Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107885/7/Br/Bk

Linz, 22.10.2001

VwSen - 107885/7/Br/Bk Linz, am 22. Oktober 2001 DVR.0690392  

ERKENNTNIS  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 14. August 2001, Zl.: VerkR96-5801-2001, wegen einer Übertretung nach dem Führerscheingesetz - FSG und zwei Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz - KFG 1967, nach der am 22. Oktober 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:  

I. Der Berufung wird in Punkt 1. und 2. mit der Maßgabe Folge gegeben, dass unter Anwendung des § 21 VStG von einer Bestrafung abgesehen, jedoch eine Ermahnung ausgesprochen wird. In Punkt 3. wird der Berufung Folge gegeben, der Schuldspruch behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 21, § 24 § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 138/2000 - VStG.   II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.   Rechtsgrundlage: § 65 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber drei Geldstrafen (500 S und 2 x 300 S) und für den Nichteinbringungsfall drei Ersatzfreiheitsstrafen (24 Stunden und 2 x zwölf Stunden) verhängt, weil er am 20.3.2001 vor 07.00 Uhr seinen Pkw mit dem Kennzeichen auf der T Bezirksstraße von R nach Puchkirchen lenkte, wobei um 7.16 Uhr bei einer durchgeführten Verkehrskontrolle festgestellt wurde, dass er
  1. den Führerschein bei dieser Fahrt nicht mitführte und ihn daher einem gemäß § 35 Abs.2 FSG zuständigen Organ auf dessen Verlangen nicht vorzuweisen vermochte,
  2. ebenfalls bei dieser Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt und ihn ebenfalls im obigen Sinne dem Organ nicht vorzuweisen vermochte,
  3. nicht dafür gesorgt habe, dass das Kennzeichen seines Fahrzeuges vollständig sichtbar und lesbar war, weil das hintere Kennzeichen erheblich verschmutzt gewesen sei.
  4.  

