Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107909/2/Br/Bk

Linz, 17.10.2001

VwSen - 107909/2/Br/Bk Linz, am 17. Oktober 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen den Strafausspruch des Bescheides der Bundespolizeidirektion Steyr, vom 24. September 2001, Zl.: S 4672/ST/01, gerichtete Berufung des Herrn A, wegen mehrerer Übertretungspunkte des KFG 1967 iVm der VO (EWG) 3821/85 u. § 134 Abs.1 KFG, zu Recht:  

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf je zehn Stunden ermäßigt wird.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid - hinsichtlich der Geldstrafen - bestätigt.  

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 29/2000 - AVG iVm § 19, § 24 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/2000 - VStG.     II. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.   Rechtsgrundlage: § 65 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Die Bundespolizeidirektion Steyr verhängte vorerst gegen den Berufungswerber mit der Strafverfügung vom 26. Juni 01 neun Strafen im Umfang von je 300 S und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je vierzehn Stunden. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner protokollarisch eingebrachten Strafberufung vom 19. Juli 01 hinsichtlich sämtlicher Punkte. Mit dem o.a. Bescheid wurde folglich in fünf Punkten eine Ermahnung ausgesprochen. In den Punkten 1), 7), 8) u. 9) wurde dem Einspruch gegen die Strafhöhe jedoch nicht stattgegeben. Die mit der Strafverfügung ausgesprochenen Strafen und Ersatzfreiheitsstrafen wurden bestätigt. Bei der Strafzumessung wurde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet. Es wurde dieser Entscheidung ein Monatseinkommen in der Höhe von 14.000 S und die Sorgepflicht des Berufungswerbers für ein Kind grundgelegt.   2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht am 4. Oktober 01 bei der Behörde erster Instanz ebenfalls wieder protokollarisch eingebrachten Berufung. Er vermeinte darin sinngemäß, das Schaublatt nur geringfügig über die zulässige Zeitdauer hinaus verwendet zu haben. Dies unter Berufung auf diesbezüglich nicht exakte Rechtskenntnis bzw. diesbezüglich ihm gegenüber abgegebener divergierender Erklärungen bei entsprechenden Kontrollen.   3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigenden Strafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war weder gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG und darüber hinaus noch mit Blick auf Art. 6 EMRK geboten.   4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend schlüssig.   5. Demnach ist davon auszugehen, dass dem Berufungswerber als Berufskraftfahrer die Handhabung des Schaublattes und insbesondere deren Verwendung bekannt ist oder zumindest auf Grund seiner Ausbildung in Verbindung mit dem in diesem Verkehrskreis zu erwartenden Sorgfalt bekannt sein müsste. Allein schon aus dem Umstand, dass sich das Schaublatt in 24-Stunden gliedert, vermag sich der Berufungswerber bezüglich der Überschreitung dieses Zeitraumes für die Verwendung eines einzigen Schaublattes nicht glaubhaft auf eine entschuldbare Rechtsunkenntnis berufen. Ebenfalls lässt seine Erklärung gegenüber der Gendarmerie "wegen einer solchen Kleinigkeit eine OM-Strafe" nicht bezahlen zu wollen auf fehlende Einsicht schließen.   6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   6.1. Zur Strafzumessung ist demnach weiter auszuführen, dass in der ordnungsgemäßen Verwendung der Schaublätter ein nicht bloß unbedeutender Regelungsinhalt gründet. Dieser ist in der möglichst einfachen Nachprüfbarkeit der auf einem Schaublatt getätigten Aufzeichnungen (Fahrgeschwindigkeiten, Lenk- und Ruhezeiten) zu erblicken. Insbesondere ein fehlendes Datum erschwert eine allfällige Nachprüfung. Aber auch im teilweisen Überschreiben der Daten eines Vortages wird dieses Regelungsziel nachteilig betroffen und die Lesbarkeit eines Schaublattes allenfalls erheblich erschwert. Den in den o.a. Punkten verhängten (bestätigten) Geldstrafen vermag der Berufungswerber daher angesichts der oben genannten Umstände nicht mit Erfolg entgegenzutreten. Angesichts des bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmens wurden die mit je 300 S bemessenen Strafen durchaus sehr milde festgesetzt. Im Sinne des § 22 VStG stellen sich die vom Berufungswerber gesetzten Übertretungen als verschiedene selbständige Einzelhandlungen (Unterlassungen) dar, wobei jede einzelne gesondert zu bestrafen ist. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Mit diesen Ausführungen war jedoch die Ersatzfreiheitsstrafe zu reduzieren, zumal diese in einem Missverhältnis zur Geldstrafe festgesetzt wurde. Dies vor allem in rechnerischer Hinsicht. Dies war im Rahmen der umfassenden Tatsachenkognition vom Unabhängigen Verwaltungssenat aufzugreifen.   Rechtsmittelbelehrung:   Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   H i n w e i s:   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Dr. B l e i e r
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