Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300209/2/WEI/Bk

Linz, 27.01.1999

VwSen-300209/2/WEI/Bk Linz, am 27. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. Jänner 1998, Zl. Pol 96-574-1997-W, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 5 Abs 1 Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG (LGBl Nr. 36/1979 idF LGBl Nr. 94/1985 und LGBl Nr. 30/1995) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat:

G ist schuldig, sie hat als verantwortliche Halterin ihren Hund der Rasse "Bearded Collie" in einer Weise beaufsichtigt und verwahrt, daß durch das auf dem Grundstück in B gehaltene Tier dritte Personen über das zumutbare Maß hinaus belästigt wurden, und zwar:

1. in der Zeit vom 11. bis 16. Juli 1997 dadurch, daß sie urlaubsbedingt ortsabwesend war und den Hund tagsüber im Garten ohne Beaufsichtigung und Betreuung alleine ließ, wodurch das vernachlässigte Tier jeden Tag stundenlang bellte und solchen Lärm verursachte, daß die Nachbarn über das zumutbare Maß gestört wurden; 2. am 11. Oktober 1997 in der Zeit von 12.00 bis 12.30 Uhr und von 17.30 bis 19.30 Uhr und 3. am 12. Oktober 1997 in der Zeit von 08.50 bis 09.20 Uhr und von 09.45 bis 10.20 Uhr jeweils dadurch, daß sie ortsabwesend war, der Hund ohne geeignete Aufsichtsperson allein im Garten des Hauses verweilen mußte und daher zu den oben angeführten Tageszeiten so laut und anhaltend bellte, daß die Wochenendruhe der Nachbarn empfindlich gestört wurde.

G hat zu den Spruchpunkten 1. bis 3. Verwaltungsübertretungen nach dem § 5 Abs 1 Oö. PolStG begangen und wird deshalb über sie nach dem Strafrahmen des § 10 Abs 2 lit b) Oö. PolStG zu 1. bis 3. eine Geldstrafe von je S 500,-- (insgesamt S 1.500,--) und gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 12 Stunden (insgesamt 36 Stunden) verhängt. Als Beiträge zu den Kosten der Strafverfahren erster Instanz hat sie je S 50,-- (insgesamt S 150,--) zu leisten.

II. Im Berufungsverfahren zu den Spruchpunkten 1. bis 3. hat die Berufungswerberin als weitere Beiträge zu den Kosten der Strafverfahren je Beträge in Höhe von S 100,-- (insgesamt S 300,--) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991, § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 27. Jänner 1998 hat die belangte Behörde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es 1. in der Zeit vom 11.7.1997 bis 16.7.1997 2. am 11.10.1997 von 12.00 bis 12.30 Uhr und von 17.30 bis 19.30 Uhr 3. am 12.10.1997 von 08.50 bis 09.20 Uhr und von 09.45 bis 10.20 Uhr als Halterin Ihres Hundes der Rasse "Bearded Collie" unterlassen, den Hund so zu beaufsichtigen oder zu verwahren, daß durch das Tier dritte Personen nicht gefährdet oder über das zumutbare Maß belästigt wurden, zumal der Hund zu den angeführten Zeiten derart laut bellte, daß sich Nachbarn über das zumutbare Maß hinaus gestört fühlten." Dadurch erachtete die belangte Strafbehörde zu den Spruchpunkten 1 bis 3 je den § 5 Abs 1 Oö. PolStG als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß § 10 Abs 2 lit b) Oö. PolStG je eine Geldstrafe von S 500,-- (insgesamt S 1.500,--) und für den Fall der Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 (insgesamt 36) Stunden. Als Beiträge zu den Kosten der Strafverfahren zu den Spruchpunkten 1 bis 3 wurden je S 50,-- (insgesamt S 150,--) vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin am 28. Jänner 1998 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig am 11. Februar 1998 zur Post gegebene Berufung gleichen Datums, die am 12. Februar 1998 bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung strebt die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung der Strafverfahren, hilfsweise den Ausspruch einer Ermahnung an.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t:

2.1. Mit Anzeige vom 10. August 1997, Zl. P-1794/97-Ka, hat der Gendarmerieposten B der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, daß der tagsüber vorwiegend im Garten gehaltene und allein gelassene Hund der Bwin durch anhaltendes Bellen die Nachbarn über das zumutbare Maß hinaus störte. Aufgrund einer Anzeige des Nachbarn Dipl.-Ing. H vom 16. Juli 1997 erstattete die Gendarmerie auch die gerichtliche Strafanzeige vom 10. August 1997, Zl. P-1549/97-Ka, gegen den Gatten der Bwin wegen des Verdachts des Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB, die in Ablichtung beigelegt wurde. Die erste informative Befragung weiterer Nachbarn durch die Gendarmerie ergab, daß der Hund der Bwin tagsüber viel belle, was überwiegend als störend empfunden wurde. Die Bwin und ihr Gatte verweigerten eine Stellungnahme.

Der Zeuge Dipl.Ing. S, der am 16. Juli 1997 am Gendamerieposten niederschriftlich einvernommen wurde, gab als unmittelbarer Grundstücksnachbar an, daß der Hund überwiegend belle, wenn im Haus niemand anwesend ist. Im Sommer 1996 habe er der Bwin mehrmals vorgehalten, daß sie ihr Hund sehr vermisse und deshalb immer belle, was sehr störend wäre. Am 18. September 1996 habe er der Bwin um 13.10 Uhr telefonisch mitgeteilt, daß der Hund wieder den ganzen Vormittag gebellt hat, worauf sie antwortete, daß sie den Hund nicht brauchen könne, wenn sie fortfahre und daß dies geduldet werden müsse. Um 14.10 Uhr habe der Gatte angerufen und geäußert, der Hund könne so lange bellen wie er wollte und er schaffe sich gegebenenfalls noch fünf Hunde an. Er habe den Zeugen für den Fall, daß er noch einmal etwas höre, auch noch gefährlich bedroht. Der Zeuge Dipl.-Ing. S gab weiters an, daß die Lärmbelästigung durch den Hund seit Freitag, dem 11. Juli 1997, wieder extrem gewesen wäre. Die Bwin und ihr Gatte wären offenbar auf Urlaub gewesen und der Vater des Gatten der Bwin nur morgens und abends gekommen. Der Hund würde wegen seiner Einsamkeit bellen und heulen. 2.2. Die belangte Behörde erließ aufgrund dieser Anzeigen gegen die Bwin die Strafverfügung vom 28. August 1997. Diese brachte dagegen durch ihren Rechtsvertreter rechtzeitig den Einspruch vom 16. September 1997 ein, in dem eine unzumutbare Lärmbelästigung durch den Hund bestritten wird. Wie aus der Anzeige der Städtischen Sicherheitswache B vom 20. Oktober 1997, Zl. Abt.SW-117/2-236/97-Du, hervorgeht, meldete Dipl.Ing. S am Sonntag, dem 12. Oktober 1997, um 10.20 Uhr, daß er sich durch das Gebell des Nachbarhundes sehr belästigt fühlte und daß ein konzentriertes Lernen mit seinem Sohn nicht möglich wäre. Der Colliehund hätte schon am Vortag von 12.00 bis 12.30 Uhr und von 17.30 bis 19.30 Uhr und am 12. Oktober 1997 von 08.50 bis 09.20 Uhr und von 09.45 bis 10.20 Uhr gebellt. Der Hund bellte immer dann, wenn die Familie nicht zu Hause ist oder wenn der Hund nicht ins Haus darf. Die Tochter der Bwin gab auf telefonische Anfrage der städtischen Sicherheitswache bekannt, daß die Eltern am Samstag weggefahren wären und erst Sonntag heimkämen. Der Hund müßte öfter raus und hätte Freude am Bellen. Die Bwin bestätigte auf telefonische Anfrage die Angabe ihrer Tochter.