2. Die Behörde erster Instanz stützte ihre Entscheidung im Ergebnis auf die dienstliche Wahrnehmung zweier Gendarmeriebeamter des Gendarmeriepostens T, wobei sie davon ausging, dass sich der Berufungswerber ungerechtfertigt zum Tatvorwurf nicht geäußert habe. Der Berufungswerber bestreitet in seiner fristgerecht erhobenen - weitestgehend in den Ausführungen jedoch auf ein anderes Verfahren bezugnehmend - Berufung im Ergebnis die Tatvorwürfe.   3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigenden Strafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts der Tatsachenbestreitung im Sinne einer umfassenden und den Grundsätzen des Art. 6 EMRK Rechnung tragenden Wahrheitsfindung geboten (§ 51e Abs.1 VStG).   4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl.: VerkR96-5801-2001. Der Vertreter der Behörde erster Instanz nahm über telefonische Mitteilung wegen dienstlicher Unabkömmlichkeit entschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil. Beweis erhoben wurde ferner durch die zeugenschaftliche Vernehmung des RevInsp. S und GrInsp. H als Zeugen. Der Berufungswerber wurde bei der Berufungsverhandlung durch dessen Mutter vertreten. Als Reaktion auf die dem Berufungswerber zugestellte Ladung zur Berufungsverhandlung übermittelte dieser nachfolgendes Schreiben, welches auf Grund seiner auf die subjektive Tatseite rückschließbare Aussagekraft nachstehend dem Inhalt nach wörtlich wiedergegeben wird und auch verlesen wurde:     "Betrifft Beschwerde zur Ladung 22.Okt.2001. VwSen-107885/2/Br   Wegen wichtigen Gründen das persönliche Erscheinen zur Verhandlung nicht kommen kann. Das feisinnige VERHALTEN von Dr.Bleier am 4.Mai 1999 Dr.Bleier der im Verhandlungsall geschrieen, Vorsetzlich,Diskiminierungen,Entwürdigungen, Demütigungen,Einschüchterungen,... gemacht hat. Von einen Dr.K ein Gutachten vorgelesen hat, das B vorlag. Der KEIN Dr.ist, ein ganz gewöhnlicher Sachbearbe- arbeiter zur dieser Zeit war, in der BH.V,bruck.   Es wird hinzugefügt Autokennzeichen wegen Orts- wechsel Meldefrist einzuhalten. Dr.Bleier unterstütz und genemigt die Erpressungen von Bürgermeister das Brieflich dokumentiert wurde Aber den Lebensgefährten der Famile S seit 2.Jahren ohne Anmeldung hier Lebt.   Gegen das Strafkenntnis der BH.V.bruck, von 14.Aug. 2001.ZI.VerkR96-5801-2001,wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes und des Führerscheingesetzes   Ich möchte Dr.Bleier,defakto abgesprochen ist. Einen Pflichtbewusten Bürger einzuschüchtern und Mundtot zu machen. Die hinterlistigen Handlungen, Intrigen spinnen, die ein Pflichtbewuster Beamter nicht unterstütz. Unterstützung und Begünstigungen,darunter Amtsmißbrauch, Begünstigungen von Falschen Aus- sagen, vorenthaltung von Protokllen. Mutwillige Behinderung (Fluchtweges/Drohung der Nachbarinn) und Verschleppung, Von Dr.A.   Wird Veröffentlicht,mit allen Unterlagen und Fotos. Dr.Bleier wird aufgefordert die Mißstände abzuschaffen. Handschriftliche Hinzufügung: "und betrohungen meiner Familie. von Familie K und S / Bürgermeister verbunden in Freundschaft entgegenkommt. e.h. Unterschrift: G"       5. Der Berufungswerber begab sich zur o.a. Zeit mit seinem Pkw, offenbar im Zusammenhang mit einem seinerseits offenbar emotionsgeladenen Verfahren wegen eines angeblichen Beseitigungsauftrages eines Teils seines Gartenzauns und zwecks Abholung eines diesbezüglich erstellten Gutachtens, zum Gemeindeamt Puchkirchen. Dort konnte er kurz nach dem Beginn des Parteienverkehrs um 07.00 Uhr den Amtsleiter noch nicht antreffen. Daher begab er sich in der Folge zum Wohnhaus des Amtsleiters. Dieser verständigte offenbar angesichts mit dem Berufungswerber bestehender Unstimmigkeiten unverzüglich die Gendarmerie. Diese traf kurze Zeit später am Vorfallsort ein, wobei es nach der "Streitschlichtung" zu einer Fahrzeugkontrolle kam, anlässlich welcher der Berufungswerber die Fahrzeugpapiere nicht vorzuweisen vermochte. Letzterer bot den Gendarmeriebeamten an, zwecks Vorweisung dieser Dokumente zu seinem ca. einen Kilometer entfernt liegenden Wohnort mitzufahren. Da der Besitz dieser Dokumente nicht bezweifelt wurde, geschah dies nicht, sondern wurde Anzeige wegen dieser etwa einen Kilometer weiten Fahrt ohne Mitführung der erforderlichen Dokumente gelegt. Angesichts der örtlichen Nähe zum Wohnort und der Tatsache, dass die Gendarmeriebeamten den Berufungswerber offenbar persönlich kannten, vermag eine mit dieser Übertretung verbundene nachteilige Auswirkung nicht erblickt werden. Damit kann objektiv besehen im Ergebnis der Verantwortung des Berufungswerbers gefolgt werden. Nicht näher präzisiert vermochte seitens der Meldungsleger der konkrete Verschmutzungsgrad der Kennzeichentafel werden. Mit dem lediglichen Hinweis, wonach das Kennzeichen schon längere Zeit nicht mehr gereinigt worden sein dürfte, vermochte eine Unlesbarkeit desselben nicht in hinreichender Schlüssigkeit dargetan werden. In der Anzeige war schließlich auch bloß von einer "schweren Lesbarkeit" die Rede.   6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat Folgendes erwogen:   Zu Punkt 1. u. 2.: Der § 14 Abs.1 FSG lautet: Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen

  1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein oder
  2. beim Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen den Mopedausweis oder Heeresmopedausweis oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, einen amtlichen Lichtbildausweis oder einen Führerschein und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs. 2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.
  3.  

