Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107898/2/BI/KM

Linz, 18.10.2001

VwSen-107898/2/BI/KM Linz, am 18. Oktober 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn P S, vom 1. Oktober 2001 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. September 2001, VerkR96-14107-2001, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:    

I. Die Berufung wird abgewiesen und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt.   II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 800 S (entspricht 58,13 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.   Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG     Entscheidungsgründe:   zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S (4 Tage EFS) verhängt, weil er am 25. August 2001 um 15.17 Uhr im Gemeindegebiet A bzw. Gemeindegebiet S auf der A1 Westautobahn zwischen Strkm 159.000 und 159.500 in Fahrtrichtung S den PKW, pol Kz , mit einer Geschwindigkeit von 190 km/h gelenkt und dabei die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 60 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 400 S auferlegt.   2. Gegen die Höhe der verhängten Strafe hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).   3. Der Bw beantragt die Herabsetzung der Strafe mit der Begründung, er befinde sich in einer finanziellen Notlage. Er verdiene als Einzelhandelskaufmann ca 11.000 S und habe davon etwa 5.000 S als Fixkosten (davon 1.500 S Unterhalt, weiters Ratenzahlungen und Versicherung für seinen Pkw und monatliche Einzahlungen für den Bausparvertrag) zu tragen und weitere 1.600 S für Kreditschulden seiner Mutter, die sie nach dem Tod seines Vaters wegen Arbeitslosigkeit nicht mehr zu leisten imstande sei. Er benötige den Pkw, zumal er auf dem Land wohne und sich die Abfahrtszeiten mit seiner Arbeitszeit nicht vereinbaren ließen. Er ersuche außerdem um Ratenzahlung.   4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, dass der Bw als Lenker des genannten Pkw, eines Golf GTI, am Samstag, den 25. August 2001, 15.17 Uhr, auf der Westautobahn A1 in Richtung S zwischen Km 159.000 und 159.500 eine Geschwindigkeit von 190 km/h eingehalten hat, was von Beamten der Autobahngendarmerie H bei der Nachfahrt mittels ProViDa festgestellt wurde. Die vorgeschriebenen Toleranzabzüge wurden von der gemessenen Geschwindigkeit von 200 km/h abgezogen. Bei der Anhaltung hat der Bw den Beamten gegenüber geäußert, das schöne Wetter habe ihn zum Schnellfahren verleitet. Der Führerschein war am 17.5.2001 ausgestellt.   In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, dessen Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienver-hältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.   Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses das vom Bw selbst angegebene Einkommen berücksichtigt und keine Sorgepflichten angenommen. Mildernd wurde das Geständnis gewertet, erschwerend allerdings die "enorme Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit".   Der Bw hat laut BH Melk zwei nicht einschlägige, rechtskräftige und nicht getilgte Vormerkungen wegen Verwaltungsübertretungen aus dem Jahr 1999, sodass der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zum Tragen kommt. Im Schriftsatz vom 8.9.2001 hat der Bw ein reumütiges Geständnis im Sinne des § 34 Abs.1 Z17 StGB abgelegt. Er hatte zum Zeitpunkt der Übertretung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 34 Abs.1 Z1 StGB), ein mildernder Umstand, den die Erstinstanz nicht gewertet hat. Offensichtlich bestehen auch bisher nicht berücksichtigte Unterhaltspflichten in Höhe von 1.500 S. Die Versicherungs- und Ratenbeträge für den Pkw sind als Argumente für eine Strafherabsetzung nicht geeignet. Einen wesentlichen Erschwerungsgrund stellt jedoch die offensichtliche Sorglosigkeit des Bw dar, die durch die Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit um immerhin 60 km/h (!) und seine Aussage bei der Anhaltung, das schöne Wetter habe ihn zum Schnellfahren verleitet, zu Tage getreten ist. Auch wenn er sich den neuen Golf GTI gerade selbst abgeholt hat, hätte die Beachtung der erlaubten Höchstge-schwindigkeit - noch dazu auf einer stark befahrenen Autobahn an einem Samstag Nachmittag - die Neugier auf die Fahreigenschaften des neuen Pkw überwiegen müssen. Noch dazu hatte der Bw seine Lenkberechtigung erst knapp drei Monate zuvor am 17.5.2001 erworben, sodass auch die Gefahr mangelnder Fahrpraxis bestand.   Aus all diesen Überlegungen gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass eine Herabsetzung der verhängten Strafe wegen des wesentlichen Erschwerungsgrundes, der die genannten Milderungsgründe bei weitem überwiegt, aber vor allem aus general- und spezialpräventiven Überlegungen nicht gerechtfertigt ist. Angesichts der ungünstigen finanziellen Verhältnisse steht es dem Bw frei, bei der Erstinstanz=Vollzugsbehörde ein Ratengesuch einzubringen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.       Mag. Bissenberger     Beschlagwortung: 4.000 S für 60 km/h-Überschreitung auf Autobahnen gerechtfertigt, auch bei Unterhaltsverpflichtung und unter 21 à VStG.
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