Strafverfahren immanenten Grundsatz des Verbotes der Doppelbestrafung war daher die zeitlich später erfolgende Bestrafung im Spruchabschnitt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses der BPD L, die wegen ein und derselben Tat verhängt worden war, ersatzlos aufzuheben.

4.3. Zu den Spruchabschnitten 3. und 4.:

Gemäß § 36 KFG dürfen Kraftfahrzeuge ... auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a) sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden, ...

d) für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht ...

Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, dass der Berufungswerber zur Tatzeit einen Kombi der Marke VW-Passat mit dem Kennzeichen LL-5CHC verwendete. Eine Fahrzeugüberprüfung durch den Gendarmerieposten N ergab, dass dieses Fahrzeug nicht unter diesem Kennzeichen zugelassen war, sondern das Kennzeichen zu einem Nissan Primera der Frau C K gehörte.

Der Kombi VW-Passat war somit nicht zum Verkehr zugelassen und es bestand daher somit auch keine gesetzlich vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder sonstige Haftung.

Der Berufungswerber hat dies nicht bestritten, sondern ausgeführt, gar nicht gefahren zu sein.

Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere der oben unter Punkt 3. enthaltenen Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes, ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber tatsächlich gefahren ist.

Damit aber hat er die objektiven Tatbestände der beiden angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht.

4.4. Zur subjektiven Tatseite ist festzustellen, dass diese Verwaltungsübertretungen vorsätzlich begangen wurden. Immerhin musste der Berufungswerber vom PKW seiner Freundin die Kennzeichentafeln entfernen, auf den VW-Passat montieren und sodann wegfahren. Er hat somit bewusst und zielgerichtet gehandelt und die beiden Delikte daher vorsätzlich verwirklicht.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese hinsichtlich der Spruchabschnitte 3. und 4. entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Als straferhöhend war das Ausmaß des Verschuldens zu berücksichtigen.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da mit der vorliegenden Berufungsentscheidung der Spruchabschnitt 2. aufgehoben wurde, war auch der Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz diesbezüglich aufzuheben.

Ebenso entfallen dafür gemäß § 65 VStG auch die Kosten des Berufungsverfahrens

Zu III.:

Der gemäß § 64 Abs.1 VStG auszusprechende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ist nach § 64 Abs.2 VStG für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 20 S, zu bemessen.

Da im bestätigten Teil des angefochtenen Straferkenntnisses Strafen im Gesamtausmaß von 2.000 S verhängt wurden, beträgt der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens somit 400 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (= 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

Beschlagwortung: Doppelbestrafung; Beweiswürdigung

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