  6.1. Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten den Zulassungsschein mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Es bedarf keiner weiteren rechtlichen Erörterung, dass hier diesem gesetzlichen Gebot durch den Berufungswerber nicht Rechnung getragen wurde. Somit war von einer Verwirklichung eines zumindest auf Fahrlässigkeit beruhenden Unterbleibens der Aushändigung des Führerscheines auszugehen. Hiefür ist wohl das Mitführen des Führerscheins unabdingbare Voraussetzung. Der Tatbestand wäre bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der Führerschein lediglich nicht ausgefolgt worden wäre - etwa weil er während der Amtshandlung nicht gefunden wurde. Würde man die Tatbestandsmäßigkeit in einer kumulativen Voraussetzung erblicken wollen, könnte um einer Bestrafung zu entgehen, letztlich im Nachhinein immer das Mitführen unwiderlegbar behauptet werden. Der Berufungswerber hat hier wohl nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass ihn an der Erfüllung dieses Tatbestandes des Nichtmitführens erforderlicher Dokumente kein Verschulden trifft. Das Verschulden erweist sich jedoch lediglich in Form einer leichten Fahrlässigkeit iSd § 5 Abs.1 VStG, nämlich in einer Form wie sie auch jedem wertverbundenen Menschen in der Situation des Berufungswerbers unterlaufen könnte. Von der Verhängung einer Strafe nach § 21 VStG kann abgesehen werden, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Der im Rahmen des Berufungsverfahrens festgestellte Sachverhalt lässt bei objektiver Betrachtung die Annahme des Vorliegens dieser Voraussetzungen gerechtfertigt erscheinen (vgl. u.a. h. Erk. v. 12.9.2000, 107146/2/Br). Es sollte in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, dass wohl in aller Regel auch von der Exekutive derartige Versehen mit einer bloßen Abmahnung geahndet werden. Dass dies nicht geschehen ist, mag durchaus in der hier nicht weiter auszuführenden, sich jedoch aus dem Inhalt der Eingabe vom 4. Oktober 2001 erschließen lassenden Verhaltensneigung des Berufungswerbers gründen. Um jedoch letztlich dem Berufungswerber doch vor Augen zu führen, dass eine Bagatellisierung der hier erfolgten Pflichtverletzung nicht tolerierbar ist und daher die jeden Kraftfahrzeuglenker treffende Pflicht, bei jeder Fahrt sowohl den Führerschein als auch den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kfz mitzuführen (und auf konkretes Verlangen auszuhändigen) grundsätzlich zu gelten hat, schien es geboten, zumindest mit einer Ermahnung vorzugehen, um den Berufungswerber zu künftiger Einhaltung auch dieser Vorschrift zu motivieren (vgl. auch h. Erk. v. 29. 12. 1999, VwSen-106750/2/Ga/Fb). Zu Punkt 3.: Der Lenker hat ebenfalls dafür zu sorgen, dass die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. Jedenfalls von Unlesbarkeit kann hier schon im Sinne der Anzeige nicht ausgegangen werden und auf sich bewenden kann demnach auch, wodurch es zu dieser Verschmutzung gekommen ist und ob diese in zumutbarer Weise vermeidbar gewesen wäre (vgl. VwGH 24.2.2000, 98/02/0062). Rechtlich folgt, dass bereits bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung nach § 45 Abs.1 Z1 VStG zu verfügen ist (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     H i n w e i s:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.         Dr. B l e i e r

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