Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107894/2/Kei/La

Linz, 19.10.2001

VwSen-107894/2/Kei/La Linz, am 19. Oktober 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des P M G, W S 19, 8 E, B D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. September 2001, Zl. VerkR96-2735-2001, zu Recht:   I. Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird keine Folge gegeben.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs. 1 VStG.  

  1. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 850 S (= 800 S + 50 S) (entspricht  61,77 Euro), zu leisten.
  2.  

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise): "Sie lenkten am 9.5.2001 gegen 9.05 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen AÖ-AN116 im Stadtgebiet S auf der W Richtung Stadtzentrum bis auf Höhe Haus W 3, wobei Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand infolge eines Atemluftalkoholgehaltes von 0,41 mg/l befanden (entspricht 0,82 %o Blutalkoholgehalt), den Führerschein nicht mitführten, weil Sie diesen trotz Aufforderung durch ein Straßenaufsichtsorgan zur Überprüfung nicht aushändigen konnten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad 1.: § 5 Abs.1 StVO 1960, i.d.g.F. ad 2.: § 14 Abs.1, Ziffer 1 FSG 1997, i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Falls diese Gemäß uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von ad 1.: S 8.000,00 ad.1.: 7 Tage ad 1.: § 99 Abs.(1b) ad 2.: S 500,00 ad 2.: 10 Stunden StVO 1960

ad 2.: § 37 Abs.1 FSG 1997   Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 850,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EU angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher S 9.350,00 = 679,49 Euro)".   2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor: "Betreff: Verk R96-2735-2001 Berufung Sehr geehrter Herr A, ich lege hiermit gegen das Schreiben vom lt Poststempel 11.09.2001 Berufung ein. Ich beantrage hiermit die Ermäßigung und Raten-Zahlung der festgesetzten Strafe. Ich verfüge derzeit über keinerlei Einkommen und beziehe weder Arbeitslosengeld noch sonstige Hilfen. Der Tatbestand an sich wird von mir in keinster Weise bestritten."   3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. Oktober 2001, Zl. VerkR96-2735-2001, Einsicht genommen.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen: Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: keines, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine. Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils (= im Hinblick auf beide Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses) Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Es wird bemerkt: Auch wenn - wie oben angeführt wurde - der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen. Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt. Bei den durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafen handelt es sich jeweils um die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe. Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafe ist jeweils angemessen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG (Außerordentliche Milderung der Strafe) liegen nicht vor.   Bezugnehmend auf den in der Berufung gestellten Antrag auf Ratenzahlung wird darauf hingewiesen, dass zur Entscheidung über diesen Antrag die belangte Behörde zuständig ist.   5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 850 S (= 800 S + 50 S), gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.       Dr. Keinberger
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