2.3. Im ordentlichen Ermittlungsverfahren lud die belangte Behörde die in Betracht kommenden Nachbarn der Bwin als Zeugen. Der Gastwirt H gab niederschriftlich einvernommen am 30. Oktober 1997 an, daß ihn das Bellen des Hundes nicht störe, da er schon verhältnismäßig weit entfernt wohne und seine Wohnräume nicht auf der zum Haus der Bwin zugewandten Seite liegen. Außerdem sei er während des Tages fast nie zu Hause. Natürlich habe er den Hund im Frühjahr und Sommer oft bellen gehört und könne sich daher eine Lärmbelästigung des unmittelbaren Anrainers vorstellen. Seit mehreren Wochen bellte der Hund nicht mehr, wobei er den Grund dafür nicht angeben könnte. Der etwa 150 m Luftlinie entfernt wohnende Zeuge Dr. A (Niederschrift vom 30.10.1997) gab an, daß er den Hund der Bwin beim Aufenthalt in seinem Garten höre. Der Hund würde unter der Woche viel bellen, nicht so oft an Wochenenden, wenn jemand zu Hause ist. Manchmal fühlte er sich durch das Bellen gestört, was auch von der Tageszeit und der Windrichtung abhänge. Er könne sich die nervliche Belastung der unmittelbaren Nachbarn vorstellen. Genaue Zeiten des störenden Gebells gab der Zeuge mit der Begründung nicht an, daß der Hund tagsüber fast immer belle.

Der in ca. 120 m Luftlinie hinter dem Haus der Bwin wohnende Zeuge L berichtete, daß er den Hund speziell im Frühjahr und Sommer habe laut bellen hören. Das Gebell wäre für ihn in seiner Freizeit abends und am Wochenende öfter störend gewesen. Der Hund wurde nach Meinung des Zeugen zu wenig beaufsichtigt. Ab Frühherbst sei ihm das Bellen außer an einem Wochenende im Oktober nicht mehr aufgefallen.

Der unmittelbare Nachbar Dipl.-Ing. S, dessen Schlafzimmerfenster sich ca. 3,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt befindet, erklärte, daß der Hund oft stundenlang, hauptsächlich während der Abwesenheit der Halterin bellte. Speziell im Sommer 1997 wäre das Hundegebell für die Familie des Zeugen unerträglich geworden. Im Juli erstattete der Zeuge daher Anzeige. Im Zeitraum 11. bis 16. Juli 1997 wäre der Hund alleine gewesen. Am Tage war er im Garten und in der Nacht hätte ihn der Vater des Gatten der Bwin ins Haus gesperrt. Das Gebell wäre fast Tag und Nacht zu hören gewesen, auch noch bei geschlossenem Schlafzimmerfenster. Auch andere Nachbarn hätten in dieser Zeit ihren Unmut geäußert. Zu dem mittlerweile gespannten Verhältnis und dem Hundelärm legte der Zeuge noch eine Sachverhaltsdarstellung mit genauen Aufzeichnungen vor. Auch im Oktober 1997 hätte er Anzeige erstatten müssen, da durch das Bellen und Heulen des Hundes während der Abwesenheit der Nachbarn die Wochenendruhe seiner Familie erheblich gestört gewesen wäre. Nach Ansicht des Zeugen läge keine ordnungsgemäße Haltung des Hundes vor.

Frau D, die ca. 50 m vom Haus der Bwin entfernt wohnt, gab am 6. November 1997 als Zeugin niederschriftlich einvernommen an, daß der Hund laufend sehr laut bellte, wobei er oft eine halbe Stunde und mehr ununterbrochen anschlage. Auch diese Zeugin führte die Lärmerregung auf mangelnde Beaufsichtigung des Hundes zurück. Die Zeugin hörte das Gebell auch bei geschlossenem Fenster und empfand es als störend. Ihr Gatte, dessen Arbeitszimmer an der dem Haus der Bwin zugewandten Seite liege, hätte schon oft Konzentrationsprobleme gehabt. Sie konnte sich vorstellen, daß das Gebell für die unmittelbaren Grundstücksnachbarn noch störender wirke. Durch das Hundegebell wäre die Wohnqualität in der Siedlung beeinträchtigt.

S, der Sohn von D, gab der belangten Behörde mit Schreiben vom 17. Oktober 1997 bekannt, daß er selten anwesend wäre, weil er unter der Woche in Salzburg wohne und studiere. Die Frage der Lärmbelästigung könnte er nicht beurteilen. Er könnte sich nur auf Wahrnehmungen seiner Eltern berufen, die als Zeugen zu laden wären.

2.4. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 verständigte die belangte Behörde die Bwin zu Handen ihres Rechtsvertreters von den Beweisaufnahmen und forderte zur Rechtfertigung hinsichtlich des Hundegebells am 11. und 12. Oktober 1997 auf. Die Bwin erstattete durch ihren Rechtsvertreter die Stellungnahme vom 13. Jänner 1998, in der sie weiterhin die Ansicht vertrat, daß ihr Hund nicht übermäßig oft bellte. Die Lärmbelästigung wäre vielmehr ortsüblich und von den Nachbarn zu tolerieren. Die Beweisergebnisse wären höchst divergierend. Diese Behauptung wird allerdings nicht ausgeführt. Die Bwin meint vielmehr, daß eine gewisse Lärmverträglichkeit bei den Nachbarn vorausgesetzt werden könne. Die Angaben des Zeugen Dipl.-Ing. S, der seit längerer Zeit versucht habe, Schwierigkeiten zu machen, wären mit äußerster Vorsicht zu genießen. Die Aussagen der Zeugen rechtfertigten keine Bestrafung. Eine solche wäre indirekt als Verbot der Hundehaltung anzusehen. Die Bwin verweist darauf, daß bei mehreren Patrouillen der Gendarmerie laut Anzeige vom 10.08.1997 kein Hundegebell wahrgenommen worden wäre. Eine über die Ortsüblichkeit hinausgehende Belästigung hätte die Gendarmerie aber vermutlich feststellen können. Es sei nicht denkbar, daß ein Hund zwei Stunden durchgehend bellt. Ein Bellzeitraum von 30 Minuten zweimal pro Tag komme wohl bei sehr vielen Hunden vor, weshalb darin keine Lärmbelästigung zu sehen sei, die über das ortsübliche Maß hinausgeht.

2.5. Die belangte Behörde erließ daraufhin das angefochtene Straferkenntnis vom 27. Jänner 1998. Beweiswürdigend verwies sie auf die Angaben der unmittelbaren Nachbarn und Zeugen D und Dipl.-Ing. S, die das Bellen des Hundes sogar bei geschlossenem Fenster als störend empfanden. Der Hund hätte oft eine halbe Stunde und mehr ununterbrochen gebellt. Die damit verbundene Störung des Wohlbefindens könne auch aus den Aussagen der weiteren Zeugen abgeleitet werden, die nicht unmittelbare Nachbarn sind. Auch für diese wäre das anhaltende Bellen manchmal störend gewesen. Der selten anwesende Student S wollte die Lärmerregung nicht beurteilen. Alle Zeugen führten die Lärmerregung auf mangelhafte Beaufsichtigung zurück. Die Bwin hätte als Halterin die nach den Umständen erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung ungebührlichen Lärmes zu treffen gehabt. Dies hätte sie unterlassen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

2.6. In der Berufung wird der Standpunkt aufrechterhalten, daß das Bellen des Hundes keinesfalls das ortsübliche Maß überschreite. Nach Ansicht der Bwin hätten sich nur zwei bis drei überempfindliche Nachbarn beschwert. Das nachbarschaftliche Verhältnis zu Dipl.-Ing. S habe sich äußerst negativ entwickelt. Den weiter entfernt wohnenden Nachbarn sei entgegenzuhalten, daß Hundegebell über eine Wegstrecke von mehreren 100 m wohl nicht eindeutig zugeordnet werden könne. Anläßlich eines kurzen Besuchs des ausgewiesenen Rechtsvertreters der Bwin wäre Hundegebell zu hören gewesen, das nicht vom Collie der Bwin stammte. Auch die Gendarmeriebeamten hätten bei ihren Patrouillen kein Bellen des Hundes wahrgenommen.

Die Bwin habe ihren Hund zwischenzeitig der Leiterin des Tierschutzvereines vorgestellt. Eine Stellungnahme zur Haltung des Hundes liege dem Rechtsmittel bei. Daraus gehe hervor, daß der Hund artgerecht und liebevoll betreut werde und keinesfalls stundenlang belle, sondern nur artgerecht melde. Die Aussagen des Nachbarn Dipl.-Ing. S wären völlig unglaubwürdig, weil es dem Hund gar nicht möglich sei, zwei oder mehrere Stunden ununterbrochen zu bellen. Dieser Nachbar übertreibe völlig. Die Entscheidung der belangten Behörde entspreche einem Halteverbot für Hunde. Im Hinblick auf die vorliegende Bestätigung des Tierschutzvereines B werde jedenfalls bestritten, daß der Hund zu den angeführten Zeitpunkten so bellte, daß Nachbarn über das zumutbare Maß belästigt wurden.

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und Würdigung der Beweisergebnisse festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde ausreichend erhoben wurde und durch die Aktenlage auch hinreichend dokumentiert wird. Die belangte Behörde hat die in Betracht kommenden Zeugen zur Sache einvernommen und der Bwin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der erkennende Verwaltungssenat folgt auch der zutreffenden Darstellung der belangten Strafbehörde und geht von der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Feststellungen aus. Der Sachverhalt wurde oben näher referiert.

Das Vorbringen der Bwin war nicht geeignet, die lebensnahe Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern. Sie konnte den belastenden Angaben der vernommenen Nachbarn in Wahrheit nichts Wesentliches entgegensetzen. Sie unterstellt ihnen Überempfindlichkeit und will die Aussagen des Zeugen Dipl.-Ing S im Hinblick auf das mittlerweile gespannte Nachbarschaftsverhältnis als unglaubhaft abtun. Außerdem will sie den nicht als unmittelbare Anrainer betroffenen Nachbarn grundsätzlich die Fähigkeit absprechen, das oft gehörte Hundegebell dem Collie der Bwin zuordnen zu können, wobei entgegen den Zeugenaussagen eine Wegstrecke von mehreren 100 m behauptet wird. Tatsächlich sind die von den Zeugen in Luftlinie angegebenen Entfernungen in einer Größenordnung, die die Richtigkeit der zeugenschaftlich geschilderten Wahrnehmungen nicht ernsthaft bezweifeln lassen. Es gibt keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die nunmehr in der Berufung vorgebrachte Schutzbehauptung. Der erkennende Verwaltungssenat geht davon aus, daß Nachbarn das bekanntermaßen häufige und anhaltende Bellen des Colliehundes der Bwin vom Bellen anderer, entfernter lebenden Hunde in der Lautmelodie unterscheiden können. Daß in unmittelbarer Nähe der Bwin jemand einen Hund gleicher Rasse gehalten hätte, der auch häufig bellte und daher Anlaß für Verwechslungen böte, ist weder aktenkundig, noch von der Bwin behauptet worden.

3.2. Das nach seinem Inhalt nur als "Gefälligkeitsbescheinigung" einzuschätzende Schreiben vom 4. Februar 1998 einer Frau H, die für den Tierschutzverein Bezirk B unterzeichnet hat, obwohl im Briefkopf als Obmann ein Herr W angegeben wird, vermag den Oö. Verwaltungssenat nicht zu überzeugen. Eine fachkundige und repräsentative Überprüfung der Haltung durch die Bwin war auf diese Weise nicht möglich. Selbst wenn die, wie inhaltlich für jedermann erkennbar ist, sehr einseitige, unter Bezugnahme auf den Nachbarschaftsstreit mit Dipl.-Ing. S gegebene, parteiliche Darstellung der Frau B, wonach im wesentlichen der Hund liebevoll und artgerecht gehalten werde und nur artgerecht melde, zuträfe, wäre diese Aussage nur für den Zeitpunkt ihrer eigenen Wahrnehmungen relevant. Wieso Frau B die Bwin ganz allgemein entlasten zu können glaubt, bleibt unerfindlich. Bezogen auf die gegenständlichen Tatzeiträume hat Frau B deren Qualifikation als selbsternannte Gutachterin bereits in Frage steht, jedenfalls keine Wahrnehmungen gemacht. Auf welcher objektiven Grundlage sie ihr "Gutachten" verfaßte, ist zum einen nicht nachvollziehbar, zum anderen aber auch nicht weiter bedeutsam, weil bei seriöser Betrachtung ihren tendenziösen Aussagen ohnehin kein Beweiswert zukommt. Der erkennende Verwaltungssenat sieht mangels fallbezogener Argumente keinen Anlaß die in den wesentlichen Punkten übereinstimmenden Aussagen der vernommenen Nachbarn und die darauf beruhenden schlüssigen Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen.

Es ist vielmehr aufgrund der Aktenlage als erwiesen anzusehen, daß der Hund der Bwin in den Tatzeiträumen allein gelassen worden war und mangels geeigneter Beaufsichtigung anhaltend bellte und heulte. Dieses lautstarke Bellen als Folge einer Vernachlässigung des Hundes muß man sich bei lebensnaher Betrachtung so vorstellen, daß es viele Minuten lang ununterbrochen, aber auch stundenlang mit gewissen Unterbrechungen für Erholungspausen dauern konnte. In diesem Sinne waren auch die Aussagen der Zeugen bei lebensnaher Betrachtung zu verstehen. Der nachbarschaftliche Streit mit Dipl.-Ing S war Folge der nicht ordnunggemäßen Tierhaltung durch die Bwin und ihrer mangelnden Bereitschaft, die Kritik des Nachbarn zu akzeptieren und den Hund nicht so oft alleine zu lassen. Die Darstellung dieses vom Tierlärm unmittelbar betroffenen Nachbarn kann allein wegen des Streits mit der Bwin und ihrem Gatten noch nicht als unglaubhaft angesehen werden. Daß die Bwin und ihr Gatte in den in Rede stehenden Tatzeiträumen abwesend waren und der Hund zu Hause bleiben mußte, wurde nie bestritten. Daß die Gendarmerie bei vereinzelten Patrouillen nach der erstatteten Anzeige keine Wahrnehmungen machte, bedeutet nur, daß die durch die Anzeige verunsicherte Bwin zumindest eine Zeit lang besser aufpaßte und ihren Hund sorgfältiger verwahrte. Dafür spricht auch die Zeugenaussage des H und des F, wonach im nachhinein eine Besserung der Lärmbelästigung festzustellen gewesen sei.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 5 Abs 1 Fall 1 Oö. PolStG begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer als Halter eines Tieres dieses in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, daß durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.

Nach dem Willen des Landesgesetzgebers ist die unzumutbare Lärmerregung durch Haustiere wegen des Sachzusammenhanges mit der Tierhaltung als mangelhafte Verwahrung oder Beaufsichtigung iSd § 5 Abs 1 Oö. PolStG zu betrachten (vgl AB Blg 448/1985 zum kurzschriftlichen Bericht Oö. LT, 22. GP, 2). Die belangte Strafbehörde hat demnach zur Beurteilung des gegenständlichen Falles mit Recht den § 5 Abs 1 Oö. PolStG und nicht die ungebührlich störende Lärmerregung nach § 3 Abs 1 leg.cit. herangezogen.

Nach hM ist Tierhalter, wer die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt und über Verwahrung und Beaufsichtigung entscheidet (vgl im einzelnen mwN Reischauer in Rummel2, Rz 7 f zu § 1320 ABGB). Beim gegebenen Sachverhalt ist die Haltereigenschaft der Bwin unbestritten und bedarf keiner weiteren Begründung. 4.2. Nach dem schon von der belangten Strafbehörde zutreffend angenommenen Sachverhalt ist der Bwin als Halterin des Hundes der Rasse "Bearded Collie" iSd § 5 Abs 1 Fall 1 Oö. PolStG vorzuwerfen, das Tier nicht in einer Weise beaufsichtigt und verwahrt zu haben, daß dritte Personen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Die Bwin hat ihren Hund in den angeführten Tatzeiträumen an der Wohnadresse G, stundenlang alleine zurückgelassen, ohne für eine ausreichende Beaufsichtigung und Betreuung des Hundes zu sorgen. Der Collie fühlte sich offenbar vernachlässigt und machte daher durch lautes anhaltendes Bellen auf sich aufmerksam. Wie die belangte Behörde zutreffend betont hat, haben alle Zeugen das störende Hundegebell auf eine mangelhafte Beaufsichtigung zurückgeführt. In der Stellungnahme der Bwin vom 13. Jänner 1998 wird eine gewisse Lärmbelästigung der Nachbarn durch den Hund eingeräumt und ein zweimaliger Bellzeitraum von 30 Minuten pro Tag als ortsüblich dargestellt. Dieser Rechtsansicht ist deutlich zu widersprechen. Ein ununterbrochenes Hundegebell in der Dauer einer halben Stunde ist durchaus nicht normal und muß von den Nachbarn auch nicht toleriert werden. Der Halter hat vielmehr vorzukehren, daß sein Hund keinen Anlaß hat so lange und intensiv zu bellen, da unter solchen Umständen die Wohnqualität der Nachbarn ohne Rücksicht auf die Tageszeit wesentlich beeinträchtigt wird. Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates kann bereits ein lautes Bellen in der Dauer von 5 bis 10 Minuten als unzumutbare Belästigung erscheinen, wenn dies ohne einsichtigen Grund und zu solchen Zeiten geschieht, in denen man Ruhe erwarten kann. Wer einen Hund hält muß entweder selbst die erforderliche Zeit für seine Betreuung aufbringen, oder für geeignete Aufsichtspersonen sorgen. Diese Verpflichtung hat die Bwin offenbar verkannt, wenn sie dem Zeugen Dipl.-Ing. S auf seinen Vorhalt, ihr Hund vermisse sie sehr und belle daher anhaltend, nur erwiderte, daß sie den Hund nicht brauchen könnte, wenn sie fortfahre.

In der Zeit vom Freitag, dem 11. Juli 1997, bis Mittwoch, dem 16. Juli 1997, war der Hund nach den Aufzeichnungen des Dipl.-Ing. S allein und wurde nur vom Schwiegervater der Bwin morgens und abends betreut. Den ganzen Tag verbrachte der Hund unbeaufsichtigt im Garten, wie auch aus der Stellungnahme der Bwin vom 16. September 1997 hervorgeht. Es verwundert nicht, daß der einsame Hund unter diesen Umständen stundenlang mit gewissen natürlichen Unterbrechungen bellte. Dabei spielt es letztlich keine Rolle, ob der Hund nur aus Kummer bellte oder auch aus einem Gefühl der Langeweile, vorbeifahrende Autos und Mopeds "verbellte", wie die Zeugin O meinte. Entscheidend ist nur, daß eine solche Vernachlässigung des Hundes weder den lärmbelästigten Nachbarn, noch dem Hund selbst zumutbar ist. Auch am Wochenende des 11. und 12. Oktober 1997 bellte der Hund in Abwesenheit der Bwin und ihres Gatten mehrmals für längere Zeit, ohne daß sich jemand um ihn kümmerte und die störende Lärmerregung abstellte. Nach den glaubhaften Aufzeichnungen des unmittelbaren Nachbarn Dipl.-Ing. S betrug der Zeitraum jeweils zumindest eine halbe Stunde (Samstag 11.10.1997: 12.00 bis 12.30 Uhr und 17.30 bis 19.30 Uhr; Sonntag 12.10.1997: 08.50 bis 09.20 Uhr und 09.45 bis 10.20 Uhr). Gerade an einem Wochenende haben die Familien in einer Wohngegend ein Recht auf Ruhe und Erholung. Eine Störung dieser Wochenendruhe durch das lautstarke und längere Zeit anhaltende Gebell eines unbeaufsichtigten und vernachlässigten Hundes ist ohne jeden Zweifel als unzumutbare Belästigung der Nachbarn anzusehen. Die Bwin hat zumindest fahrlässig ihre Pflichten als Hundehalterin vernachlässigt. Die Neigung ihres alleingelassenen Hundes, viel und laut zu bellen, mußte ihr bekannt sein.

Daß diese Entscheidung auf ein Verbot der Hundehaltung schlechthin hinausliefe, wie es die Bwin vermeint, ist eine unrichtige Unterstellung. Tatsächlich ist nur das von der Bwin praktizierte Alleinlassen des Hundes als unsachgemäße Form der Haltung anzusehen. Um die wesentlichen rechtlichen Gesichtspunkte und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt besser zu verdeutlichen, hat der erkennende Verwaltungssenat den Schuldspruch unter Wahrung der Identität der Tat neugefaßt.

4.3. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde mangels einer Angabe durch die Bwin von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von S 15.000,-- bei fehlenden Sorgepflichten und keinem relevanten Vermögen aus. Dieser Schätzung, die dem Parteiengehör unterzogen wurde, hat die Bwin nicht widersprochen. Strafmildernd wurde die Unbescholtenheit, straferschwerend kein Umstand gewertet.

Der erkennende Verwaltungssenat kann keine geringe Schuld feststellen, die eine bloße Ermahnung rechtfertigen würde. Die Schuld der Bwin kann nicht als unbedeutend angesehen werden. Sie hat ihren Hund wiederholt alleine zu Hause gelassen, obwohl sie auf Grund ihrer Erfahrungen wissen mußte, daß sich dieser dann einsam und vernachlässigt fühlen und laut bellen wird. Damit hat sie sich in ziemlich rücksichtsloser Weise verhalten. Auch von unbedeutenden Folgen iSd § 21 Abs 1 VStG kann angesichts der stundenlangen Lärmerregung keine Rede sein. Der Oö. Verwaltungssenat erachtet beim gegebenen Strafrahmen des § 10 Abs 2 lit b) Oö. PolStG bis zu S 20.000,-- die verhängten Geldstrafen in Höhe von je S 500,-- als milde. Damit hat die belangte Behörde jeweils nur 2,5 % des Strafrahmens ausgeschöpft. Die gemäß § 16 Abs 1 und 2 Satz 1 VStG für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe war innerhalb eines Strafrahmens von 2 Wochen zu bemessen. Mit je 12 Stunden hat die Strafbehörde auch Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt, die nicht beanstandet werden können. Es war daher auch der Strafausspruch zu bestätigen.

5. Bei diesem Ergebnis hat die Bwin im Berufungsverfahren gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG weitere Beiträge zu den Kosten der Strafverfahren zu den Spruchpunkten 1. bis 3. in Höhe von je S 100,-- (20% der Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

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